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Große und kleine Witwenrente: Wer welche bekommt und wie hoch sie ist
Nach dem Todesfall heißt es, Ihnen stehe nur die kleine Witwenrente zu, und die endet nach zwei Jahren. Was danach kommt, sagt Ihnen niemand.
Hier stehen beide Renten mit Prozentsatz, Altersgrenze nach Todesjahr, Dauer, Abschlag und Kinderzuschlag, mit Paragraph und Beispiel.
Große und kleine Witwenrente unterscheiden sich vor allem in Höhe und Dauer: Die kleine beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird höchstens 24 Monate gezahlt, die große beträgt 55 Prozent und läuft ohne Befristung (§ 46 und § 67 SGB VI). Die große bekommt, wer bei einem Todesfall 2026 mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt ist, ein Kind unter 18 erzieht oder erwerbsgemindert ist. Hier stehen alle Voraussetzungen, die Altersgrenzen bis 2029, die Abschläge, die Kinderzuschläge und was an Meldungen über eine Abschaffung dran ist.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet
- Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und endet nach 24 Kalendermonaten, nach altem Recht läuft sie unbefristet (§ 46 Abs. 1, § 242a Abs. 1 SGB VI).
- Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent (§ 67 Nr. 6, § 255 Abs. 1 SGB VI); in den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es 100 Prozent.
- Die große bekommt bei Tod 2026, wer mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt ist, ab 2029 gilt 47 Jahre; Alter egal bei Kind unter 18 oder Erwerbsminderung.
- Starb der Partner vor 65, sinkt die Witwenrente um bis zu 10,8 Prozent Abschlag (DRV-Broschüre 7/2026).
Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird unbefristet gezahlt, die kleine nur 25 Prozent und höchstens 24 Monate lang. Beide setzen voraus, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder schon Rente bezog, dass die Ehe bei Eheschließung ab 2002 mindestens ein Jahr bestand und dass Sie nicht wieder geheiratet haben (§ 46 Abs. 1, 2 und 2a SGB VI).
Gemessen wird an der Rente, die der Verstorbene bezog oder bei Erwerbsminderung zum Todestag bekommen hätte. Die Prozentsätze sind Rentenartfaktoren nach § 67 SGB VI: 0,25 für die kleine und 0,55 für die große Witwenrente, jeweils erst nach dem Sterbevierteljahr. Alles gilt gleich für Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 SGB VI).
| Merkmal | kleine Witwenrente | große Witwenrente |
|---|---|---|
| Höhe nach dem Sterbevierteljahr | 25 % | 55 %, altes Recht 60 % |
| Höhe im Sterbevierteljahr | 100 % | 100 % |
| Dauer | 24 Kalendermonate, altes Recht unbefristet | unbefristet bis zur Wiederheirat |
| Voraussetzung | keine weitere | Altersgrenze, Kind unter 18 oder Erwerbsminderung |
| Kinderzuschlag ab Juli 2026, erstes Kind | 38,65 € | 85,03 € |
| Einkommensanrechnung | ja, Freibetrag 1.122,53 € | ja, Freibetrag 1.122,53 € |
Quelle: §§ 46, 67, 78a, 97, 242a, 255 SGB VI; Kinderzuschläge laut DRV-Broschüre Nr. 202, 7/2026.
Ab welchem Alter gibt es die große Witwenrente?
Bei einem Todesfall im Jahr 2026 gibt es die große Witwenrente ab einem Alter von 46 Jahren und 6 Monaten. Die Grenze steigt seit 2012 schrittweise von 45 auf 47 Jahre und erreicht 47 Jahre für Todesfälle ab 2029 (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Maßgeblich ist das Todesjahr des Partners, nicht Ihr Antragsjahr.
Unabhängig vom Alter bekommen Sie die große Witwenrente, wenn Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen, für ein behindertes Kind sorgen oder selbst erwerbsgemindert sind (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Als Kinder zählen auch Stief- und Pflegekinder im Haushalt sowie Enkel und Geschwister unter bestimmten Bedingungen.
| Todesjahr des Partners | Altersgrenze |
|---|---|
| bis 2011 | 45 Jahre |
| 2023 | 46 Jahre |
| 2024 | 46 Jahre, 2 Monate |
| 2025 | 46 Jahre, 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre, 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre, 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre, 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Quelle: § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI, abgerufen 07.10.2026; dieselbe Tabelle in der DRV-Broschüre Nr. 202, 7/2026, S. 11.
Ich bin 44, kinderlos, mein Mann ist 2026 gestorben: Bekomme ich die große Witwenrente?
Nein, Sie bekommen die kleine Witwenrente für 24 Monate, sofern Sie nicht erwerbsgemindert sind. Mit 44 liegen Sie unter der Grenze von 46 Jahren und 6 Monaten. Hatte Ihr Mann Anspruch auf 1.800 € Rente, erhalten Sie nach dem Sterbevierteljahr 450 € im Monat, abzüglich eines Abschlags, weil er jünger als 65 war, und abzüglich der Anrechnung Ihres Einkommens über 1.122,53 € netto.
Werden Sie während dieser 24 Monate erwerbsgemindert, gibt es auf Antrag die große Witwenrente (DRV-Broschüre 7/2026). Nach Ablauf der 24 Monate endet die kleine Witwenrente; einen Anspruch auf die große haben Sie später nur, wenn ihre Voraussetzungen dann erfüllt sind. Ihre eigene Rentenversicherung bleibt davon unberührt.

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Wie hoch ist die Witwenrente? Ein Rechenbeispiel
Die Witwenrente ist ein fester Anteil der Rente des Verstorbenen, nicht des Haushaltseinkommens. Bezog Ihr Mann 1.800 € brutto, beträgt die große Witwenrente 990 €, nach altem Recht 1.080 €, die kleine 450 €. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat zahlt die Rentenversicherung die vollen 1.800 €.
Ist er vor seinem 65. Geburtstag gestorben, mindert ein Abschlag die Witwenrente: 10,8 Prozent, wenn er vor 62 starb, sonst 0,3 Prozent je Monat bis 65 (DRV-Broschüre 7/2026). Bei 10,8 Prozent sinkt die große Witwenrente aus 1.800 € auf 883,08 €. Dafür rechnet die Rentenversicherung bei frühem Tod eine Zurechnungszeit hinzu, so als hätte er bis etwa zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet.
| Art | Rentenartfaktor | Witwenrente brutto |
|---|---|---|
| Sterbevierteljahr | 1,0 | 1.800,00 € |
| kleine Witwenrente | 0,25 | 450,00 € |
| große Witwenrente | 0,55 | 990,00 € |
| große Witwenrente, altes Recht | 0,6 | 1.080,00 € |
| große Witwenrente mit 10,8 % Abschlag | 0,55 | 883,08 € |
Berechnet von geld-was-nun.de nach § 67 und § 255 SGB VI, vor Einkommensanrechnung, Kranken- und Pflegeversicherung. Vereinfachung: Abschlag auf den Rentenbetrag angewendet.
Für jedes Kind, das Sie bis zum dritten Lebensjahr erzogen haben, kommt nach neuem Recht ab dem vierten Monat ein Zuschlag dazu: bei der großen Witwenrente 85,03 € für das erste und 42,52 € für jedes weitere Kind, bei der kleinen 38,65 € und 19,33 € (§ 78a SGB VI, Werte ab Juli 2026). Nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag, dafür 60 statt 55 Prozent.
Wann gilt altes und wann neues Recht?
Das alte Recht gilt, wenn Ihr Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder wenn Sie vor diesem Tag geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 242a Abs. 1 und § 255 Abs. 1 SGB VI). Dann beträgt die große Witwenrente 60 Prozent, die kleine läuft unbefristet, und die Mindestehedauer von einem Jahr gilt nicht.
Auch bei der Einkommensanrechnung hat das alte Recht Vorteile: Betriebsrenten, private Renten, Zinsen und Mieten zählen nicht (§ 114 SGB IV). Welche Einkünfte nach neuem Recht zählen, erklärt die Seite Witwenrente: brutto oder netto.
Wird die Witwenrente abgeschafft?
Nein, Stand 7. Oktober 2026 gibt es weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf, der die Witwenrente abschafft. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht vorgeschlagen, Witwen- und Witwerrenten an geänderte gesellschaftliche Bedingungen anzupassen, nannte aber keine konkreten Vorschläge (Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 15.07.2026). Die Ausgestaltung liegt bei der Bundesregierung.
Diskutiert wird ein verpflichtendes Rentensplitting. Freiwillig ist es schon heute möglich: Paare, die ab 2002 geheiratet haben oder beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, können die in der Ehe erworbenen Rentenpunkte teilen, wenn beide 25 Jahre Versicherungszeit haben. Wer splittet, verliert den Anspruch auf Witwenrente dauerhaft (§ 46 Abs. 2b SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung zeigt in ihrem Beispiel, dass die Hinterbliebenenrente für die Witwe oft günstiger ist. Ob und wie eine Reform kommt und ob bestehende Renten geschützt würden, ist offen.
Was passiert bei Wiederheirat?
Mit einer neuen Ehe endet die Witwenrente am Ende des Heiratsmonats, dafür gibt es auf Antrag eine Abfindung von 24 Monatsbeträgen (DRV-Broschüre 7/2026). Gerechnet wird mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate nach Einkommensanrechnung. Bei der kleinen Witwenrente gibt es nur die noch ausstehenden Monate. Zerbricht die neue Ehe, lebt der Anspruch als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI).
Wie Sie die Rente beantragen, steht unter Witwenrente beantragen, wie viel Ihr Einkommen davon kürzt, im Hinzuverdienst-Rechner. Zur Erbschaftsteuer für Witwen lesen Sie Erbschaftsteuer Ehepartner.

Häufige Fragen
Wie hoch ist die große Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können. Nach altem Recht, also bei Heirat vor 2002 und einem Partner mit Geburtsjahr vor 1962, sind es 60 Prozent. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es 100 Prozent. Von der Witwenrente wird eigenes Einkommen über 1.122,53 € netto zu 40 Prozent abgezogen.
Wie lange wird die kleine Witwenrente gezahlt?
Die kleine Witwenrente wird höchstens 24 Kalendermonate nach dem Monat des Todes gezahlt (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Gilt für Sie altes Recht, läuft sie unbefristet. Werden Sie während der 24 Monate erwerbsgemindert, gibt es auf Antrag die große Witwenrente. Wer eine große Witwenrente bezog, weil ein Kind unter 18 war, wechselt mit dessen 18. Geburtstag in die kleine, wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht ist.
Wie alt muss ich für die große Witwenrente sein?
Das hängt vom Todesjahr Ihres Partners ab. Bei einem Todesfall 2026 müssen Sie 46 Jahre und 6 Monate alt sein, 2027 sind es 46 Jahre und 8 Monate, ab 2029 47 Jahre (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Erziehen Sie ein Kind unter 18 oder sind Sie erwerbsgemindert, spielt das Alter keine Rolle.
Wird die Witwenrente abgeschafft?
Nein. Stand Oktober 2026 gibt es kein Gesetz und keinen Entwurf dazu. Die Alterssicherungskommission hat im Abschlussbericht 2026 nur angeregt, die Hinterbliebenenrenten an veränderte Lebensverhältnisse anzupassen, ohne konkrete Vorschläge. Diskutiert wird ein verpflichtendes Rentensplitting. Was daraus wird und ob laufende Renten geschützt wären, ist offen.
Bekomme ich Witwenrente, wenn wir nur kurz verheiratet waren?
Bei Ehen ab 2002 nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, oder wenn nach den Umständen nicht anzunehmen ist, dass vor allem wegen der Versorgung geheiratet wurde, etwa bei einem Unfalltod (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Dazu verlangt die Rentenversicherung den Vordruck R0510. Bei Ehen vor 2002 gilt die Jahresgrenze nicht.
Gibt es Witwenrente auch für Witwer?
Ja. Witwer bekommen nach denselben Regeln eine kleine oder große Witwerrente, mit denselben Prozentsätzen, Altersgrenzen und Freibeträgen. Das gilt auch für überlebende eingetragene Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Nur für Todesfälle vor 1986 gab es für Witwer zusätzliche Bedingungen.
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WeiterlesenQuellen
- § 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente, Stand abgerufen 07.10.2026
- § 67 SGB VI: Rentenartfaktor, Stand abgerufen 07.10.2026
- § 242a SGB VI: Altersgrenze und altes Recht, Stand abgerufen 07.10.2026
- § 255 SGB VI: Rentenartfaktor 0,6 nach altem Recht, Stand abgerufen 07.10.2026
- § 78a SGB VI: Zuschlag bei Witwenrenten, Stand abgerufen 07.10.2026
- DRV-Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten, Nr. 202, Stand 21. Auflage 7/2026
- Deutsche Rentenversicherung: Rentensplitting statt Witwenrente, Vorteile und Nachteile, Stand 15.07.2026
- DRV-Erläuterungen R0501 zum Antrag auf Hinterbliebenenrente, Stand abgerufen 07.10.2026
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