Start · Abfindung · Abfindung Krankenversicherung: Beitragsfreiheit und Schutz danach

Abfindung Krankenversicherung: Beitragsfreiheit und Schutz danach

Sie fürchten, dass die Krankenkasse an der Abfindung mitverdient, und wissen nicht, wer Sie nach dem letzten Arbeitstag versichert.

Hier steht, wann die Abfindung beitragsfrei ist und was Ruhen und Sperrzeit für Ihren Versicherungsschutz bedeuten.

Beim Thema Abfindung Krankenversicherung stellen sich zwei Fragen: Werden auf die Abfindung Beiträge fällig, und wer versichert Sie nach dem letzten Arbeitstag? Die erste Antwort fällt für pflichtversicherte Arbeitnehmer klar aus, die zweite hängt davon ab, ob das Arbeitslosengeld ruht oder eine Sperrzeit läuft. Diese Seite ordnet beides mit Paragraph und Quelle.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Mann verlässt mit einem Karton das Bürogebäude

Kurz beantwortet

  • Eine echte Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG 21.02.1990, 12 RK 20/88).
  • Beitragspflichtig sind unechte Abfindungen für rückständiges Entgelt und Abfindungen bei fortbestehender Beschäftigung; für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt eine Sonderregel.
  • Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III längstens ein Jahr; angesetzt werden 25 bis 60 % der Abfindung.
  • Während einer Sperrzeit von zwölf Wochen bleiben Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert, beim Ruhen wegen der Abfindung nicht über die Arbeitsagentur.

Welche Anlage passt zu Ihrem Betrag?

Drei Fragen, dann die passenden Anbieter, sortiert nach Kosten laut Kosteninformation.

Muss ich auf die Abfindung Krankenkassenbeiträge zahlen?

Nein, auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen für pflichtversicherte Arbeitnehmer keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Der Grund steht in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV: Arbeitsentgelt sind „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung“. Eine Abfindung wird aber gerade für das Ende der Beschäftigung gezahlt, nicht für die Arbeit.

Das Bundessozialgericht hat das am 21.02.1990 entschieden (12 RK 20/88). Die Deutsche Rentenversicherung hält in ihrer Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung zu § 14 SGB IV fest, dass solche Abfindungen „kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung“ darstellen und nicht der Beitragspflicht unterliegen. Das Urteil selbst ist auf den Seiten des Bundessozialgerichts nicht veröffentlicht; der Beleg läuft über diese Anweisung mit Dokumentstand 15.11.2017.

Steuerfrei ist die Abfindung dadurch nicht. Sie bleibt einkommensteuerpflichtig, ermäßigt über die Fünftelregelung. Mehr dazu auf der Seite Abfindung versteuern.

Echte und unechte Abfindung: wo doch Beiträge anfallen

Nicht alles, was im Aufhebungsvertrag Abfindung heißt, ist beitragsfrei. Entscheidend ist, wofür das Geld gezahlt wird.

Beitragspflicht nach Art der Zahlung
ZahlungBeiträge zur SozialversicherungBeleg
Echte Abfindung wegen Beendigung des ArbeitsverhältnisseskeineBSG 21.02.1990, 12 RK 20/88
Unechte Abfindung, die rückständiges Entgelt abgiltjaBSG 21.02.1990, 12 RK 65/87
Abfindung bei fortbestehender Beschäftigung, etwa nach ÄnderungskündigungjaBSG 28.01.1999, B 12 KR 14/98 R und B 12 KR 6/98 R
Abfindung bei freiwillig gesetzlich VersichertenSonderregel § 5 Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze SelbstzahlerBSG 18.10.2022, B 12 KR 6/20 R

Quelle: DRV rvRecht, Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 14 SGB IV „Abfindungen“, Dokumentstand 15.11.2017; BSG B 12 KR 6/20 R. Abruf 01.10.2026.

Für die Praxis heißt das: Lassen Sie im Aufhebungsvertrag oder Vergleich getrennt ausweisen, was nachgezahltes Gehalt ist und was Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Was rückständiges Entgelt abgilt, behandelt der Arbeitgeber wie Lohn, mit Beiträgen. Der Rest bleibt beitragsfrei.

Wer nur in eine andere Stelle im selben Betrieb wechselt oder nach einer Änderungskündigung weiterarbeitet, erhält keine beitragsfreie Abfindung im Sinne der Rechtsprechung. Das Beschäftigungsverhältnis besteht dann fort.

Freiwillig gesetzlich Versicherte

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitragsfreiheit nicht ohne Weiteres. Das Bundessozialgericht verweist im Urteil vom 18.10.2022 (B 12 KR 6/20 R) auf die Sonderregel für „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden“, in § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Bei freiwillig Versicherten zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die den Lebensunterhalt bestimmen.

Den Wortlaut dieser Grundsätze und die Regel, wie die Abfindung auf Monate verteilt wird, haben wir nicht aus der Primärquelle abgerufen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse vor der Unterschrift schriftlich, wie sie die Abfindung bei Ihnen ansetzt.

Das betrifft nicht nur Gutverdiener, die schon vorher freiwillig versichert waren. Freiwillig versichert kann auch werden, wer nach dem Jobende kein Arbeitslosengeld bezieht und nicht familienversichert ist. Dann kann die Sonderregel für Abfindungen ebenfalls greifen.

Arbeitslosengeld ruht: wie lange und mit welchem Anteil?

Das Arbeitslosengeld ruht nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur, wenn Sie eine Entlassungsentschädigung erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Halten Aufhebungsvertrag oder Kündigung diese Frist ein, ruht wegen der Abfindung nichts. Ist die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, gilt eine fiktive Frist von 18 Monaten, bei Kündbarkeit nur gegen Abfindung eine Frist von einem Jahr (§ 158 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Das Ruhen ist doppelt begrenzt. Es dauert „längstens ein Jahr“ (§ 158 Abs. 2 Satz 1) und endet spätestens an dem Tag, an dem Sie mit Ihrem bisherigen Verdienst einen bestimmten Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätten. Dieser Anteil beträgt 60 % und sinkt für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 %, er beträgt aber nicht weniger als 25 % (§ 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3). Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Abfindung (BA-Merkblatt 17, Stand Dezember 2025).

Anrechnungsanteil nach § 158 Abs. 2 SGB III, Beispiele
AlterBetriebszugehörigkeitRechnungAnteil der Abfindung
40 Jahre5 Jahre60 % minus 5 % minus 5 %50 %
45 Jahre10 Jahre60 % minus 10 % minus 10 %40 %
50 Jahre15 Jahre60 % minus 15 % minus 15 %30 %
58 Jahre25 Jahre60 % minus 25 % minus 20 %, Untergrenze25 %

Berechnet nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB III, angenommene Beispielwerte. Die Arbeitsagentur rechnet nach ihren Fachlichen Weisungen zu § 158 (gültig ab 01.03.2026) im Einzelfall genauer.

Wurde Urlaub abgegolten, ruht der Anspruch zusätzlich für diese Zeit (§ 157 Abs. 2 SGB III). Trifft die Urlaubsabgeltung mit einer Abfindung zusammen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach § 158 um diese Zeit (§ 158 Abs. 1 Satz 5).

Mann verlässt mit einem Karton das Bürogebäude: Details

Wer versichert Sie, während das Arbeitslosengeld ruht?

Hier unterscheidet das Gesetz genau. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die Arbeitslosengeld beziehen oder es nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht. Das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III nennt die Vorschrift nicht.

Ruht das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung, zahlt die Arbeitsagentur in dieser Zeit also keine Kranken- und Pflegeversicherung für Sie. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht nach § 19 Abs. 2 SGB V nur ein kurz befristeter nachgehender Leistungsanspruch, solange Sie nicht erwerbstätig sind; eine Familienversicherung hat Vorrang.

Klären Sie deshalb vor dem letzten Arbeitstag mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie über den Ehepartner familienversichert sein können oder eine freiwillige Mitgliedschaft nötig wird. Im zweiten Fall kann die Sonderregel für Abfindungen bei freiwillig Versicherten greifen. Der einfachste Weg, das Ruhen ganz zu vermeiden, ist ein Vertrag, der die ordentliche Kündigungsfrist einhält.

Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag

Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst, etwa durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung, und dadurch ohne wichtigen Grund arbeitslos wird, erhält eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Sie dauert zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es binnen zwölf Wochen geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt (§ 159 Abs. 3). Eine zwölfwöchige Sperrzeit mindert zusätzlich die Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Einen wichtigen Grund erkennt die Arbeitsagentur nach ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 (gültig ab 01.07.2026, FW 159.1.2.1.1) unter anderem an, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt war, sie zum selben oder früheren Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gewirkt hätte, Sie nicht unkündbar waren und die Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt. Eine Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern enthält die geltende Weisung nicht. Bei höheren Abfindungen muss die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen sein.

Für die Krankenversicherung ist die Sperrzeit weniger heikel als das Ruhen: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleiben Sie versicherungspflichtig, obwohl kein Arbeitslosengeld fließt. Die Tatsachen für einen wichtigen Grund müssen Sie darlegen und nachweisen, soweit sie in Ihrer Sphäre liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3).

Checkliste vor dem letzten Arbeitstag

  • Im Vertrag getrennt ausweisen: Abfindung für den Arbeitsplatzverlust und nachgezahltes Entgelt.
  • Prüfen, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist; sonst ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III.
  • Beim Aufhebungsvertrag den wichtigen Grund nach § 159 SGB III dokumentieren, etwa die angekündigte Arbeitgeberkündigung.
  • Mit der Krankenkasse schriftlich klären, wie Sie in einer Ruhenszeit versichert sind und wie eine freiwillige Mitgliedschaft die Abfindung ansetzt.
  • Bei der Arbeitsagentur rechtzeitig arbeitsuchend melden und den Ruhenszeitraum berechnen lassen.

Wie das Arbeitslosengeld die Steuer auf die Abfindung beeinflusst, steht auf Abfindung: Steuern sparen. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, findet die Besonderheiten auf Abfindung kurz vor der Rente. Im Einzelfall klärt die Krankenkasse oder die Arbeitsagentur verbindlich, was für Sie gilt.

Und dann: die Abfindung sicher parken

Beiträge sind geklärt, das Geld ist auf dem Konto. Nach § 8 Abs. 2 EinSiG ist eine Abfindung bis zu 500.000 € gesetzlich geschützt, wenn der Entschädigungsfall binnen sechs Monaten nach Gutschrift eintritt; danach gelten 100.000 € je Person und Bank. Wie Sie den Betrag danach aufteilen und was Vermögensverwalter kosten, zeigt Abfindung anlegen. Die Regeln zur Sicherung über 100.000 € stehen auf Einlagensicherung über 100.000 €.

Mann verlässt mit einem Karton das Bürogebäude: Blick in den Raum

Häufige Fragen

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nicht in dem Sinn, dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Die Abfindung kann aber dazu führen, dass der Anspruch eine Zeit lang ruht. Das geschieht nach § 158 SGB III nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Das Ruhen dauert längstens ein Jahr und richtet sich nach einem Anteil von 25 bis 60 % der Abfindung.

Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Ja. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind auch Personen versicherungspflichtig, deren Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht. Anders beim Ruhen wegen einer Abfindung nach § 158 SGB III: Diesen Fall nennt die Vorschrift nicht. Dann brauchen Sie eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft, was Sie vorher mit der Krankenkasse klären.

Zahle ich als freiwillig Versicherter Beiträge auf die Abfindung?

Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt eine Sonderregel. Das Bundessozialgericht verweist im Urteil B 12 KR 6/20 R vom 18.10.2022 auf § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, der Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesondert behandelt. Wie die Kasse die Abfindung auf Monate verteilt, haben wir nicht aus dem Wortlaut belegt. Lassen Sie sich das vor der Unterschrift schriftlich bestätigen.

Wie lange ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?

Längstens ein Jahr und nie länger als bis zum Ende der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Zusätzlich endet das Ruhen an dem Tag, an dem Sie 60 % der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätten. Der Anteil sinkt mit Betriebszugehörigkeit und Alter um je 5 % pro fünf Jahre, mindestens bleiben 25 %. Den genauen Zeitraum berechnet die Arbeitsagentur.

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig, wenn ich im Betrieb weiterarbeite?

Ja. Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, obwohl die Beschäftigung fortbesteht, etwa nach einer Änderungskündigung mit schlechteren Bedingungen, ist sie Arbeitsentgelt und beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht hat das am 28.01.1999 entschieden (B 12 KR 14/98 R und B 12 KR 6/98 R). Beitragsfrei ist nur die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Gilt die Beitragsfreiheit auch für Pflege- und Rentenversicherung?

Ja. Laut Rechtlicher Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 14 SGB IV unterliegt eine echte Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Kehrseite: Aus der Abfindung entstehen auch keine Rentenansprüche. Wer Lücken in der Rente schließen will, findet die Möglichkeiten auf der Seite zur Einzahlung in die Rentenversicherung.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 14 SGB IV Arbeitsentgelt, Stand SGB IV zul. geänd. durch Art. 2 G v. 24.07.2026, Abruf 01.10.2026
  2. DRV rvRecht: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 14 SGB IV, Abfindungen, Stand Dokumentstand 15.11.2017, Abruf 01.10.2026
  3. BSG, Urteil vom 18.10.2022, B 12 KR 6/20 R, Stand 18.10.2022
  4. § 158 SGB III Ruhen bei Entlassungsentschädigung, Stand SGB III zul. geänd. durch Art. 1a G v. 24.07.2026, Abruf 01.10.2026
  5. § 157 SGB III Ruhen bei Urlaubsabgeltung, Stand SGB III zul. geänd. durch Art. 1a G v. 24.07.2026, Abruf 01.10.2026
  6. § 159 SGB III Sperrzeit, Stand SGB III zul. geänd. durch Art. 1a G v. 24.07.2026, Abruf 01.10.2026
  7. § 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer, Stand SGB III zul. geänd. durch Art. 1a G v. 24.07.2026, Abruf 01.10.2026
  8. BA-Merkblatt 17: Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen, Stand Dezember 2025
  9. Fachliche Weisungen der BA zu § 158 SGB III, Stand gültig ab 01.03.2026
  10. Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III, Stand gültig ab 01.07.2026
  11. § 5 SGB V Versicherungspflicht, Stand Abruf 01.10.2026
  12. § 19 SGB V Erlöschen des Leistungsanspruchs, Stand Abruf 01.10.2026
  13. § 8 EinSiG Deckungssumme, Stand EinSiG zul. geänd. durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.03.2026, Abruf 01.10.2026

Über diese Seite. Wir sind keine Steuerberater, keine Bank und kein Vermögensverwalter und vermitteln keine Finanzprodukte. Wir werten Gesetze, BMF-Schreiben, Sicherungssysteme und die Kosteninformationen der Anbieter aus und nennen jede Quelle. Fehler gefunden? Schreiben Sie an r.peuker@rp-realestate.de.