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Erbschaftssteuer Freibetrag: Tabelle mit Steuerklassen und Sätzen
Sie haben geerbt und wissen nicht, ob das Finanzamt nichts oder einen großen Teil verlangt. Für Geschwister, Nichten und Neffen beginnt die Steuer schon oberhalb von 20.000 €.
Hier stehen alle Freibeträge und Steuersätze aus §§ 16, 17 und 19 ErbStG, dazu ein Rechner und Beispiele zum Härteausgleich.
Der Erbschaftssteuer Freibetrag richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten haben 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister, Nichten, Neffen und alle anderen nur 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Was darüber liegt, besteuert das Finanzamt je nach Steuerklasse mit 7 bis 50 Prozent. Die Werte sind am 01.10.2026 unverändert; das Bundesverfassungsgericht verhandelt aber am 12. und 13. Oktober 2026 über das Gesetz.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet
- Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern beim Erbfall 100.000 €, Steuerklasse II und III je 20.000 €.
- Ehegatten erhalten zusätzlich 256.000 € Versorgungsfreibetrag, Kinder je nach Alter 52.000 € bis 10.300 € (§ 17 ErbStG); Witwenrenten und Waisenrenten mindern ihn.
- Steuersätze nach § 19 ErbStG: Klasse I 7 bis 30 %, Klasse II 15 bis 43 %, Klasse III 30 bis 50 %; der Härteausgleich dämpft den Sprung knapp über einer Wertgrenze.
- Das BVerfG verhandelt am 12.10.2026 (1 BvF 1/23) über Freibeträge und Steuersätze. Der Ausgang ist offen; bis zu einer Entscheidung gelten die Werte unverändert.
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Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Der Freibetrag liegt zwischen 20.000 € und 500.000 € je Erbe und hängt nur davon ab, wie nah Sie mit dem Verstorbenen verwandt waren. Er gilt für jeden Erben einzeln. Erben drei Kinder von der Mutter, hat jedes Kind seine eigenen 400.000 €. Erst der Teil des Erbes, der über dem Freibetrag liegt, ist der steuerpflichtige Erwerb, auf den der Steuersatz angewendet wird.
Die Beträge in der Tabelle gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht, also wenn Erblasser oder Erbe in Deutschland wohnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wohnen beide im Ausland und wird nur Inlandsvermögen vererbt, kürzt § 16 Abs. 2 ErbStG den Freibetrag anteilig; einen festen Betrag gibt es dann nicht.
| Erbe | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes | I | 400.000 € |
| Enkel (Kind eines lebenden Kindes) | I | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern beim Erbfall, Urenkel | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| alle übrigen, auch unverheiratete Partner und Freunde | III | 20.000 € |
Quelle: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG, Fassung zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026, Abruf 01.10.2026. Nr. 6 ist weggefallen.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Die Steuerklasse bestimmt zwei Dinge zugleich: die Höhe des Freibetrags und die Höhe des Steuersatzes. § 15 Abs. 1 ErbStG kennt drei Klassen.
- Steuerklasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) sowie Eltern und Großeltern, wenn sie von Todes wegen erben.
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erben. Dazu gehört auch der Partner, mit dem Sie zusammengelebt haben, ohne verheiratet oder verpartnert zu sein.
Zwei Sonderfälle regelt das Gesetz ausdrücklich. Bei einer Adoption bleiben die Klassen gegenüber der leiblichen Familie bestehen, auch wenn die Verwandtschaft bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG). Beim Berliner Testament können Schlusserben beantragen, dass für das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten ihr Verhältnis zu diesem maßgeblich ist (§ 15 Abs. 3 ErbStG). Das hilft zum Beispiel einem Stiefkind, das sonst nur vom Stiefelternteil erbt.
Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es für den überlebenden Ehegatten und für junge Kinder einen zweiten Freibetrag. Er soll die Versorgung absichern und gilt nur beim Erbfall, nicht bei Schenkungen. Der Ehegatte erhält 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Der Betrag wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa eine gesetzliche Witwenrente. Wer eine hohe Hinterbliebenenrente bezieht, hat deshalb oft deutlich weniger oder gar nichts von diesem Betrag.
| Alter des Kindes beim Erbfall | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 € |
| mehr als 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| mehr als 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| mehr als 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| mehr als 20 Jahre bis zum vollendeten 27. Lebensjahr | 10.300 € |
Quelle: § 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Abruf 01.10.2026. Kürzung um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3.
Ab dem 27. Geburtstag entfällt der Versorgungsfreibetrag für Kinder ganz. Ein erwachsenes Kind hat dann nur seine 400.000 € nach § 16.
Erbschaftssteuer Tabelle: Steuersätze nach § 19 ErbStG
Der Steuersatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb einer Stufe. Das unterscheidet die Erbschaftsteuer von der Einkommensteuer. Wer in Klasse I nach Abzug des Freibetrags 80.000 € versteuert, zahlt 11 Prozent auf den ganzen Betrag.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: § 19 Abs. 1 ErbStG, Abruf 01.10.2026.
Wie funktioniert der Härteausgleich?
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert, dass ein paar Euro über einer Wertgrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Die Mehrsteuer gegenüber der Besteuerung an der letzten Wertgrenze wird nur so weit erhoben, wie sie aus der Hälfte des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Liegt der Steuersatz über 30 Prozent, dürfen drei Viertel des übersteigenden Betrags herangezogen werden.
Ein Beispiel aus Klasse I, selbst gerechnet: Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 310.000 €. Ohne Ausgleich wären 15 Prozent fällig, also 46.500 €. An der Grenze von 300.000 € wären es 11 Prozent oder 33.000 €. Die Mehrsteuer von 13.500 € darf aber nur aus der Hälfte der übersteigenden 10.000 € gedeckt werden, also mit 5.000 €. Die Steuer beträgt 38.000 € statt 46.500 €. In Klasse I wirkt der Ausgleich an dieser Grenze bis zu einem Erwerb von rund 334.286 € (selbst gerechnet).
Ein zweites Beispiel aus Klasse II, ebenfalls selbst gerechnet: Ein Neffe erbt 100.000 €. Nach Abzug von 20.000 € bleiben 80.000 €. Normal wären 20 Prozent oder 16.000 € fällig. An der Grenze von 75.000 € wären es 15 Prozent oder 11.250 €. Aus der Hälfte der übersteigenden 5.000 € dürfen nur 2.500 € dazukommen. Die Steuer beträgt 13.750 €.
statt 46.500 € bei 310.000 € steuerpflichtigem Erwerb in Klasse I (selbst gerechnet)
statt 16.000 € für einen Neffen, der 100.000 € erbt (selbst gerechnet)

Erbschaftsteuer selbst berechnen
Der Rechner zieht den Freibetrag nach § 16 ab, wendet den Satz nach § 19 an und berücksichtigt den Härteausgleich. Den Versorgungsfreibetrag, Hausrat und das Familienheim rechnet er nicht ein. Nachlassschulden und Beerdigungskosten ziehen Sie vorher selbst vom Erbe ab, wenn Sie den Wert eingeben.
Drei Rechenbeispiele aus der Praxis
Alle drei Beispiele sind selbst gerechnet und vereinfacht, ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und ohne frühere Schenkungen.
- Tochter, 45 Jahre, erbt 550.000 € Bankguthaben: 550.000 € minus 400.000 € ergibt 150.000 €. Bei 11 Prozent fallen 16.500 € an. Einen Versorgungsfreibetrag gibt es mit 45 Jahren nicht mehr.
- Ehefrau erbt 900.000 €, ohne steuerfreie Witwenrente: 900.000 € minus 500.000 € minus 256.000 € ergibt 144.000 €. Bei 11 Prozent fallen 15.840 € an. Mit einer Witwenrente sinkt der Versorgungsfreibetrag, die Steuer steigt.
- Lebensgefährte ohne Trauschein erbt 200.000 €: Steuerklasse III, 200.000 € minus 20.000 € ergibt 180.000 €. Bei 30 Prozent fallen 54.000 € an. Mit Trauschein wären es bei denselben Zahlen null Euro.
Zehn Jahre zusammengerechnet
Der Freibetrag steht nicht einmal pro Erbfall zur Verfügung, sondern einmal je zehn Jahre und Person. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Hat Ihnen die Mutter acht Jahre vor ihrem Tod 300.000 € geschenkt, bleiben für das Erbe nur noch 100.000 € Freibetrag. Die Steuer auf den späteren Erwerb ist auf 50 Prozent dieses Erwerbs begrenzt (§ 14 Abs. 3 ErbStG).
Halten Sie deshalb Schenkungsverträge und frühere Steuerbescheide bereit. Das Finanzamt fragt in der Anzeige nach früheren Zuwendungen (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Wie Sie die Anzeige stellen, steht auf der Seite Geerbtes Geld beim Finanzamt melden.
Was das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 prüft
Am 12.10.2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht den Normenkontrollantrag Bayerns (1 BvF 1/23). Bayern greift § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG an, weil Freibeträge und Steuersätze seit Jahren nicht an Preissteigerung und regionale Immobilienpreise angepasst wurden. Am 13.10.2026 folgt die Verfassungsbeschwerde eines Erben von Privatvermögen gegen die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22).
Wie das Gericht entscheidet und wann, ist offen. Eine mündliche Verhandlung ändert kein Gesetz. Die Bundesregierung hat im Februar 2026 erklärt, der Koalitionsvertrag sehe keine Maßnahmen bei der Erbschaftsteuer vor (BT-Drs. 21/4304). Ein Gesetzentwurf zu §§ 13 bis 19 ErbStG liegt nicht vor. Für Erbfälle bis heute gelten die Werte dieser Seite. Wir prüfen die Seite nach dem 13.10.2026 neu.
Stand 01.10.2026: Freibeträge und Steuersätze unverändert. Verhandlungstermine laut BVerfG-Pressemitteilungen Nr. 48/2026 und Nr. 49/2026 vom 30.07.2026.
Nach der Steuer: Was mit dem Erbe geschieht
Ob Steuer anfällt oder nicht, die Frist für die Anzeige beim Finanzamt läuft in jedem Fall: drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Welche Schritte in den ersten Wochen anstehen, zeigt die Checkliste Geld geerbt: was tun. Wie Sie den Betrag nach Steuer sinnvoll aufteilen, Kosten vergleichen und Risiken begrenzen, steht auf Erbe anlegen. Wer Wertpapiere oder Edelmetall erbt, findet die Besonderheiten unter Depot geerbt und Gold geerbt.
Ein geerbtes Haus bleibt beim Ehegatten steuerfrei, wenn er es zehn Jahre selbst bewohnt; Kinder bekommen diese Befreiung nur bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Wer die Immobilie verkaufen will, findet den Ablauf bei Saxon Capital. Wie hoch die Steuer in Ihrem Einzelfall genau ist, legt das Finanzamt mit dem Bescheid fest; bei Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen klärt das am besten eine Steuerberatung.

Häufige Fragen
Wie viel darf man erben, ohne Erbschaftssteuer zu zahlen?
Steuerfrei bleibt, was unter dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG liegt: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für Eltern beim Erbfall und 20.000 € für alle Erben der Steuerklassen II und III. Ehegatten und Kinder bis 27 Jahre haben zusätzlich den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden angerechnet.
Gilt der Freibetrag pro Erbe oder pro Erbfall?
Pro Erbe. Jeder Erbe hat seinen eigenen Freibetrag gegenüber dem Verstorbenen. Erben zwei Kinder je 400.000 €, bleiben beide steuerfrei. Der Freibetrag gilt außerdem für alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Eine Schenkung kurz vor dem Tod verbraucht also einen Teil des Freibetrags für das spätere Erbe.
Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister?
Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Darüber gelten Steuersätze von 15 Prozent bis 75.000 € und 20 Prozent bis 300.000 € steuerpflichtigem Erwerb. Dasselbe gilt für Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kann die Steuer knapp oberhalb einer Wertgrenze senken.
Werden die Freibeträge 2026 erhöht?
Stand 01.10.2026 nein. Ein Gesetzentwurf zur Änderung von § 16 oder § 19 ErbStG liegt nicht vor, und die Bundesregierung sieht laut BT-Drs. 21/4304 keine Maßnahmen vor. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12.10.2026 über den Antrag Bayerns, der die fehlende Anpassung der Freibeträge rügt. Ob und wann daraus eine Änderung folgt, ist offen.
Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Versorgungsfreibetrag?
Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG steht jedem Erben zu, auch bei Schenkungen. Den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gibt es nur beim Erbfall und nur für den überlebenden Ehegatten (256.000 €) und für Kinder bis zum 27. Lebensjahr (52.000 € bis 10.300 €). Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt, etwa einer Witwen- oder Waisenrente.
Muss ich das Erbe melden, wenn es unter dem Freibetrag liegt?
§ 30 Abs. 1 ErbStG knüpft die Anzeige an jeden Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, nicht an eine Steuerzahlung. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall. Keine Anzeige ist nötig, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig hervorgeht, außer bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Anteilen oder Auslandsvermögen.
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WeiterlesenQuellen
- § 16 ErbStG Freibeträge, Stand zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026, Abruf 01.10.2026
- § 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag, Stand Abruf 01.10.2026
- § 19 ErbStG Steuersätze, Stand Abruf 01.10.2026
- § 15 ErbStG Steuerklassen, Stand Abruf 01.10.2026
- § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe, Stand Abruf 01.10.2026
- § 13 ErbStG Steuerbefreiungen (Familienheim), Stand Abruf 01.10.2026
- BVerfG Pressemitteilung Nr. 48/2026 (1 BvF 1/23), Stand 30.07.2026
- BVerfG Pressemitteilung Nr. 49/2026 (1 BvR 804/22), Stand 30.07.2026
- BT-Drs. 21/4304, Antwort der Bundesregierung, Stand 23.02.2026
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