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Abfindung Steuern sparen: Zuflussjahr und Fünftelregelung nutzen

Die Abfindung ist ausgehandelt, doch ein großer Teil geht an das Finanzamt. Wer Auszahlungsjahr und Steuererklärung dem Zufall überlässt, verliert die Fünftelregelung.

Diese Seite zeigt die legalen Hebel: Zuflussjahr, Zusammenballung, Antrag nach § 46 EStG und Rentenbeiträge als Sonderausgaben.

Bei einer Abfindung Steuern sparen heißt vor allem: das richtige Auszahlungsjahr wählen und die Fünftelregelung nach § 34 EStG tatsächlich bekommen. Seit 2025 rechnet der Arbeitgeber sie nicht mehr ein, Sie holen sie über die Steuererklärung. Diese Seite sammelt die legalen Hebel, ihre Grenzen und die Fehler, die die Ermäßigung kosten. Die Rechenformel selbst steht auf der Seite Abfindung versteuern.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

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Kurz beantwortet

  • Die Fünftelregelung nach § 34 EStG wirkt am stärksten in einem Jahr mit wenig übrigem Einkommen; deshalb zählt das Auszahlungsjahr.
  • Seit 01.01.2025 gibt es die Ermäßigung nur über die Steuererklärung, ohne andere Pflicht per Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
  • Raten über zwei Jahre gefährden die Ermäßigung; unschädlich ist laut BMF eine Teilzahlung von nicht mehr als 10 % der Hauptleistung.
  • Eine echte Abfindung ist frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; dort gibt es nichts zu sparen.

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Wie kann ich bei einer Abfindung Steuern sparen?

Legal sparen Sie bei einer Abfindung über zwei Stellschrauben: das Jahr, in dem das Geld zufließt, und die Fünftelregelung, die Sie seit 2025 selbst über die Einkommensteuererklärung beantragen. Eine dritte Stellschraube sind Ausgaben, die Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr senken, etwa Beiträge zur Altersvorsorge.

Steuerfrei wird eine Abfindung auf keinem dieser Wege. Sie ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und voll steuerpflichtig. Gespart wird am Steuersatz, nicht an der Bemessungsgrundlage. Wer im Netz nach „Abfindung Steuer vermeiden“ sucht, findet deshalb am Ende dieselben Hebel, die hier stehen.

Alle Hebel setzen früh an. Das Auszahlungsdatum steht im Aufhebungsvertrag, im Vergleich oder im Sozialplan. Nach der Unterschrift lässt es sich nur noch gemeinsam mit dem Arbeitgeber ändern.

Abfindung erst im Folgejahr auszahlen lassen

Die Fünftelregelung vergleicht zwei Steuerbeträge: auf Ihr übriges Einkommen ohne Abfindung und auf dasselbe Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Der Unterschied zählt fünffach (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Je niedriger das übrige Einkommen im Zuflussjahr ist, desto niedriger ist der Steuersatz, in den das Fünftel fällt.

Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann eine Auszahlung im Januar des Folgejahres deshalb günstiger sein. Im alten Jahr steht dann nur das Gehalt in der Steuererklärung, im neuen Jahr die Abfindung neben einem womöglich geringeren Einkommen. Ob das tatsächlich so ist, hängt davon ab, was im neuen Jahr hinzukommt: ein neuer Job, Arbeitslosengeld oder gar nichts.

Wie das Zuflussjahr die Fünftelregelung beeinflusst
SzenarioWirkung auf die FünftelregelungWorauf achten
Auszahlung im Jahr mit vollem Jahresgehaltübriges Einkommen hoch, Vorteil eher kleinVergleich mit Folgejahr rechnen
Auszahlung im Folgejahr ohne weitere Einkünfteübriges Einkommen niedrig, Vorteil groß; bei negativem Resteinkommen gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 EStGFälligkeit im Vertrag festlegen
Auszahlung im Folgejahr mit neuem JobVorteil hängt vom neuen Gehalt abGehalt des neuen Jahres schätzen
Auszahlung im Jahr mit ArbeitslosengeldArbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht den Steuersatzüber 410 € Pflicht zur Erklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
Auszahlung in zwei gleichen Raten über zwei JahreZusammenballung fehlt, Ermäßigung kann ganz entfallenvermeiden oder Rate unter 10 % halten

Eigene Zusammenstellung nach § 34 und § 46 EStG sowie BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (LStH 2026, Anhang 15), Abruf 01.10.2026.

Die Zusammenballung bleibt auch bei Auszahlung im Folgejahr erhalten, solange die ganze Abfindung in diesem einen Jahr fließt. Nach Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 01.11.2013 ist sie „stets erfüllt“, wenn die Entschädigung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen übersteigt.

Ein Risiko bleibt: Bis zur Auszahlung haben Sie nur eine Forderung gegen den Arbeitgeber, kein Geld auf dem Konto. Wie sicher der spätere Termin ist, hängt von der Lage des Unternehmens ab. Das wägen Sie gegen den Steuervorteil ab.

Die Fünftelregelung selbst beantragen

Seit dem 01.01.2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die Abfindung ohne Ermäßigung ein. Art. 5 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat die Regel dafür in § 39b Abs. 3 EStG gestrichen. Die Ermäßigung gibt es nur noch im Veranlagungsverfahren.

Eine Pflicht, die Erklärung abzugeben, folgt aus der Abfindung allein nicht mehr. Sie stellen den Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, indem Sie die Erklärung einreichen. Wer das unterlässt, verschenkt den Unterschied zwischen Lohnsteuerabzug und ermäßigter Steuer. Dieser Verlust lässt sich mit einer einzigen Erklärung vermeiden.

Wie die Fünftelregelung rechnet und wie Sie die Beträge mit dem BMF-Steuerrechner nachvollziehen, zeigt die Seite Abfindung versteuern.

Zusammenballung nicht gefährden

Die Ermäßigung setzt voraus, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt (BMF-Schreiben vom 01.11.2013, Rz. 8). Raten über mehrere Jahre klingen nach Steuerglättung, können aber das Gegenteil bewirken: Fehlt die Zusammenballung, entfällt die Fünftelregelung.

Die Finanzverwaltung lässt zwei Ausnahmen zu. Eine geringfügige Zahlung in einem anderen Jahr ist aus Vereinfachungsgründen unschädlich, wenn sie „nicht mehr als 10 % der Hauptleistung“ beträgt (Rz. 8 Satz 4). Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge in Folgejahren sind unschädlich, wenn sie „weniger als 50 % der Hauptleistung betragen“ (Rz. 14).

Wird die Abfindung im Zuflussjahr nicht höher als die bis Jahresende entgehenden Einnahmen, prüft das Finanzamt nach Rz. 10 und 11, ob Sie im Zuflussjahr insgesamt mehr erhalten als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Einkünfte des Vorjahres.

  • Eine Hauptzahlung in einem Jahr vereinbaren.
  • Restzahlungen in anderen Jahren unter 10 % der Hauptleistung halten.
  • Sachleistungen aus Fürsorge in Folgejahren unter 50 % der Hauptleistung halten.
  • Keine Aufteilung nur wegen der Steuer, ohne vorher beide Varianten gerechnet zu haben.
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Rentenbeiträge senken das übrige Einkommen

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Sonderausgaben. Dazu gehört auch eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI, mit der Versicherte Abschläge bei einer vorzeitigen Altersrente ausgleichen. Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Leibrente (Basisrente) nennt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Fallen sie ins Jahr der Abfindung, sinkt das übrige Einkommen, auf das die Fünftelregelung aufsetzt. Der Abzug ist nach § 10 Abs. 3 EStG auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt. Den Betrag für 2026 belegt unsere Recherche nicht; er steht im Gesetz und in der amtlichen Anleitung zur Steuererklärung.

Ob sich eine Einzahlung lohnt, ist keine reine Steuerfrage. Das Geld ist danach gebunden und kommt als Rente zurück, nicht als Kapital. Die Unterschiede zwischen gesetzlicher Ausgleichszahlung und privater Rentenversicherung stehen auf der Seite Abfindung in Rente einzahlen.

Was keine Steuer spart

Bei den Sozialabgaben gibt es nichts zu holen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihrer Rechtlichen Anweisung zu § 14 SGB IV fest, dass Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt sind und nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Ausnahmen gelten für unechte Abfindungen und für freiwillig gesetzlich Versicherte, siehe Abfindung und Krankenversicherung.

Suchvorschläge wie Investitionsabzugsbetrag oder Photovoltaik als Steuersparmodell betreffen betriebliche Einkünfte. Für Arbeitnehmer mit einer Abfindung passen sie nur, wenn ein echter Betrieb dahintersteht. Das ist eine Frage für eine Steuerberatung, nicht für eine Faustregel.

Auch eine Geldanlage spart keine Einkommensteuer auf die Abfindung. Erträge aus der Anlage werden später als Kapitalerträge besteuert, mit dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG).

Checkliste vor der Unterschrift

Die Punkte gehören in die Verhandlung über den Aufhebungsvertrag oder den Vergleich, nicht in die Zeit danach.

  • Fälligkeit der Abfindung mit Datum festlegen und das Zuflussjahr bewusst wählen.
  • Eine Hauptzahlung vereinbaren, Raten nur innerhalb der 10-%-Grenze.
  • Beim Aufhebungsvertrag die Sperrzeit nach § 159 SGB III prüfen; ein wichtiger Grund liegt laut Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur unter anderem vor, wenn die Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt und eine Arbeitgeberkündigung sicher drohte.
  • Die Steuererklärung für das Zuflussjahr fest einplanen.
  • Für die ersten sechs Monate nach Gutschrift die erhöhte Einlagensicherung bis 500.000 € nach § 8 Abs. 2 EinSiG kennen.

Ob eine Gestaltung in Ihrem Fall trägt, klärt eine Steuerberatung oder das Finanzamt. Diese Seite ersetzt das nicht.

Nach der Steuer: das Geld sinnvoll parken

Ist die Steuerfrage geklärt, folgt die Anlagefrage. Die Übersicht Abfindung anlegen zeigt die Aufteilung in einen sicheren und einen renditeorientierten Teil und vergleicht die Kosten von Vermögensverwaltern nach Betrag. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, liest zusätzlich Abfindung kurz vor der Rente.

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Häufige Fragen

Lohnt es sich, die Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen?

Ja, wenn Sie im Folgejahr deutlich weniger übriges Einkommen haben. Die Fünftelregelung setzt auf dieses übrige Einkommen auf, je niedriger es ist, desto kleiner die Steuer. Haben Sie im neuen Jahr gleich einen gut bezahlten Job, schrumpft der Vorteil. Rechnen Sie beide Jahre mit dem BMF-Steuerrechner durch und legen Sie das Datum im Vertrag fest.

Kann ich die Abfindung in Raten auszahlen lassen, um Steuern zu sparen?

Das ist riskant. Die Fünftelregelung verlangt, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Jahr zufließt. Laut BMF-Schreiben vom 01.11.2013 ist eine Teilzahlung in einem anderen Jahr nur unschädlich, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Zwei gleich große Raten in zwei Jahren können die Ermäßigung für die ganze Abfindung kosten.

Kann ich die Abfindung steuerfrei in die Rentenversicherung einzahlen?

Steuerfrei wird die Abfindung dadurch nicht. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, auch eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI, sind aber Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Sie senken das zu versteuernde Einkommen bis zum jährlichen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG und damit auch das Einkommen, auf das die Fünftelregelung aufsetzt.

Muss ich für die Fünftelregelung etwas beantragen?

Ja, seit 2025 im Ergebnis schon. Der Arbeitgeber wendet die Regel beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Sie bekommen sie nur, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ohne andere Pflicht ist das eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Das Finanzamt rechnet die Ermäßigung dann im Bescheid aus, ein gesondertes Formular dafür gibt es nicht.

Spare ich Sozialabgaben, wenn ich die Abfindung anders auszahlen lasse?

Nein, eine echte Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ohnehin beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragspflichtig sind nur unechte Abfindungen, die rückständiges Gehalt abgelten, und Abfindungen bei fortbestehender Beschäftigung. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt nach einer Sonderregel anderes. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Krankenversicherung.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte, Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  2. § 46 EStG Veranlagung, Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  3. Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15: BMF-Schreiben vom 01.11.2013 zu § 34 EStG, Stand LStH 2026, Abruf 01.10.2026
  4. Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 5, Stand 27.03.2024, Inkrafttreten Art. 5 am 01.01.2025
  5. § 20 EStG Kapitalvermögen (Sparer-Pauschbetrag), Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  6. DRV rvRecht: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 14 SGB IV, Abfindungen, Stand Dokumentstand 15.11.2017, Abruf 01.10.2026
  7. Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III, Stand gültig ab 01.07.2026
  8. § 8 EinSiG Deckungssumme, Stand EinSiG zul. geänd. durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.03.2026, Abruf 01.10.2026
  9. § 10 EStG Sonderausgaben, Stand Abruf 01.10.2026
  10. § 187a SGB VI Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Altersrente, Stand Abruf 01.10.2026

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