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Abfindung versteuern: Fünftelregelung seit 2025 nur per Erklärung

Vom Brutto der Abfindung zieht der Arbeitgeber mehr Lohnsteuer ab als erwartet. Seit 01.01.2025 rechnet er die Fünftelregelung nicht mehr ein.

Hier steht, wie § 34 EStG rechnet, wann er greift und wie Sie die Ermäßigung über die Steuererklärung zurückholen.

Eine Abfindung versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, ermäßigt durch die Fünftelregelung des § 34 EStG. Seit dem 01.01.2025 geschieht das nicht mehr auf der Gehaltsabrechnung, sondern erst mit dem Steuerbescheid. Hier finden Sie die Rechenformel Schritt für Schritt, ein Beispiel mit 100.000 €, die Voraussetzungen aus dem BMF-Schreiben und den Weg über die Steuererklärung.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Mann verlässt mit einem Karton das Bürogebäude

Kurz beantwortet

  • Eine Abfindung ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und wird nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung besteuert.
  • Seit 01.01.2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr (Art. 5 Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108).
  • Die Ermäßigung gibt es nur über die Einkommensteuererklärung; ohne andere Pflicht beantragen Sie die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
  • Bei 100.000 € Abfindung kommt rechnerisch ein Fünftel, also 20.000 €, zum übrigen Einkommen; die Mehrsteuer darauf zählt fünffach.

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Wie wird eine Abfindung versteuert?

Eine Abfindung wird als Entschädigung voll einkommensteuerpflichtig, die Steuer darauf wird aber nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung ermäßigt. Das Gesetz spricht in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG von Entschädigungen, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gezahlt werden. Genau das ist eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zählen solche Entschädigungen zu den außerordentlichen Einkünften. Für außerordentliche Einkünfte gilt nicht der normale Weg, bei dem alles addiert und auf einmal besteuert wird. Stattdessen verteilt die Fünftelregelung die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre. Ausgezahlt und versteuert wird trotzdem in einem Jahr.

Steuer und Sozialversicherung sind zwei getrennte Fragen. Eine echte Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und bleibt beitragsfrei. Die Einzelheiten und die Ausnahmen stehen auf der Seite Abfindung und Krankenversicherung.

So rechnet die Fünftelregelung nach § 34 EStG

§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG legt die Steuer auf die Abfindung als „das Fünffache des Unterschiedsbetrags“ fest. Der Unterschiedsbetrag entsteht aus zwei Steuerberechnungen. Das Finanzamt rechnet in drei Schritten:

  • Schritt 1: Steuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen, also auf alles ohne die Abfindung.
  • Schritt 2: Steuer auf dasselbe Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
  • Schritt 3: Unterschied zwischen Schritt 2 und Schritt 1, multipliziert mit fünf. Das ist die Steuer auf die Abfindung. Dazu kommt die Steuer aus Schritt 1 für das übrige Einkommen.

Der Vorteil entsteht durch den progressiven Tarif. Ein Fünftel der Abfindung treibt den Steuersatz weniger nach oben als die ganze Summe. Je niedriger Ihr übriges Einkommen im Auszahlungsjahr ist, desto stärker wirkt die Regel. Je höher es schon ist, desto kleiner wird der Vorteil, weil das Fünftel dann im selben Steuersatzbereich landet wie die ganze Abfindung.

Für einen Sonderfall gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG: Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ, das gesamte zu versteuernde Einkommen aber positiv, beträgt die Steuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens. Das betrifft etwa Menschen, die im Jahr der Abfindung sonst kaum Einkünfte haben oder Verluste verrechnen.

Rechenbeispiel: 100.000 € Abfindung

Das Beispiel nutzt angenommene Werte: 100.000 € Abfindung und 40.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen im selben Jahr. Es zeigt den Rechenweg nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Steuerbeträge A und B hängen vom Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG ab.

Fünftelregelung Schritt für Schritt, Beispielwerte
SchrittRechnungErgebnis
AbfindungBeispielwert100.000 €
Ein Fünftel100.000 € geteilt durch 520.000 €
Übriges zu versteuerndes EinkommenBeispielwert40.000 €
Steuer ATarif 2026 auf 40.000 €BMF-Steuerrechner
Steuer BTarif 2026 auf 60.000 € (40.000 € + 20.000 €)BMF-Steuerrechner
Steuer auf die Abfindung5 × (B minus A)berechnet aus A und B
Zum Vergleich ohne FünftelregelungTarif 2026 auf 140.000 € minus ABMF-Steuerrechner

Eigene Darstellung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, Beispielwerte. Den Tarif 2026 nach § 32a EStG enthält unsere Quellenrecherche nicht; deshalb nennen wir keine Euro-Beträge für die Steuer. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

So gehen Sie vor: Rechnen Sie im BMF-Steuerrechner die Einkommensteuer 2026 einmal für 40.000 € und einmal für 60.000 € aus. Ziehen Sie den ersten Wert vom zweiten ab und multiplizieren Sie das Ergebnis mit fünf. Für den Vergleich ohne Ermäßigung rechnen Sie die Steuer auf 140.000 € und ziehen wieder Steuer A ab. Der Abstand der beiden Ergebnisse ist Ihr Vorteil aus der Fünftelregelung.

Zweites Beispiel für Satz 3: Jemand hat im Auszahlungsjahr nur die Abfindung von 100.000 € und keine anderen Einkünfte. Dann zählt die Steuer auf ein Fünftel, also auf 20.000 € zu versteuerndes Einkommen, fünffach. Hier wirkt die Regel besonders stark, weil jedes Fünftel nur einen niedrigen Tarifbereich erreicht.

Beide Beispiele sind vereinfacht: Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern, sind nicht eingerechnet. Ob Sie zusammen veranlagt werden, ändert die Zahlen ebenfalls.

Den Einkommensteuertarif 2026 belegen wir hier nicht mit einer Primärquelle. Für die Beträge A und B nutzen Sie den Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (BMF-Steuerrechner, Berechnung der Einkommensteuer, Jahr 2026).

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Warum zieht der Arbeitgeber seit 2025 mehr Lohnsteuer ab?

Der Arbeitgeber zieht mehr ab, weil Art. 5 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG zum 01.01.2025 aufgehoben hat. Der Wortlaut ist knapp: „§ 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.“ Der heute geltende § 39b Abs. 3 EStG endet mit Satz 8 und enthält keine Regel zu § 34 mehr.

Die Abfindung wird beim Lohnsteuerabzug deshalb als sonstiger Bezug ohne Ermäßigung besteuert. Die Ermäßigung gibt es nur noch im Veranlagungsverfahren. Das amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2026 vermerkt zum BMF-Schreiben vom 01.11.2013: Rz. 12 ist durch Artikel 5 des Wachstumschancengesetzes überholt, ab 2025 ist die Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzug nicht mehr zu berücksichtigen.

Für Ihr Konto heißt das: Sie bekommen zunächst weniger netto ausgezahlt, als Ihnen nach der Fünftelregelung zusteht. Den zu viel einbehaltenen Teil erstattet das Finanzamt erst nach der Steuererklärung. Planen Sie das ein, bevor Sie die Abfindung fest anlegen.

Eine Rückkehr zur alten Praxis ist nicht in Sicht. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (BR-Drs. 447/26 vom 14.08.2026) ändert § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG für Veräußerungsgewinne, nicht Nr. 2 für Entschädigungen. In den geprüften Drucksachen fand sich keine Änderung der Fünftelregelung für Abfindungen.

Voraussetzung: Die Abfindung muss zusammengeballt fließen

Die Fünftelregelung soll eine Härte ausgleichen: viel Geld in einem Jahr. Deshalb verlangt die Finanzverwaltung, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326), geändert am 04.03.2016, abgedruckt im Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15.

Zusammenballung nach BMF-Schreiben vom 01.11.2013
RegelInhaltFundstelle
GrundsatzZufluss der Entschädigung in einem VeranlagungszeitraumRz. 8
Kleine Teilzahlung in anderem Jahrunschädlich, wenn nicht mehr als 10 % der HauptleistungRz. 8 Satz 4
Abfindung höher als entgehende Einnahmen bis JahresendeZusammenballung „stets erfüllt“Rz. 9
Sonstim Zuflussjahr insgesamt mehr als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Vergleich grundsätzlich mit den Einkünften des VorjahresRz. 10, 11
Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge in Folgejahrenunschädlich, wenn weniger als 50 % der HauptleistungRz. 14

Quelle: BMF-Schreiben vom 01.11.2013, BStBl I S. 1326, i. d. F. vom 04.03.2016, LStH 2026 Anhang 15, Abruf 01.10.2026.

Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Das Arbeitsverhältnis endet am 30.09., das Monatsgehalt beträgt 4.000 €. Bis Jahresende entgehen also 12.000 €. Eine Abfindung von 40.000 € ist höher, die Zusammenballung ist nach Rz. 9 erfüllt. Wer die Abfindung dagegen in zwei gleich großen Raten über zwei Jahre bekommt, riskiert die Ermäßigung für beide Teile.

Wie Sie den Zeitpunkt der Auszahlung bewusst wählen, etwa in einem Jahr mit geringem übrigem Einkommen, steht auf der Seite Abfindung: Steuern sparen.

Wie bekomme ich die Fünftelregelung über die Steuererklärung?

Sie bekommen die Fünftelregelung, indem Sie für das Jahr der Auszahlung eine Einkommensteuererklärung abgeben; ohne andere Pflicht ist das eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Eine eigene Pflichtveranlagung für Abfindungen gibt es seit 2025 nicht mehr. Art. 5 Nr. 4 des Wachstumschancengesetzes hat den Verweis auf § 34 in § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG gestrichen und keine neue Nummer eingefügt.

Wer keine Erklärung abgibt, bleibt beim höheren Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt rechnet die Ermäßigung nicht von sich aus nach.

Eine Pflicht zur Erklärung kann aus anderen Gründen bestehen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG etwa, wenn Leistungen mit Progressionsvorbehalt wie Arbeitslosengeld im Jahr mehr als 410 € betragen. Das betrifft Sie, wenn Sie nach dem Jobende Arbeitslosengeld beziehen.

  • Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Die Abfindung muss dort als Entschädigung getrennt vom laufenden Lohn erscheinen.
  • Aufhebungsvertrag, Vergleich oder Sozialplan bereithalten. Daraus ergibt sich, wofür gezahlt wurde.
  • In der Erklärung die Abfindung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gesondert als Entschädigung angeben; die Zeile nennt die amtliche Anleitung des jeweiligen Jahres.
  • Steuerbescheid kontrollieren: Steht dort die Tarifermäßigung nach § 34 EStG, wurde die Fünftelregelung angewendet.

Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, etwa bei Raten oder Zusatzleistungen, klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Was nach der Steuer mit dem Geld passiert

Nach der Auszahlung liegt die Abfindung zunächst auf dem Girokonto, bis der Steuerbescheid und die Anlageentscheidung kommen. Nach § 8 Abs. 2 EinSiG ist eine Abfindung bis zu 500.000 € gesetzlich gesichert, wenn der Entschädigungsfall binnen sechs Monaten nach Gutschrift eintritt. Danach gilt wieder die Grenze von 100.000 € je Person und Bank. Mehr dazu auf der Seite Einlagensicherung über 100.000 €.

Wie Sie den Betrag dann aufteilen, was Vermögensverwalter kosten und welche Risiken Wertpapiere haben, zeigt die Übersicht Abfindung anlegen. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, findet die Besonderheiten auf Abfindung kurz vor der Rente.

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Häufige Fragen

Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und voll einkommensteuerpflichtig. Ermäßigt wird nur der Steuersatz, über die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Frei bleibt die echte Abfindung dagegen von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so die Rechtliche Anweisung der Deutschen Rentenversicherung unter Berufung auf das BSG.

Gilt die Fünftelregelung 2026 noch?

Ja. § 34 EStG gilt unverändert für Entschädigungen. Geändert hat sich zum 01.01.2025 nur der Weg: Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden, weil § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG aufgehoben wurden. Die Ermäßigung gibt es seitdem nur mit der Einkommensteuererklärung. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 ändert daran nichts.

Muss ich wegen der Abfindung eine Steuererklärung abgeben?

Eine eigene Pflicht wegen der Abfindung gibt es seit 2025 nicht mehr. Ohne Erklärung bleibt es aber beim höheren Lohnsteuerabzug, die Fünftelregelung bekommen Sie nur über eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Pflicht wird die Erklärung aus anderen Gründen, etwa wenn Sie im selben Jahr mehr als 410 € Arbeitslosengeld oder andere Leistungen mit Progressionsvorbehalt erhalten (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Wie viel Steuer zahle ich auf 100.000 € Abfindung?

Das hängt von Ihrem übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab. Rechnerisch kommt ein Fünftel, also 20.000 €, zum übrigen zu versteuernden Einkommen. Die Mehrsteuer auf diese 20.000 € wird mit fünf multipliziert. Den Tarif 2026 rechnen Sie am besten mit dem BMF-Steuerrechner aus: einmal ohne, einmal mit dem Fünftel. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können hinzukommen.

Was passiert, wenn die Abfindung in zwei Jahren ausgezahlt wird?

Dann fehlt grundsätzlich die Zusammenballung, und die Fünftelregelung kann für die ganze Abfindung entfallen. Unschädlich ist nach Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 01.11.2013 eine Teilzahlung in einem anderen Jahr, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge in Folgejahren sind nach Rz. 14 unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung ausmachen.

Wann erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Lohnsteuer?

Erst mit dem Steuerbescheid für das Jahr der Auszahlung. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer seit 2025 ohne Fünftelregelung ein, die Differenz holen Sie über die Einkommensteuererklärung zurück. Wie lange das dauert, hängt vom Abgabezeitpunkt und vom Finanzamt ab. Rechnen Sie bei der Planung damit, dass ein Teil des Geldes erst im Folgejahr auf Ihrem Konto ankommt.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 24 EStG Entschädigungen, Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  2. § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung), Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  3. Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 5, Stand 27.03.2024, Inkrafttreten Art. 5 am 01.01.2025
  4. § 39b EStG Lohnsteuerabzug, Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  5. § 46 EStG Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Stand EStG zul. geänd. durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  6. Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15: BMF-Schreiben vom 01.11.2013 zu § 34 EStG, Stand LStH 2026, Abruf 01.10.2026
  7. Entwurf Jahressteuergesetz 2026, BR-Drs. 447/26, Stand 14.08.2026
  8. § 8 EinSiG Deckungssumme, Stand EinSiG zul. geänd. durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.03.2026, Abruf 01.10.2026
  9. BMF-Steuerrechner (Einkommensteuer), Stand Abruf 01.10.2026

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