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Erbschaftsteuer Ehepartner: was Witwe und Witwer zahlen
Ihr Mann oder Ihre Frau ist gestorben, und mit der Witwenrente kommt die Sorge, ob das Finanzamt einen Teil des gemeinsamen Vermögens verlangt.
Hier sehen Sie, wie Freibetrag, Versorgungsfreibetrag, Familienheim und Zugewinn zusammenwirken, mit Beispielen bis 3 Millionen €.
Bei der Erbschaftsteuer haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner den höchsten Freibetrag: 500.000 € nach § 16 ErbStG, dazu bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Das gemeinsam bewohnte Haus bleibt ohne Flächengrenze steuerfrei, wenn Sie dort zehn Jahre wohnen bleiben, und der Zugewinnausgleich ist bei der Zugewinngemeinschaft zusätzlich frei (§ 5 ErbStG). Viele Witwen und Witwer zahlen deshalb nichts.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); darüber gelten 7 bis 30 Prozent.
- Der Versorgungsfreibetrag von 256.000 € sinkt um den Kapitalwert der Witwenrente: Bei 1.000 € Rente im Monat und 70 Jahren bleiben 122.716 € (berechnet mit Vervielfältiger 11,107).
- Das selbst bewohnte Familienheim ist ohne Flächengrenze steuerfrei, wenn der überlebende Partner zehn Jahre darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
- Bei Zugewinngemeinschaft bleibt der rechnerische Zugewinnausgleich steuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG); bei Gütertrennung gibt es diesen Abzug nicht.
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Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Ehepartner?
Der überlebende Ehepartner zahlt keine Erbschaftsteuer, solange sein Erwerb 500.000 € nicht übersteigt, und mit vollem Versorgungsfreibetrag erst ab 756.000 €. Was darüber liegt, wird in Steuerklasse I besteuert, mit 11 Prozent bis 300.000 € und 15 Prozent bis 600.000 € steuerpflichtigem Erwerb (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Dieselben Werte gelten für eingetragene Lebenspartner. Ein geschiedener Ehegatte gehört dagegen zur Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.
Die Tabelle zeigt drei Fälle: ohne Versorgungsfreibetrag, mit vollem Betrag und mit einem um eine typische Witwenrente gekürzten Betrag.
| Erwerb | nur 500.000 € | plus 256.000 € | plus 122.716 € (mit Witwenrente) |
|---|---|---|---|
| 500.000 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 750.000 € | 27.500 € | 0 € | 13.992 € |
| 1.000.000 € | 75.000 € | 26.840 € | 56.580 € |
| 1.500.000 € | 190.000 € | 141.360 € | 166.668 € |
| 2.000.000 € | 285.000 € | 236.360 € | 261.668 € |
| 3.000.000 € | 475.000 € | 426.360 € | 451.668 € |
Berechnet von geld-was-nun.de nach §§ 16, 17, 19 ErbStG, Stand 01.10.2026. Rechte Spalte: Witwe, 70 Jahre, 1.000 € Witwenrente im Monat. Ohne Familienheim und Zugewinn.
Ich bin 70, mein Mann ist gestorben: 900.000 € Erbe und 1.000 € Witwenrente
Sie zahlen rund 30.500 € Erbschaftsteuer, genau 30.492 € (berechnet von geld-was-nun.de). Der Grund ist die Witwenrente: Sie mindert den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Den Kapitalwert ermittelt das Finanzamt mit dem Vervielfältiger aus der Sterbetafel, den das Bundesfinanzministerium für Stichtage ab 1. Januar 2026 veröffentlicht hat. Für eine 70-jährige Frau beträgt er 11,107.
Die Rechnung: 12.000 € Jahresrente mal 11,107 ergibt 133.284 €. Vom Versorgungsfreibetrag bleiben 256.000 € minus 133.284 €, also 122.716 €. Vom Erbe ziehen Sie 500.000 € und 122.716 € ab, es bleiben 277.284 €, abgerundet 277.200 €. Darauf fallen 11 Prozent an, 30.492 €. Mit der Pauschale für Bestattung und Abwicklung von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) sinkt die Steuer auf 28.842 €.
Ist das gemeinsam bewohnte Haus Teil der 900.000 € und bleiben Sie darin wohnen, fällt dieser Teil heraus. Bei einem Hauswert von 300.000 € läge der steuerpflichtige Rest unter dem Freibetrag, die Steuer wäre null.
Versorgungsfreibetrag nach Abzug von 1.000 € Witwenrente, Witwe 70 Jahre (berechnet)
Steuer auf 900.000 € Erbe ohne Familienheim (berechnet)
Familienheim: das gemeinsame Haus bleibt steuerfrei
Das Haus oder die Wohnung, in der der Verstorbene bis zuletzt selbst gewohnt hat, bleibt für den Ehepartner steuerfrei, wenn er es unverzüglich selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Anders als bei Kindern gibt es keine Grenze bei der Wohnfläche und keine Wertgrenze. Eine Villa für 2 Millionen € bleibt genauso frei wie eine Zweizimmerwohnung. Das Objekt muss in Deutschland, der EU oder dem EWR liegen.
Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren ausziehen, vermieten oder verkaufen. Ausnahme sind zwingende Gründe, etwa der Umzug in ein Pflegeheim. Muss das Haus nach dem Testament an die Kinder gehen, gilt die Befreiung für Sie nicht. Zu Lebzeiten kann ein Ehepartner dem anderen das Familienheim jederzeit steuerfrei schenken, ohne Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Was beim geerbten Haus sonst ansteht, steht auf Haus geerbt: was tun.
Zugewinnausgleich: der oft übersehene Abzug
Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt der Betrag steuerfrei, den Sie als Ausgleich des Zugewinns verlangen könnten (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Das gilt auch, wenn Sie Erbe werden und der Ausgleich gar nicht ausgezahlt wird. Gerechnet wird, als wäre die Ehe durch Scheidung beendet: Hat der Verstorbene während der Ehe mehr hinzugewonnen als Sie, steht Ihnen die Hälfte des Unterschieds zu.
Ein vereinfachtes Beispiel, berechnet von geld-was-nun.de: Der Ehemann hatte bei der Heirat 100.000 €, beim Tod 1,3 Mio. €, also 1,2 Mio. € Zugewinn. Die Ehefrau hatte 200.000 € Zugewinn. Ihre fiktive Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte der Differenz, 500.000 €. Erbt sie alles, zahlt sie ohne diesen Abzug 81.600 €, mit ihm 3.080 €. Gerechnet ist ohne Witwenrente und ohne Indexierung des Anfangsvermögens; die genaue Rechnung mit Steuerwerten macht eine Steuerberatung.
| Posten | ohne § 5 | mit § 5 |
|---|---|---|
| Erbe | 1.300.000 € | 1.300.000 € |
| fiktive Zugewinnausgleichsforderung | 0 € | - 500.000 € |
| Freibetrag § 16 | - 500.000 € | - 500.000 € |
| Versorgungsfreibetrag § 17 | - 256.000 € | - 256.000 € |
| steuerpflichtig | 544.000 € | 44.000 € |
| Erbschaftsteuer | 81.600 € | 3.080 € |
Berechnet von geld-was-nun.de nach §§ 5, 16, 17, 19 ErbStG, Stand 01.10.2026, vereinfacht.
Bei Gütertrennung entfällt dieser Abzug. Wurde die Zugewinngemeinschaft erst später per Ehevertrag vereinbart, zählt der Zugewinn erst ab dem Vertragsdatum (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).

Ich bin Witwer und erbe 1,2 Mio. € samt Haus für 500.000 €: zahle ich etwas?
Nein, wenn Sie im Haus wohnen bleiben und keine Rente den Versorgungsfreibetrag aufzehrt. Das Haus fällt als Familienheim heraus. Vom übrigen Vermögen, 700.000 €, ziehen Sie 500.000 € Freibetrag und 256.000 € Versorgungsfreibetrag ab; es bleibt nichts zu versteuern (berechnet von geld-was-nun.de).
Verkaufen Sie das Haus nach drei Jahren, ändert sich das Bild. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, das Finanzamt rechnet mit 1,2 Mio. € neu. Ohne Witwerrente wären dann 444.000 € steuerpflichtig und 66.600 € Steuer fällig. Wer einen Umzug absehbar plant, rechnet diese Variante vorher durch.
Gemeinschaftskonto, Lebensversicherung, Berliner Testament
Beim gemeinsamen Konto fällt in der Regel nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass, meist die Hälfte. Ihre eigene Hälfte war schon vorher Ihre. Wie die Einlagensicherung bei solchen Konten rechnet, erklärt Einlagensicherung beim Gemeinschaftskonto. Eine Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen hat, zählt zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Einzelheiten stehen auf Lebensversicherung: Auszahlung im Todesfall.
Haben Sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, erben die Kinder erst nach dem zweiten Todesfall. Ihr Freibetrag von 400.000 € gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleibt dann ungenutzt. Was das für die Kinder bedeutet, steht auf Erbschaftsteuer Kinder.
Erbschaftsteuer als Ehepartner berechnen
Wählen Sie im Rechner „Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner“. Er zieht 500.000 € ab. Den Versorgungsfreibetrag, das Familienheim und den Zugewinnausgleich ziehen Sie vorher selbst vom Erbe ab. Alle Rechenschritte zeigt Erbschaftsteuer berechnen.
Was im Oktober 2026 offen ist und was als Nächstes kommt
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13.10.2026 über Freibeträge, Steuersätze und die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvF 1/23, 1 BvR 804/22). Eine Verhandlung ändert kein Gesetz; bis zu einer Entscheidung gelten die Werte dieser Seite.
Die Anzeige beim Finanzamt ist binnen drei Monaten fällig (§ 30 Abs. 1 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt; Ausnahmen nennt Geerbtes Geld beim Finanzamt melden. Für das Geld gilt danach die Reihenfolge: sichern, mit höchstens 100.000 € je Bank, dann Steuer und Nachlass klären, eine Reserve festlegen und erst dann anlegen. Für die Zeit bis dahin passt Erbe auf Tagesgeld oder Festgeld.

Häufige Fragen
Wie viel kann ich als Ehefrau steuerfrei erben?
Als Ehefrau erben Sie 500.000 € steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), dazu bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag, gekürzt um den Kapitalwert einer steuerfreien Witwenrente. Steuerfrei bleiben außerdem das selbst bewohnte Familienheim ohne Flächengrenze, Hausrat bis 41.000 € und bei Zugewinngemeinschaft der rechnerische Zugewinnausgleich. Je nach Fall können so mehrere Millionen Euro steuerfrei bleiben.
Wird die Witwenrente auf den Freibetrag angerechnet?
Nicht auf den persönlichen Freibetrag von 500.000 €, aber auf den Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Abgezogen wird der Kapitalwert der Rente: Jahresrente mal Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht. Bei 1.000 € im Monat und einer 70-jährigen Witwe sind das 133.284 €, es bleiben 122.716 € Versorgungsfreibetrag (berechnet mit dem BMF-Vervielfältiger 11,107).
Mein Mann hat mir 1 Million € vererbt. Wie viel Erbschaftsteuer zahle ich?
Ohne Witwenrente zahlen Sie 26.840 €: 1 Million € minus 500.000 € Freibetrag minus 256.000 € Versorgungsfreibetrag ergibt 244.000 €, darauf 11 Prozent (berechnet von geld-was-nun.de). Mit 1.000 € Witwenrente und 70 Jahren sind es 56.580 €. Gehört das selbst bewohnte Haus dazu und bleiben Sie darin, sinkt die Steuer oft auf null. Der Zugewinnausgleich kann sie weiter senken.
Muss ich als Witwe zehn Jahre im geerbten Haus wohnen?
Ja, wenn Sie die Steuerbefreiung für das Familienheim behalten wollen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Ziehen Sie innerhalb von zehn Jahren aus, vermieten oder verkaufen Sie, fällt die Befreiung rückwirkend weg. Das Finanzamt setzt dann Steuer nach. Ausgenommen sind zwingende Gründe, etwa Pflegebedürftigkeit, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich macht.
Gilt der Freibetrag von 500.000 € auch für eingetragene Lebenspartner?
Ja. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten bei der Erbschaftsteuer gleichgestellt: Steuerklasse I, 500.000 € Freibetrag, 256.000 € Versorgungsfreibetrag und Familienheim (§§ 15, 16, 17 ErbStG). Nicht verheiratete Partner gehören dagegen zur Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und mindestens 30 Prozent Steuer. Den Vergleich zeigt die Seite Erbschaftsteuer nicht verwandt.
Was zahlt ein geschiedener Ehepartner, wenn er erbt?
Ein geschiedener Ehepartner gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und hat nur 20.000 € Freibetrag. Darüber gelten 15 bis 43 Prozent. Erbt er 200.000 €, zahlt er auf 180.000 € 20 Prozent, also 36.000 € (berechnet). Versorgungsfreibetrag und Familienheim stehen ihm nicht zu. Ein gesetzliches Erbrecht hat er nach der Scheidung ohnehin nicht, nur ein Testament kann ihn bedenken.
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Erbschaftsteuer Kinder: was Söhne und Töchter von den Eltern erben
Freibetrag 400.000 € je Elternteil, Familienheim bis 200 m², Versorgungsfreibetrag nach Alter: Beispiele für Kinder als Erben.
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Erbschaftsteuer Geschwister: was Bruder und Schwester zahlen
Steuerklasse II, 20.000 € Freibetrag, 15 bis 43 Prozent: Beispiele und Tabelle für Bruder und Schwester als Erben.
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Enkel haben 200.000 € Freibetrag, bei vorverstorbenem Elternteil 400.000 €. Beispiele bis 1 Million €.
WeiterlesenQuellen
- § 16 ErbStG Freibeträge, Stand Abruf 01.10.2026
- § 17 ErbStG Versorgungsfreibetrag, Stand Abruf 01.10.2026
- § 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft, Stand Abruf 01.10.2026
- § 13 ErbStG Steuerbefreiungen (Familienheim), Stand Abruf 01.10.2026
- § 19 ErbStG Steuersätze, Stand Abruf 01.10.2026
- § 15 ErbStG Steuerklassen, Stand Abruf 01.10.2026
- § 3 ErbStG Erwerb von Todes wegen, Stand Abruf 01.10.2026
- BMF-Schreiben vom 21.10.2025: Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2026, Stand 21.10.2025, Abruf 01.10.2026
- § 14 BewG Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, Stand Abruf 01.10.2026
- BVerfG Pressemitteilung Nr. 48/2026 (1 BvF 1/23), Stand 30.07.2026
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