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Geld geerbt, was tun? Die Checkliste nach Fristen

Auf dem Tisch liegen Briefe von Bank, Nachlassgericht und Versicherung. Sie fürchten, eine Frist zu verpassen oder das Geld vorschnell festzulegen.

Die Checkliste ordnet jeden Schritt nach Frist, mit Paragraph und Link zur Detailseite, vom Erbnachweis bis zur Anlage.

Geld geerbt, was tun zuerst? Drei Dinge haben feste Fristen: Die Bank meldet das Vermögen des Verstorbenen binnen eines Monats dem Finanzamt, Sie selbst zeigen den Erwerb binnen drei Monaten an (§ 30 Abs. 1 ErbStG), und für den Zugriff auf Konten brauchen Sie einen Erbnachweis. Für die Anlage des Geldes gibt es dagegen keine Frist. Diese Checkliste ordnet die Schritte in der Reihenfolge, in der sie fällig werden.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Frau sortiert die Unterlagen ihrer verstorbenen Mutter

Kurz beantwortet

  • In den ersten 4 Wochen: Unterlagen sammeln, Testament beim Nachlassgericht abgeben, Konten sichten; die Bank meldet das Vermögen binnen 1 Monats dem Finanzamt (§ 33 ErbStG).
  • Binnen 3 Monaten nach Kenntnis: Anzeige an das Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 30 ErbStG); sie entfällt bei eröffnetem Testament ohne Grundbesitz und Auslandsvermögen.
  • Erbnachweis: Ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt Banken grundsätzlich, ein Erbschein ist nicht zwingend (BGH XI ZR 401/12 und XI ZR 440/15).
  • Bankguthaben sind gesetzlich bis 100.000 € je Person und Bank gesichert (§ 8 Abs. 1 EinSiG); für die Anlage selbst gibt es keine Frist.

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Geld geerbt: Was ist in den ersten Tagen zu tun?

In den ersten Tagen geht es um Unterlagen und Überblick, nicht um das Geld selbst. Lassen Sie mehrere Sterbeurkunden ausstellen; Bank, Versicherung und Rentenversicherung brauchen jeweils eine. Wer ein Testament findet, gibt es beim Nachlassgericht ab; erst die Eröffnung macht es gegenüber Banken als Nachweis brauchbar.

Prüfen Sie, ob der Verstorbene Vollmachten erteilt hat. Eine Vollmacht über den Tod hinaus bleibt im Zweifel bestehen (§ 168 Satz 1, § 672 Satz 1 BGB). Der Bevollmächtigte kann damit Rechnungen bezahlen, bevor ein Erbnachweis vorliegt. Jeder Erbe kann eine solche Vollmacht widerrufen.

Steht der Verdacht im Raum, dass der Nachlass überschuldet ist, hat die Ausschlagung Vorrang vor allem anderen. Die Frist dafür steht in § 1944 BGB, sie läuft ab Kenntnis vom Erbfall und ist deutlich kürzer als die drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt. Zuständig ist das Nachlassgericht.

Checkliste nach Fristen

Die Tabelle zeigt alle Fristen, die für geerbtes Geld gesetzlich festgelegt sind. Steuerliche Fristen laufen ab Ihrer Kenntnis vom Erbfall, nicht ab dem Todestag.

Fristen nach einem Erbfall
WannWasWerGrundlage
sofortAusschlagung prüfen, wenn Schulden drohenErbe, beim Nachlassgericht§ 1944 BGB
binnen 1 MonatKonten, Depots, Schließfach ans Finanzamt meldenBank (automatisch)§ 33 ErbStG, § 1 ErbStDV
binnen 3 MonatenErwerb schriftlich anzeigenErbe§ 30 Abs. 1 ErbStG
nach AufforderungErbschaftsteuererklärung abgeben, mindestens 1 Monat FristErbe§ 31 Abs. 1 ErbStG
1 Monat nach Abgabeselbst berechnete Steuer zahlenErbe§ 31 Abs. 7 ErbStG
ohne FristErbschein beantragen, falls nötigErbe, beim Nachlassgericht§ 2353 BGB
ohne FristGeld anlegenErbekeine gesetzliche Frist

Quelle: ErbStG, ErbStDV, BGB, Abruf 01.10.2026.

Erbschein oder Testament: Was die Bank verlangen darf

Banken dürfen nach dem Tod eines Kunden nicht pauschal einen Erbschein verlangen. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel der Sparkassen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Ein eröffnetes eigenhändiges Testament reicht als Nachweis, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15). Die Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sehen das in Nr. 5 ebenfalls vor: Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift genügt grundsätzlich.

In der Praxis verlangen manche Häuser trotzdem mehr. Die Commerzbank nennt auf ihrer Produktseite zum Schließfach für Erben Erbschein, Sterbeurkunde und Ausweis. Verweisen Sie in diesem Fall auf die beiden BGH-Urteile. Einen Erbschein brauchen Sie, wenn es kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge gilt, oder wenn das Testament unklar ist. Er wird beim Nachlassgericht beantragt und begründet die Vermutung, dass der darin Genannte Erbe ist (§§ 2353, 2365 BGB).

Konten des Verstorbenen: sichten, umschreiben, auflösen

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), also auch alle Guthaben. Gibt es mehrere Erben, gehört der Nachlass allen gemeinsam. Sie verwalten ihn gemeinschaftlich, und die Bank darf nur an alle Erben gemeinsam auszahlen (§§ 2032, 2038, 2039 BGB). Ein Erbe allein kann das Konto deshalb nicht auflösen.

Für die Anzeige beim Finanzamt brauchen Sie die Kontostände zum Todestag. Fordern Sie bei jeder Bank eine Aufstellung an. Laufende Zahlungen wie Miete, Versicherungen und Abos des Verstorbenen kündigen Sie mit Sterbeurkunde und Erbnachweis.

  • Übersicht: alle Banken, Depots, Bausparverträge, Lebensversicherungen und Schließfächer auflisten
  • Stände zum Todestag schriftlich anfordern, auch Stückzinsen bei Wertpapieren
  • Erbnachweis vorlegen: eröffnetes Testament mit Eröffnungsniederschrift oder Erbschein
  • Bei mehreren Erben: gemeinsames Nachlasskonto oder Aufteilung auf eigene Konten vereinbaren
  • Einzugsermächtigungen und Daueraufträge prüfen und beenden

Wie viel Erbschaftsteuer fällt an?

Kinder und Ehegatten zahlen keine Erbschaftsteuer, solange ihr Erbe unter dem Freibetrag bleibt. Kinder haben 400.000 €, Ehegatten 500.000 € plus bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag, Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Partner nur 20.000 € (§§ 16, 17 ErbStG). Darüber gilt in Steuerklasse I ein Satz ab 7 Prozent. Die vollständige Tabelle mit Härteausgleich steht unter Erbschaftssteuer Freibetrag. Wie die Anzeige aussieht, erklärt Geerbtes Geld beim Finanzamt melden.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13.10.2026 über Freibeträge, Steuersätze und die Verschonung von Betriebsvermögen. Der Ausgang ist offen. Bis zu einer Entscheidung gelten die heutigen Werte.

Frau sortiert die Unterlagen ihrer verstorbenen Mutter: Details

Schließfach, Depot und Gold: die Sonderfälle

Nicht jedes Erbe liegt auf dem Girokonto. Für ein Schließfach meldet die Bank dem Finanzamt nur, dass es existiert, und den Versicherungswert, soweit bekannt (§ 1 Abs. 3 ErbStDV). Den Inhalt geben Sie selbst an. Wie Sie an das Fach kommen, steht unter Bankschließfach im Todesfall.

Wertpapiere bleiben auch nach dem Tod Eigentum des Kunden und fallen nicht in eine Insolvenzmasse der Bank (§ 6 DepotG, § 47 InsO). Ob Sie ein Depot behalten oder verkaufen, ist keine Frage der Frist, sondern der Strategie: Depot geerbt. Für Goldmünzen und Barren gelten eigene Steuerregeln beim Verkauf: Gold geerbt.

Das Geld sicher parken, bis die Entscheidung steht

Solange Steuer, Erbengemeinschaft und eigene Pläne offen sind, gehört das Geld auf ein täglich verfügbares Konto. Die gesetzliche Einlagensicherung deckt 100.000 € je Person und Bank, gerechnet über alle Konten bei diesem Institut (§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 3 EinSiG). Bei privaten Banken kommt der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands hinzu, für Privatpersonen höchstens 3 Mio. € je Bank, aber ohne Rechtsanspruch.

Für bestimmte Lebensereignisse erhöht § 8 Abs. 2 EinSiG den Schutz für sechs Monate nach Gutschrift auf bis zu 500.000 €. Das Gesetz nennt dort den Tod als Lebensereignis, verlangt aber Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen; der Beispielkatalog in Abs. 3 nennt Erbschaften nicht. Ob ein Erbe darunter fällt, ist damit nicht eindeutig. Wer sicher planen will, rechnet mit 100.000 € je Bank. Mehr dazu unter Einlagensicherung über 100.000 Euro.

Zinsen sind Momentaufnahmen. Die ING zahlte am 01.10.2026 auf dem Extra-Konto 3,20 Prozent für vier Monate bis 250.000 €, darüber und danach 0,75 Prozent. Die Commerzbank bot im Topzinskonto Plus 2,25 Prozent für zwölf Monate auf Neugeld bis 1 Mio. €.

Danach anlegen: Aufteilung und Kosten

Wenn Steuer und Nachlass geklärt sind, beginnt die eigentliche Entscheidung. Ein einfaches Gerüst ist die Aufteilung in zwei Töpfe: ein sicherer Teil auf Tagesgeld oder Festgeld für Ausgaben der nächsten Jahre und ein renditeorientierter Teil in breit gestreuten Fonds, der Kursschwankungen über Jahre aushalten kann. Wie groß jeder Topf ist, hängt von Ihren Plänen und davon ab, welchen Verlust Sie zwischenzeitlich aushalten. Konkrete Beispiele mit Zahlen stehen auf Erbe anlegen.

Wer den renditeorientierten Teil nicht selbst verwalten will, vergleicht Vermögensverwalter nach Kosten. LIQID verlangt im Portfolio CORE Global ab 100.000 € Mindestanlage 0,60 Prozent im Jahr inklusive Umsatzsteuer unter 250.000 €, dazu 0,07 bis 0,22 Prozent Produktkosten; die Kosteninformation nennt für 100.000 € insgesamt 0,67 bis 0,82 Prozent. FollowMyMoney wirbt mit reinen Performance-Gebühren, das Preisverzeichnis nennt zusätzlich 0,49 Prozent Service-Entgelt und eine Transaktionspauschale von 0,175 oder 0,25 Prozent, plus 19 Prozent Gewinnbeteiligung über einer Hürde. Kursverluste bleiben bei jedem Verwalter möglich.

Mit dem Erbe überfordert?

Wer mit dem Erbe überfordert ist, muss in den ersten Wochen nur zwei Fristen im Blick behalten: sechs Wochen für eine mögliche Ausschlagung (§ 1944 Abs. 1 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Alles andere kann warten, bis das Geld sicher geparkt ist. Teuer wird Überforderung vor allem dann, wenn unter Zeitdruck unterschrieben wird.

Die häufigsten Fehler nach einem Erbe entstehen aus Eile:

  • Zu viel bei einer Bank: Über 100.000 € je Person und Bank besteht kein gesetzlicher Anspruch (§ 8 Abs. 1 EinSiG), und Erspartes bei derselben Bank zählt mit (§ 7 Abs. 3 EinSiG).
  • Nachlassgeld zu früh verwenden: Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen (§ 1943 BGB). Wer über Nachlassgeld verfügt, kann damit eine Annahme ausdrücken. Bei Schulden im Nachlass ist das teuer.
  • Steuer nicht zurücklegen: Geschwister, Nichten und Neffen haben nur 20.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Die Steuer kommt mit dem Bescheid, dann muss das Geld verfügbar sein.
  • Beim ersten Termin unterschreiben: Ein Produktangebot der Bank des Verstorbenen ist kein Grund zur Eile. Ohne Kosteninformation in Euro und Prozent (§ 63 Abs. 7 WpHG) lässt sich nichts vergleichen.
  • Alles auf einmal anlegen: Eine Einmalanlage kurz vor einem Kurseinbruch lässt sich nicht zurückdrehen. Ob gestaffelt eingestiegen wird, ist eine Abwägung, siehe Einmalanlage oder Sparplan.

Eine vernünftige Entscheidung entsteht aus drei Zahlen, die Sie auf ein Blatt schreiben: was Sie in den nächsten drei Jahren sicher brauchen, welche Steuer anfällt und wie viel zwischenzeitlichen Verlust Sie aushalten, ohne zu verkaufen. Aus der ersten Zahl wird die Reserve auf Tages- oder Festgeld, aus der zweiten die Steuerrücklage, aus der dritten die Größe eines Depot-Teils. Durchgerechnete Fälle stehen unter Erbe anlegen: Fallbeispiele.

Betrachten Sie das Erbe zunächst getrennt vom übrigen Vermögen, am besten auf einem eigenen Konto. Das schafft Übersicht und hat einen rechtlichen Grund: Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand wird ein Erbe dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und zählt mit seinem Wert beim Erwerb nicht als Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ein getrenntes Konto macht später leichter nachweisbar, welches Geld aus dem Erbe stammt. Zusammen betrachten Sie beides erst bei der Frage, wie viel Risiko Ihr gesamtes Vermögen tragen soll.

Welche Fragen stellen Sie einem Berater zum Erbe?

Stellen Sie jedem Berater dieselben fünf Fragen und lassen Sie sich die Antworten schriftlich geben. Erst dann lassen sich Angebote von Bank, Vermögensverwalter und Honorarberater nebeneinanderlegen. Wie Sie eine Beratung gegen Honorar finden, steht unter Honorarberater finden.

Fünf Fragen an einen Berater
FrageWorauf es ankommt
Wie werden Sie bezahlt?Honorar vom Kunden oder Provision vom Produktanbieter; ein Honorar-Finanzanlagenberater muss Provisionen an Sie auskehren (§ 34h GewO)
Welche Erlaubnis haben Sie?BaFin-Erlaubnis, Gewerbeerlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO; prüfbar im Vermittlerregister und in der BaFin-Datenbank
Was kostet Ihr Vorschlag pro Jahr?alle Kosten als Euro-Betrag und Prozentsatz, vor Vertragsschluss (§ 63 Abs. 7 WpHG)
Bekomme ich eine Geeignetheitserklärung?nach jeder Anlageberatung Pflicht, vor Vertragsschluss (§ 64 Abs. 4 WpHG)
Wie komme ich wieder heraus?Kündigungsfrist, Ausgabeaufschläge, Kosten beim Verkauf

Quelle: § 34h GewO, § 63 Abs. 7 und § 64 Abs. 4 WpHG, Abruf 01.10.2026.

Was Sie nicht unter Zeitdruck entscheiden müssen

Für die Anlage gibt es keine gesetzliche Frist, auch wenn die Hausbank des Verstorbenen schon Vorschläge macht. Lassen Sie sich vor jeder Unterschrift die Kosteninformation geben: Sie muss alle Kosten zusammengefasst als Euro-Betrag und Prozentsatz zeigen, dazu die Wirkung auf die Rendite (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565, § 63 Abs. 7 WpHG). Nach einer Anlageberatung erhalten Sie vor Vertragsschluss eine Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG). Beides können Sie in Ruhe mit anderen Angeboten vergleichen.

Wir sind keine Anlageberater und vermitteln nichts. Diese Seite zeigt Fristen, Regeln und Kosten. Ob in Ihrem Fall Steuer anfällt oder eine Ausschlagung sinnvoll ist, klären das Finanzamt, das Nachlassgericht oder eine Steuerberatung.

Frau sortiert die Unterlagen ihrer verstorbenen Mutter: Blick in den Raum

Häufige Fragen

Was muss ich als Erbe zuerst erledigen?

Zuerst Sterbeurkunden besorgen, ein vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abgeben und prüfen, ob der Nachlass Schulden haben könnte, denn die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB ist kurz. Danach die Banken des Verstorbenen informieren und Kontostände zum Todestag anfordern. Binnen drei Monaten nach Kenntnis zeigen Sie den Erwerb dem Erbschaftsteuer-Finanzamt an, sofern kein eröffnetes Testament die Anzeige überflüssig macht.

Brauche ich einen Erbschein, um an das Konto zu kommen?

Nicht zwingend. Nach BGH XI ZR 401/12 dürfen Banken nicht generell einen Erbschein verlangen, und nach BGH XI ZR 440/15 genügt ein eröffnetes eigenhändiges Testament, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge; dann weisen Sie Ihr Erbrecht mit einem Erbschein des Nachlassgerichts nach. Hat der Verstorbene eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, kann der Bevollmächtigte schon vorher handeln.

Wie lange habe ich Zeit, das Erbe beim Finanzamt zu melden?

Drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige erfolgt schriftlich an das Finanzamt, das für die Erbschaftsteuer zuständig ist. Sie entfällt, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und daraus das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht, außer bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Anteilen oder Auslandsvermögen.

Kann ein Erbe allein das Konto des Verstorbenen auflösen?

Nein, wenn es mehrere Erben gibt. Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft gemeinsam, sie verwaltet ihn gemeinschaftlich, und die Bank darf nur an alle Erben gemeinsam leisten (§§ 2032, 2038, 2039 BGB). Ein einzelner Erbe kann nur verlangen, dass an alle gemeinsam gezahlt wird. Praktisch bleibt den Erben, sich auf ein Nachlasskonto oder eine Aufteilung zu einigen, die alle unterschreiben.

Wo lege ich geerbtes Geld kurzfristig sicher an?

Auf Tagesgeld bei Banken mit deutscher oder europäischer Einlagensicherung, höchstens 100.000 € je Person und Bank, denn so weit reicht der gesetzliche Schutz (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Größere Beträge verteilen Sie auf mehrere Banken, die nicht zum selben Institut gehören. Bei privaten deutschen Banken sichert zusätzlich der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands, allerdings ohne Rechtsanspruch.

Gilt die erhöhte Einlagensicherung von 500.000 € auch für ein Erbe?

Das ist nicht eindeutig. § 8 Abs. 2 EinSiG erhöht den Schutz für sechs Monate nach Gutschrift auf bis zu 500.000 €, unter anderem bei Beträgen, die an das Lebensereignis Tod geknüpft sind. Verlangt wird aber, dass die Beträge soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen, und der Katalog in Abs. 3 nennt Erbschaften nicht. Zur sicheren Planung rechnen Sie mit 100.000 € je Bank.

Ich habe gerade geerbt und bin völlig überfordert. Was soll ich zuerst tun?

Zuerst nur die Fristen notieren und das Geld sicher parken, alles andere hat Zeit. Eine Ausschlagung ist binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 Abs. 1 BGB), die Anzeige beim Finanzamt binnen drei Monaten (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bis zur Klärung bleibt das Geld auf Konten mit höchstens 100.000 € je Bank. Eine Anlageentscheidung müssen Sie in dieser Zeit nicht treffen, dafür gibt es keine Frist.

Soll ich das geerbte Geld getrennt von meinem Ersparten halten?

Ein eigenes Konto für das Erbe hilft bei Übersicht und Nachweis. Für Verheiratete im gesetzlichen Güterstand hat das einen rechtlichen Grund: Ein Erbe wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und zählt mit seinem Wert beim Erwerb nicht als Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB). Wer es mit gemeinsamem Ersparten vermischt, kann die Herkunft später schwerer belegen. Für die Einlagensicherung zählen trotzdem alle Guthaben einer Person bei derselben Bank zusammen.

Die Bank will mir für das Erbe sofort einen Fonds verkaufen. Soll ich unterschreiben?

Nicht vor einem Vergleich. Die Bank muss Ihnen vorab alle Kosten als Euro-Betrag und Prozentsatz nennen (§ 63 Abs. 7 WpHG), nach einer Beratung auch eine Geeignetheitserklärung geben (§ 64 Abs. 4 WpHG). Mit diesen Unterlagen legen Sie das Angebot neben andere, etwa eine digitale Vermögensverwaltung oder eine Beratung gegen Honorar. Für die Anlage eines Erbes gibt es keine Frist.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs, Stand zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026, Abruf 01.10.2026
  2. § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Stand Abruf 01.10.2026
  3. § 1 ErbStDV, Stand zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.06.2026, Abruf 01.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12, Stand 08.10.2013
  5. BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15, Stand 05.04.2016
  6. § 2353 BGB Erbschein, Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.07.2026, Abruf 01.10.2026
  7. § 2032 BGB Erbengemeinschaft, Stand Abruf 01.10.2026
  8. § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht, Stand Abruf 01.10.2026
  9. § 1944 BGB Ausschlagungsfrist, Stand Abruf 01.10.2026
  10. § 8 EinSiG Deckungssumme, Stand zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.03.2026, Abruf 01.10.2026
  11. ING Extra-Konto, Verbraucherschutzinformationen, Stand 01.10.2026
  12. LIQID Vertragsbedingungen mit Preisverzeichnis, Stand September 2026
  13. FollowMyMoney Preis- und Leistungsverzeichnis, Stand Version 2.0
  14. § 64 WpHG Geeignetheitserklärung, Stand zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.05.2026, Abruf 01.10.2026
  15. BGB § 1374 (Anfangsvermögen), Stand Abruf 01.10.2026
  16. BGB § 1943 (Annahme und Ausschlagung), Stand Abruf 01.10.2026
  17. Einlagensicherungsgesetz § 7 (Berechnung der Entschädigung), Stand zuletzt geändert 25.03.2026, Abruf 01.10.2026
  18. Erbschaftsteuergesetz § 16 (Freibeträge), Stand zuletzt geändert 22.06.2026, Abruf 01.10.2026
  19. GewO § 34h (Honorar-Finanzanlagenberater), Stand Abruf 01.10.2026
  20. WpHG § 63 (Kosteninformation), Stand Abruf 01.10.2026

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