Start · Erbschaft · Geld geerbt, Finanzamt melden: Anzeige, Fristen und Erklärung
Geld geerbt, Finanzamt melden: Anzeige, Fristen und Erklärung
Die Bank hat die Konten Ihrer Mutter längst dem Finanzamt gemeldet. Sie wissen nicht, ob und bis wann Sie selbst etwas schicken müssen.
Hier stehen alle Fristen, die Ausnahmen von der Anzeigepflicht, der Inhalt der Anzeige und was danach passiert, jeweils mit Paragraph.
Wer Geld geerbt hat, muss das Finanzamt informieren: Die Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist binnen drei Monaten fällig, nachdem Sie vom Erbfall wissen, und geht schriftlich an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Unabhängig davon meldet die Bank des Verstorbenen Konten, Depots und Schließfächer innerhalb eines Monats selbst (§ 33 ErbStG). Ob am Ende Steuer anfällt, hängt vom Freibetrag ab und entscheidet sich erst mit dem Bescheid.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet
- Erben zeigen den Erwerb binnen 3 Monaten nach Kenntnis schriftlich beim Erbschaftsteuer-Finanzamt an (§ 30 Abs. 1 ErbStG), auch wenn das Erbe unter dem Freibetrag liegt.
- Banken melden Guthaben, Depots und Schließfächer des Verstorbenen binnen 1 Monats von sich aus (§ 33 ErbStG); bis 5.000 € darf ihre Meldung unterbleiben (§ 1 Abs. 4 ErbStDV).
- Keine Anzeige nötig, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat, außer bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Anteilen oder Auslandsvermögen (§ 30 Abs. 3).
- Die Frist für die Steuererklärung setzt das Finanzamt, mindestens 1 Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG); die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre, bei Hinterziehung 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 AO).
Welche Anlage passt zu Ihrem Betrag?
Drei Fragen, dann die passenden Anbieter, sortiert nach Kosten laut Kosteninformation.
Muss ich geerbtes Geld beim Finanzamt melden?
Ja, jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Das Gesetz knüpft die Pflicht nicht an eine Steuerschuld. Auch wer als Kind 80.000 € erbt und damit weit unter dem Freibetrag von 400.000 € bleibt, fällt grundsätzlich darunter. Die Frist beginnt nicht mit dem Todestag, sondern mit dem Tag, an dem Sie vom Anfall der Erbschaft erfahren.
Die Anzeige geht schriftlich an das Finanzamt, das für die Erbschaftsteuer zuständig ist. Welches Amt das ist, nennt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt. Bei Schenkungen ist neben dem Beschenkten auch der Schenker anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
Was die Bank von sich aus meldet
Banken, Sparkassen und alle, die geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahren, zeigen dem Erbschaftsteuer-Finanzamt das Vermögen des Verstorbenen an (§ 33 Abs. 1 ErbStG). Die Frist beträgt in der Regel einen Monat, seitdem der Todesfall bekannt geworden ist. Gemeldet werden Kontostände, Depots und Forderungen zum Todestag, bei Wertpapieren auch die Stückzinsen bis zum Todestag (§ 1 Abs. 1 ErbStDV). Die Meldung erfolgt auf amtlichem Vordruck nach Muster 1.
Für Schließfächer genügt die Mitteilung, dass ein Fach besteht, und, soweit bekannt, der Versicherungswert (§ 1 Abs. 3 ErbStDV). Was darin liegt, erfährt das Finanzamt aus Ihrer Anzeige. Die Bank meldet auch Gemeinschaftskonten, an denen der Verstorbene beteiligt war (§ 1 Abs. 2 ErbStDV). Übersteigt der Wert der gemeldeten Guthaben 5.000 € nicht, darf die Anzeige unterbleiben (§ 1 Abs. 4 ErbStDV). Verstöße der Bank sind eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 33 Abs. 4 ErbStG).
Die Bankmeldung ersetzt Ihre eigene Anzeige nicht. Sie zeigt dem Finanzamt nur, welche Konten es gab, nicht aber, wer was erbt und in welchem Verhältnis Sie zum Verstorbenen standen.
Wann entfällt die Anzeige?
Eine eigene Anzeige ist nicht nötig, wenn der Erwerb auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, das ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul eröffnet hat, und wenn sich das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Verstorbenen daraus eindeutig ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Das Nachlassgericht schickt dem Finanzamt die Eröffnung dann selbst.
Die Ausnahme gilt nicht, wenn zum Erbe Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht nach § 33 gemeldet werden, oder Auslandsvermögen gehören. Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament greift sie ebenfalls nicht. Wer unsicher ist, schickt die Anzeige trotzdem. Eine überflüssige Anzeige schadet nicht, eine fehlende verlängert die Frist, in der das Finanzamt noch Steuer festsetzen kann.
Was in die Anzeige gehört
Ein Formular schreibt das Gesetz für Erben nicht vor; ein formloses Schreiben genügt, solange es die Angaben aus § 30 Abs. 4 ErbStG enthält.
- Name, Identifikationsnummer, Beruf und Wohnung des Verstorbenen und des Erben
- Todestag und Sterbeort
- Gegenstand und Wert des Erwerbs, also Kontostände, Depotwerte, Bargeld, Edelmetall, Schmuck
- Rechtsgrund des Erwerbs: gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis
- persönliches Verhältnis zum Verstorbenen, etwa Kind, Ehegatte, Neffe
- frühere Zuwendungen derselben Person, vor allem Schenkungen der letzten zehn Jahre
Die Werte setzen Sie zum Todestag an, denn für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Steuer entsteht (§ 11 ErbStG), beim Erbfall also der Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bitten Sie die Bank um eine Aufstellung der Stände zum Todestag. Halten Sie Belege für Beerdigungskosten und offene Rechnungen des Verstorbenen bereit; sie mindern den Wert des Erbes.

Fristen auf einen Blick
Die Übersicht zeigt, wer wann handeln muss. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.
| Wer | Was | Frist | Norm |
|---|---|---|---|
| Bank, Depotstelle | Anzeige von Guthaben, Depot, Schließfach | 1 Monat ab Kenntnis vom Todesfall | § 33 Abs. 1 ErbStG |
| Erbe | Anzeige des Erwerbs | 3 Monate ab Kenntnis vom Anfall | § 30 Abs. 1 ErbStG |
| Erbe | Steuererklärung nach Aufforderung | vom Finanzamt gesetzt, mindestens 1 Monat | § 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG |
| Erbe | Zahlung selbst berechneter Steuer | 1 Monat nach Abgabe der Erklärung | § 31 Abs. 7 Satz 2 ErbStG |
| Finanzamt | Steuer festsetzen | 4 Jahre, bei Hinterziehung 10, bei Leichtfertigkeit 5 Jahre | § 169 Abs. 2 AO |
Quelle: ErbStG, ErbStDV und AO in der Fassung vom Abruf 01.10.2026.
Nach der Anzeige: Erklärung und Bescheid
Ob eine Erbschaftsteuererklärung nötig ist, entscheidet das Finanzamt. Fordert es eine an, setzt es dafür eine Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Verlangt es, dass Sie die Steuer selbst berechnen, ist sie einen Monat nach Abgabe der Erklärung zu zahlen (§ 31 Abs. 7 Satz 2 ErbStG).
Die Steuer ergibt sich aus Freibetrag und Steuersatz. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Die vollständige Tabelle steht auf Erbschaftssteuer Freibetrag. Mit dem Rechner prüfen Sie vorab, ob überhaupt Steuer anfällt.
Was passiert, wenn die Anzeige fehlt?
Die Frist, in der das Finanzamt Erbschaftsteuer festsetzen kann, beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt beim Erbfall nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Erbe vom Erwerb erfahren hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Besteht eine Anzeige- oder Erklärungspflicht, beginnt sie erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingeht, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wer nicht anzeigt, verlängert also das Zeitfenster, in dem nachgefordert werden kann.
Wird Steuer vorsätzlich verkürzt, verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung auf fünf Jahre. Bei Guthaben über 5.000 € liegt dem Finanzamt die Bankmeldung nach § 33 ErbStG ohnehin vor.
Zinsen und Erträge nach dem Erbfall
Für das Erbe selbst gilt das Erbschaftsteuergesetz. Was das geerbte Geld nach dem Erbfall an Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen bringt, sind Ihre eigenen Kapitalerträge. Darauf behält die Bank Abgeltungsteuer von 25 Prozent ein, bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt (§ 32d Abs. 1 EStG). Steuerfrei bleiben Erträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 € im Jahr (§ 20 Abs. 9 EStG), wenn Sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wie Sie die ersten Wochen ordnen, zeigt Geld geerbt: was tun.
So geht es weiter
Mit der Anzeige ist die Pflicht erfüllt, die Entscheidung über das Geld steht noch aus. Wie Sie ein Erbe aufteilen, auf mehrere Banken verteilen und die Kosten von Vermögensverwaltern vergleichen, steht auf Erbe anlegen. Wertpapiere und Schließfächer haben eigene Regeln: Depot geerbt und Bankschließfach im Todesfall. Bei Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder einer strittigen Erbengemeinschaft klärt das am besten eine Steuerberatung.

Häufige Fragen
Bis wann muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Binnen drei Monaten, nachdem Sie vom Anfall der Erbschaft erfahren haben (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Frist beginnt also nicht zwingend am Todestag, sondern mit Ihrer Kenntnis, etwa durch die Testamentseröffnung oder den Hinweis des Nachlassgerichts. Die Anzeige geht schriftlich an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor, eine verspätete Anzeige ist aber besser als keine.
Erfährt das Finanzamt automatisch von einer Erbschaft?
Zum großen Teil ja. Banken und Depotstellen melden Guthaben, Wertpapiere und Schließfächer des Verstorbenen binnen eines Monats (§ 33 ErbStG), sobald der Wert 5.000 € übersteigt. Gerichte und Notare zeigen eröffnete Testamente ebenfalls an (§ 34 ErbStG). Was die Bank nicht kennt, etwa Bargeld zu Hause, Gold oder Forderungen gegen Privatpersonen, erfährt das Finanzamt nur aus Ihrer Anzeige.
Muss ich ein Erbe unter dem Freibetrag melden?
Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG gilt für jeden Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Liegt ein eröffnetes Testament vor, aus dem das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht, entfällt die Anzeige, solange kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile oder Auslandsvermögen dabei sind. Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament greift diese Ausnahme nicht.
Wie melde ich eine Erbschaft beim Finanzamt?
Schriftlich, ein formloser Brief genügt. Die Anzeige nennt Ihren Namen, Ihre Identifikationsnummer und Anschrift, Daten des Verstorbenen, Todestag und Sterbeort, was Sie erben und in welchem Wert, den Rechtsgrund, Ihr Verwandtschaftsverhältnis und frühere Schenkungen derselben Person (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Kopien von Testament, Sterbeurkunde und Kontoständen zum Todestag erleichtern die Bearbeitung.
Muss ich geerbtes Geld in der Einkommensteuererklärung angeben?
Das Erbe selbst läuft über die Erbschaftsteuer, nicht über die Einkommensteuer. In die Einkommensteuererklärung gehören nur die Erträge, die das Geld nach dem Erbfall bringt, also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Darauf hält die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer ein (§ 32d EStG). Mit einem Freistellungsauftrag bleiben 1.000 € im Jahr steuerfrei, bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung 2.000 €.
Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht melde?
Das Finanzamt kann die Steuer dann länger festsetzen. Bei Anzeigepflicht beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingeht, spätestens nach dem dritten Kalenderjahr (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wird Steuer vorsätzlich verkürzt, beträgt die Frist zehn Jahre, bei Leichtfertigkeit fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Bei Bankguthaben über 5.000 € liegt dem Finanzamt die Bankmeldung ohnehin vor.
Weiterlesen

Erbe anlegen: ein Plan für geerbtes Geld in vier Schritten
Geerbtes Geld in vier Schritten anlegen: Steuer, Einlagensicherung, Aufteilung und fünf Vermögensverwalter nach Kosten.
Weiterlesen
Geld geerbt, was tun? Die Checkliste nach Fristen
Was nach einem Erbfall wann fällig ist: Anzeige beim Finanzamt, Erbnachweis für die Bank, Konten, Steuer und Anlage.
Weiterlesen
Erbschaftssteuer Freibetrag: Tabelle mit Steuerklassen und Sätzen
Alle Freibeträge nach § 16 und § 17 ErbStG, die Steuersätze nach § 19 und der Härteausgleich mit Rechenbeispiel.
Weiterlesen
Depot geerbt: was mit Aktien und Fonds jetzt passiert
Wertpapiere geerbt: Bewertung, Zugriff, Abgeltungsteuer, Depotübertrag und Kosten der Neuanlage mit Paragraph.
WeiterlesenQuellen
- § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs, Stand zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026, Abruf 01.10.2026
- § 31 ErbStG Steuererklärung, Stand Abruf 01.10.2026
- § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Stand Abruf 01.10.2026
- § 1 ErbStDV Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Stand zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.06.2026, Abruf 01.10.2026
- § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe, Stand Abruf 01.10.2026
- § 169 AO Festsetzungsfrist, Stand zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 03.07.2026, Abruf 01.10.2026
- § 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist, Stand Abruf 01.10.2026
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge, Stand Abruf 01.10.2026
- § 20 EStG Sparer-Pauschbetrag (Abs. 9), Stand Abruf 01.10.2026
- § 9 und § 11 ErbStG Entstehung der Steuer, Bewertungsstichtag, Stand Abruf 01.10.2026
Über diese Seite. Wir sind keine Steuerberater, keine Bank und kein Vermögensverwalter und vermitteln keine Finanzprodukte. Wir werten Gesetze, BMF-Schreiben, Sicherungssysteme und die Kosteninformationen der Anbieter aus und nennen jede Quelle. Fehler gefunden? Schreiben Sie an r.peuker@rp-realestate.de.