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Lebensversicherung Auszahlung: Steuer bei Alt- und Neuverträgen

Auf der Abrechnung stehen 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli, obwohl Sie dachten, die Lebensversicherung sei steuerfrei. Zu viel gezahlte Steuer kommt nicht von allein zurück.

Hier prüfen Sie in vier Schritten, welche Regel für Ihren Vertrag gilt und wann sich die Steuererklärung lohnt.

Lebensversicherung Auszahlung und Steuer: Entscheidend ist zuerst das Abschlussjahr. Verträge vor 2005 bleiben unter Bedingungen steuerfrei, bei neueren ist der Ertrag steuerpflichtig, entweder voll mit 25 Prozent Abgeltungsteuer oder zur Hälfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Diese Seite zeigt die Regeln mit Paragraph, rechnet ein Beispiel durch und nennt offen, was die amtlichen Quellen nicht belegen.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Mann um die sechzig liest einen Brief der Versicherung

Kurz beantwortet

  • Verträge mit Abschluss vor dem 01.01.2005 bleiben steuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre liefen und die Beiträge laufend gezahlt wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.).
  • Ab 2005 ist der Unterschied zwischen Auszahlung und Beiträgen steuerpflichtig; nach 12 Jahren und ab 60 Jahren (Abschluss ab 2012: 62) nur die Hälfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).
  • Der Versicherer zieht 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Soli vom vollen Ertrag ab; die Halbierung wirkt erst in der Steuererklärung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).
  • Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) gilt auch hier (§ 20 Abs. 9 EStG).

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Ist die Auszahlung einer Lebensversicherung steuerpflichtig?

Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist steuerpflichtig, soweit sie Ertrag enthält und der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde. Steuerpflichtig ist dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG „der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge“. Die zurückgezahlten Beiträge selbst sind nie steuerpflichtig.

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG das alte Recht weiter. Dort sind die Zinsen steuerfrei, wenn die Auszahlung „nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss“ erfolgt und die weiteren Bedingungen erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium bestätigt im Schreiben vom 01.10.2009 (Rz. 88), dass die Steuerbefreiung für diese Altverträge fortbesteht; maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses (Rz. 89).

Ob Sie zu den Altverträgen gehören, steht im Versicherungsschein. Gilt Ihr Vertrag als Neuvertrag, kommt es auf zwei weitere Fragen an: Lief er mindestens zwölf Jahre, und waren Sie bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt, bei Abschluss ab 2012 mindestens 62?

Welche Bedingungen gelten für Altverträge vor 2005?

Für die Steuerfreiheit eines Altvertrags müssen nach dem Gesetz in der Fassung vom 31.12.2004 mehrere Bedingungen zusammenkommen. Die Quellen dazu sind teils Gesetz, teils nur Verwaltungsauffassung; das unterscheiden wir hier ausdrücklich.

  • Laufzeit mindestens zwölf Jahre bis zur Auszahlung oder zum Rückkauf (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F.).
  • Laufende Beitragsleistung und eine Vertragsdauer bzw. Sperre des Kapitalwahlrechts von mindestens zwölf Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG a. F.).
  • Beiträge mindestens fünf Jahre lang laufend gezahlt: Diese Bedingung steht nicht im Gesetz, sondern im BMF-Schreiben vom 22.08.2002, Rdnr. 12. Sie bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte.
  • Mindesttodesfallschutz: Häufig wird ein Todesfallschutz von 60 Prozent der Beitragssumme genannt. Im amtlichen Auszug des BMF-Schreibens von 2002 ist dieser Abschnitt nicht abgedruckt. Wir konnten den Prozentsatz deshalb nicht belegen und nennen ihn nicht als Regel.

Lücke offen benannt: Der Mindesttodesfallschutz für Altverträge ist in den amtlich abrufbaren Quellen nicht als Zahl belegt. Ist das für Ihren Vertrag entscheidend, klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Wann zählt bei Neuverträgen nur die Hälfte?

Bei Verträgen ab 2005 wird nur die Hälfte des Ertrags angesetzt, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle des 60. das 62. Lebensjahr (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). In der Praxis heißt das: Halbeinkünfte gibt es mit 12/60 oder 12/62.

Der halbe Ertrag wird nicht mit der Abgeltungsteuer belegt, sondern zum persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das kann günstiger oder ungünstiger sein als 25 Prozent auf den vollen Ertrag, je nachdem, wie hoch Ihr übriges Einkommen ist. Der Sparer-Pauschbetrag bleibt anwendbar, denn § 32d Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG schließt nur § 20 Abs. 6 aus, nicht Abs. 9.

Die Halbierung entfällt, wenn der Vertrag keinen Mindesttodesfallschutz hat. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG ist das unter anderem der Fall, wenn die Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Beitragssumme beträgt.

Welche Regel gilt für Ihren Vertrag?
AbschlussBedingungSteuerpflichtigSatz
bis 31.12.200412 Jahre, laufende Beiträge (BMF: mind. 5 Jahre)nichts0 %
bis 31.12.2004Bedingungen nicht erfülltZinsen nach altem Rechtnach altem Recht, Einzelfall
2005 bis 201112 Jahre und Auszahlung ab 60halber Ertragpersönlicher Steuersatz
ab 201212 Jahre und Auszahlung ab 62halber Ertragpersönlicher Steuersatz
ab 2005Bedingungen nicht erfülltvoller Ertrag25 % plus 5,5 % Soli

Quelle: § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 32d, § 52 Abs. 28 EStG (Fassung 29.06.2026); BMF 22.08.2002 Rdnr. 12; BMF 01.10.2009 Rz. 88, 89. Abruf 01.10.2026.

Wie viel Steuer fällt an? Ein Rechenbeispiel

Ein selbst gerechnetes Beispiel zeigt den Unterschied. Angenommen: Auszahlung 60.000 Euro, eingezahlte Beiträge 45.000 Euro, also 15.000 Euro Ertrag. Keine Kirchensteuer, kein Freistellungsauftrag beim Versicherer.

Der Versicherer behält in jedem Fall 25 Prozent auf die vollen 15.000 Euro ein, das sind 3.750 Euro, plus 206,25 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 3.956,25 Euro. Erfüllt der Vertrag die Bedingungen für den halben Ansatz nicht, ergibt die Veranlagung mit dem Sparer-Pauschbetrag 3.500 Euro Steuer plus 192,50 Euro Soli; 263,75 Euro kommen zurück, wenn der Pauschbetrag nicht schon anderweitig verbraucht ist.

Erfüllt der Vertrag die Bedingungen, sind nur 7.500 Euro steuerpflichtig, nach Abzug des Pauschbetrags 6.500 Euro. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent (ein Beispielwert, kein Tarifwert) wären das 1.950 Euro Einkommensteuer. Gegenüber dem Abzug von 3.956,25 Euro ergibt sich dann eine Erstattung von rund 2.000 Euro abzüglich des Solidaritätszuschlags, soweit er auf Ihre Einkommensteuer anfällt. Ohne Steuererklärung bleibt es beim Abzug.

Rechenbeispiel: 60.000 € Auszahlung, 45.000 € Beiträge
Postenvoller Ertraghalber Ertrag
Ertrag15.000 €15.000 €
Abzug beim Versicherer (25 % + Soli)3.956,25 €3.956,25 €
steuerpflichtig nach Pauschbetrag14.000 €6.500 €
Steuer in der Veranlagung3.692,50 € (25 % + Soli)1.950 € (Beispiel 30 %)
Erstattung ca.263,75 €rund 2.000 €

Berechnet von geld-was-nun.de nach § 20, § 32d, § 43 EStG und § 4 SolZG; ohne Kirchensteuer. Der Grenzsteuersatz von 30 % ist eine Annahme, Ihr Satz ergibt sich aus Ihrem Einkommen.

Mann um die sechzig liest einen Brief der Versicherung: Details

Muss die Lebensversicherung in die Steuererklärung?

Ein Muss ist die Steuererklärung wegen der Lebensversicherung nicht immer, mit der Kapitalertragsteuer ist die Steuer bei vollem Ertrag grundsätzlich abgegolten. In drei Fällen lohnt sie sich trotzdem: wenn die Halbierung greift, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde und wenn Kirchensteuer falsch berechnet wurde.

Der Abzug durch den Versicherer berücksichtigt die Halbierung ausdrücklich nicht. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG heißt es, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 „für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt“ bleiben. Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der volle Unterschiedsbetrag (BMF 01.10.2009, Rz. 85). Die Korrektur kommt also nur über die Veranlagung.

Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2b EStG), die Abgeltungsteuer ermäßigt sich dann um 25 Prozent der darauf entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Den Satz von 8 oder 9 Prozent regeln die Kirchensteuergesetze der Länder; diese haben wir nicht ausgewertet.

Was gilt bei Rente statt Kapital und im Todesfall?

Wählen Sie bei einer Rentenversicherung statt des Kapitals eine lebenslange Rente, fällt die Leistung nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Rente wird nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Den Vergleich zeigt Rente oder Einmalzahlung.

Zahlt der Versicherer wegen des Todes der versicherten Person, unterfällt die Leistung nach Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Stattdessen kann Erbschaftsteuer anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Mehr dazu auf Lebensversicherung Auszahlung im Todesfall. Eine Direktversicherung über den Arbeitgeber ist ein Sonderfall: Ihre Leistungen fallen unter § 22 Nr. 5 EStG, und die Krankenkasse rechnet mit, siehe Lebensversicherung Auszahlung und Krankenkasse.

Welche Fragen lassen die amtlichen Quellen offen?

Bei der Recherche sind Lücken geblieben, die wir nicht durch Annahmen füllen.

  • Mindesttodesfallschutz für Altverträge: Der oft genannte Wert von 60 Prozent ist im amtlichen Auszug des BMF-Schreibens vom 22.08.2002 nicht abgedruckt.
  • Fünf Jahre Beitragszahlung: nur Verwaltungsauffassung (BMF 22.08.2002, Rdnr. 12), kein Gesetzeswortlaut.
  • Das BMF-Schreiben vom 01.10.2009 zitiert noch § 52 Abs. 36 EStG; heute stehen die Regeln in § 52 Abs. 28 Satz 5 und 7 EStG.
  • Das Einkommensteuer-Handbuch 2025 war am 01.10.2026 für diesen Anhang nicht abrufbar; zitiert ist das EStH 2024.
  • Kirchensteuersätze (Landesrecht) wurden nicht abgerufen.

Und danach: wohin mit dem Geld nach Steuern?

Ist die Steuerfrage geklärt, geht es um die sichere Anlage des Betrags. Bis 100.000 Euro je Bank greift die gesetzliche Einlagensicherung, darüber lohnt die Verteilung auf mehrere Institute. Wie Sie danach zwischen Tagesgeld, Festgeld und Vermögensverwaltung aufteilen und was das kostet, zeigt Lebensversicherung ausgezahlt: Geld anlegen. Für Beträge ab 100.000 Euro siehe auch 100.000 Euro anlegen.

Mann um die sechzig liest einen Brief der Versicherung: Blick in den Raum

Häufige Fragen

Ist eine Lebensversicherung nach 12 Jahren steuerfrei?

Nur, wenn sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und die Beiträge laufend gezahlt wurden; die Finanzverwaltung verlangt mindestens fünf Jahre Beitragszahlung. Bei Verträgen ab 2005 reichen zwölf Jahre allein nicht. Dann wird nach zwölf Jahren und ab 60 Jahren (Abschluss ab 2012: 62) die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, sonst der volle Ertrag mit 25 Prozent.

Wie hoch ist die Steuer auf die Lebensversicherung?

Ohne Halbierung 25 Prozent Abgeltungsteuer auf den Ertrag plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit Halbierung wird die Hälfte des Ertrags zu Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ertrag ist die Auszahlung minus der Summe der eingezahlten Beiträge. Bei 15.000 Euro Ertrag zieht der Versicherer zunächst 3.956,25 Euro ab.

Warum zieht der Versicherer Steuer ab, obwohl nur die Hälfte steuerpflichtig ist?

Weil das Gesetz es so vorsieht. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bleibt die Halbierung beim Kapitalertragsteuerabzug unberücksichtigt, der Versicherer rechnet mit dem vollen Unterschiedsbetrag. Die Halbierung bekommen Sie nur über die Einkommensteuererklärung. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz auf den halben Ertrag unter dem Abzug, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für die Lebensversicherung?

Ja. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen, auch für den Ertrag aus der Lebensversicherung, und bei halbem Ansatz ebenfalls, weil § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nur § 20 Abs. 6 ausschließt. Ein Freistellungsauftrag beim Versicherer vermeidet den Abzug von vornherein.

Ist die Auszahlung im Todesfall einkommensteuerfrei?

Ja, nach Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 unterfällt die Leistung im Todesfall nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Für die Hinterbliebenen kann aber Erbschaftsteuer anfallen, weil der Erwerb aus einem Vertrag des Verstorbenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen gilt. Dann helfen die persönlichen Freibeträge.

Wird ein Rückkauf vor Ablauf genauso besteuert?

Ja, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst ausdrücklich auch den Rückkauf, also die Kündigung vor dem Ende. Steuerpflichtig ist wieder der Unterschied zwischen Rückkaufswert und Beiträgen. Die Halbierung gibt es nur, wenn beim Rückkauf schon zwölf Jahre Laufzeit erreicht sind und Sie das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei Altverträgen gilt die Zwölfjahresfrist entsprechend.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 20 Einkommensteuergesetz, Stand zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  2. § 52 Einkommensteuergesetz (Abs. 28), Stand zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026, Abruf 01.10.2026
  3. § 32d Einkommensteuergesetz, Stand Abruf 01.10.2026
  4. § 43 Einkommensteuergesetz, Stand Abruf 01.10.2026
  5. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F., EStH 2016 Anhang 22 IV, Stand Fassung 31.12.2004, Abruf 01.10.2026
  6. BMF-Schreiben vom 22.08.2002, EStH 2017 Anhang 22 I, Stand Auszug, Abruf 01.10.2026
  7. BMF-Schreiben vom 01.10.2009, EStH 2024 Anhang 22a I, Stand i. d. F. v. 09.08.2019, Abruf 01.10.2026
  8. § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995, Stand zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.12.2024, Abruf 01.10.2026
  9. § 51a Einkommensteuergesetz (Kirchensteuer), Stand Abruf 01.10.2026

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