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Einlagensicherung im Depot: Eigentum, Verrechnungskonto, 20.000 €

Sie haben ETF, Aktien und Bargeld bei einer Bank und wissen nicht, ob die 100.000 € Einlagensicherung auch Ihr Depot schützen.

Hier steht, was Eigentum bleibt, was als Einlage zählt und wann die Anlegerentschädigung mit höchstens 20.000 € greift.

Die Einlagensicherung im Depot betrifft nur das Geld auf dem Verrechnungskonto, nicht Ihre Wertpapiere: ETF, Aktien und Fondsanteile bleiben Ihr Eigentum und fallen bei einer Bankpleite nicht in die Insolvenzmasse. Für Guthaben gelten die gesetzlichen 100.000 € je Einleger und Bank. Kann eine Bank verwahrte Papiere nicht herausgeben, springt die Anlegerentschädigung ein, mit 90 % und höchstens 20.000 €. Kursverluste deckt keines dieser Systeme.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Frau prüft ihr Tagesgeldkonto auf dem Tablet

Kurz beantwortet

  • Wertpapiere im Depot gehören Ihnen: Bei Sammelverwahrung haben Sie Miteigentum am Bestand (§ 6 Abs. 1 DepotG), in der Insolvenz der Bank werden sie ausgesondert (§ 47 InsO).
  • Geld auf dem Verrechnungskonto einer Bank ist eine Einlage (§ 2 Abs. 3 Satz 3 EinSiG) und zählt mit allen anderen Konten bei derselben Bank zur Grenze von 100.000 €.
  • Gibt eine Bank verwahrte Wertpapiere nicht heraus, zahlt die Anlegerentschädigung 90 % der Forderung, höchstens 20.000 € (§ 4 Abs. 2 AnlEntG).
  • Zertifikate und Inhaberschuldverschreibungen sind Forderungen gegen den Emittenten und weder von der Einlagensicherung noch vom Eigentumsschutz erfasst.

Zählt das Depot zur Einlagensicherung?

Nein, Wertpapiere im Depot zählen nicht zur Einlagensicherung, weil sie Ihnen gehören und nicht der Bank. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) schreibt dazu: „Wertpapiere in Depots sind grundsätzlich nicht geschützt, sie gehören dem Kunden.“ Gemeint ist: Sie brauchen keinen Schutz durch einen Fonds, weil sie gar nicht Teil des Bankvermögens sind.

Die Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) schützt Forderungen auf Geld. Ein Tagesgeldkonto ist so eine Forderung: Sie haben der Bank Geld geliehen. Eine Aktie oder ein ETF-Anteil ist dagegen ein Vermögensgegenstand, den die Bank nur für Sie aufbewahrt. Deshalb gelten für beide Teile eines Depots unterschiedliche Regeln. Wie die 100.000 € je Person und Bank genau gerechnet werden, steht auf der Seite Einlagensicherung pro Person, den Überblick über alle Systeme finden Sie im Hub Einlagensicherung.

Wem gehören die Wertpapiere im Depot?

Die Wertpapiere gehören Ihnen, je nach Verwahrart als Alleineigentum oder als Miteigentum. Das Depotgesetz kennt zwei Formen. Bei der Sonderverwahrung lagert die Bank Ihre Stücke getrennt und mit Ihrem Namen gekennzeichnet (§ 2 Satz 1 DepotG). Der Regelfall ist heute die Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank (§ 5 Abs. 1 DepotG). Dort erwerben Sie Miteigentum nach Bruchteilen am gesamten Bestand derselben Wertpapierart (§ 6 Abs. 1 DepotG).

Lässt Ihre Bank die Papiere bei einem anderen Verwahrer lagern, haftet sie für dessen Verschulden wie für eigenes (§ 3 Abs. 2 DepotG). Sie können jederzeit die Auslieferung in Höhe Ihres Anteils verlangen (§ 7 Abs. 1 DepotG).

Verwahrarten im Depot
VerwahrartNormWas Ihnen gehört
Sonderverwahrung (Streifband)§ 2 Satz 1 DepotGAlleineigentum an den eigenen, gekennzeichneten Stücken
Sammelverwahrung§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 DepotGMiteigentum nach Bruchteilen am Sammelbestand
Drittverwahrung§ 3 Abs. 2 DepotGEigentum bleibt bei Ihnen, die Bank haftet für den Drittverwahrer
Fondsanteile (ETF, Investmentfonds)§ 92 Abs. 1, § 99 Abs. 3 KAGBAnteil am Sondervermögen, getrennt vom Vermögen der Fondsgesellschaft

Quelle: Depotgesetz (gesetze-im-internet.de/wpapg), KAGB, Stand Abruf 01.10.2026

Was passiert mit dem Depot, wenn die Bank pleitegeht?

Wenn die Bank pleitegeht, können Sie Ihre Wertpapiere aussondern lassen, sie fallen also nicht in die Insolvenzmasse. Grundlage ist § 47 InsO: Wer nachweist, dass ein Gegenstand nicht zur Masse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Ihr Eigentum oder Miteigentum nach dem Depotgesetz ist ein solches Recht. Laut EdB werden die Wertpapiere im Insolvenzfall auf eine andere Bank übertragen, soweit keine Rechte der insolventen Bank entgegenstehen.

Hat die Bank rechtswidrig über Kundenpapiere verfügt, werden die betroffenen Kunden vorrangig aus einer Sondermasse aus Papieren derselben Art befriedigt (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DepotG). Davon zu trennen ist § 46f KWG. Er regelt die Rangfolge von Forderungen gegen die Bank, etwa aus Einlagen oder Bankanleihen, und betrifft nicht Ihre verwahrten Wertpapiere.

Sind ETF, Aktien und Zertifikate bei einer Bankpleite geschützt?

ETF und Aktien sind über das Eigentum geschützt, Zertifikate nicht. Ein ETF ist ein Investmentfonds. Sein Vermögen ist ein Sondervermögen, das die Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt von ihrem eigenen Vermögen halten muss (§ 92 Abs. 1 KAGB) und das nicht in ihre Insolvenzmasse fällt (§ 99 Abs. 3 KAGB). Damit ist der ETF doppelt getrennt: von der Depotbank und von der Fondsgesellschaft.

Zertifikate und Inhaberschuldverschreibungen sind dagegen Forderungen gegen den Herausgeber. Fällt der Herausgeber aus, hilft Ihnen das Eigentum am Papier wenig. Die EdB nennt Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate ausdrücklich als nicht geschützte Produkte, und § 6 EinSiG schließt Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts von der Entschädigung aus. Auch der freiwillige Fonds der privaten Banken sichert Inhaber- und Orderschuldverschreibungen nicht (mehr dazu auf der Seite freiwillige Einlagensicherung).

Schutz einzelner Produkte im Depot
ProduktSchutzmechanismusFundstelle
AktienEigentum bzw. Miteigentum, Aussonderung§ 6 Abs. 1 DepotG, § 47 InsO
ETF und InvestmentfondsSondervermögen, nicht in der Insolvenzmasse der Fondsgesellschaft§ 92 Abs. 1, § 99 Abs. 3 KAGB
Zertifikatekein Eigentumsschutz gegen Ausfall des Emittenten, nicht von der Einlagensicherung erfasstEdB-FAQ
Inhaberschuldverschreibungen einer Bankausgeschlossen, Rang nach § 46f KWG§ 6 EinSiG, § 46f KWG
Guthaben auf dem VerrechnungskontoEinlage, gesetzlich bis 100.000 €§ 2 Abs. 3 Satz 3 EinSiG

Quelle: DepotG, InsO, KAGB, EinSiG, KWG, EdB-Fragen und Antworten, Stand Abruf 01.10.2026

Frau prüft ihr Tagesgeldkonto auf dem Tablet: Details

Wie hoch ist die Anlegerentschädigung?

Die Anlegerentschädigung beträgt 90 % Ihrer Forderung aus Wertpapiergeschäften, höchstens 20.000 € je Anleger und Institut (§ 4 Abs. 2 AnlEntG). Sie greift nur, wenn die Bank Ihnen Gelder oder verwahrte Wertpapiere nicht zurückgeben kann und die BaFin den Entschädigungsfall feststellt. Wer sein Eigentum aussondern kann, hat keinen Schaden und deshalb auch keinen Anspruch.

Die Obergrenze gilt für alle Ihre Forderungen gegen dasselbe Institut, egal wie viele Depots Sie dort haben (§ 4 Abs. 4 AnlEntG). Gemeinschaftsdepots werden anteilig zugerechnet, im Zweifel zu gleichen Teilen (§ 4 Abs. 5 AnlEntG). Maßgeblich ist der Marktwert der Papiere bei Eintritt des Entschädigungsfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AnlEntG).

Rechenbeispiel (berechnet): Fehlen nach einer Pleite Papiere im Wert von 15.000 €, erhalten Sie 90 %, also 13.500 €. Fehlen 30.000 €, wären 90 % zwar 27.000 €, ausgezahlt werden aber höchstens 20.000 €.

  • Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin binnen 21 Tagen (§ 5 Abs. 1 AnlEntG).
  • Anmeldung schriftlich binnen eines Jahres nach Ihrer Unterrichtung (§ 5 Abs. 5 AnlEntG). Die EdB-FAQ lässt die Frist mit der Feststellung beginnen, maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut.
  • Zahlung spätestens drei Monate nach Feststellung von Berechtigung und Höhe, Verlängerung um bis zu drei Monate möglich (§ 5 Abs. 6 AnlEntG).
  • Verjährung fünf Jahre nach der Unterrichtung.

EdW oder EdB: Wer entschädigt Anleger?

Für Banken entschädigt deren Einlagensicherungssystem, für Wertpapierinstitute ohne Bankstatus die EdW bei der KfW. Das Anlegerentschädigungsgesetz gilt weiter als eigenes Gesetz und ist nicht im EinSiG aufgegangen. Die EdW ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes bei der KfW und zuständig für Wertpapierinstitute und andere Institute ohne CRR-Bankstatus (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlEntG).

Bei einer CRR-Bank übernimmt deren Einlagensicherungssystem auch die Anlegerentschädigung nach §§ 3 bis 5 AnlEntG (§ 5 Abs. 2 EinSiG). Bei privaten Banken ist das die EdB, die in ihren FAQ ebenfalls 90 % und höchstens 20.000 € nennt. Welcher Einrichtung Ihre Bank zugeordnet ist, steht im Informationsbogen für Einleger. Eine Übersicht nach Banken finden Sie unter Einlagensicherung Banken Übersicht.

Ist das Geld auf dem Verrechnungskonto gesichert?

Ja, Geld auf dem Verrechnungskonto einer Bank gilt als Einlage und ist gesetzlich bis 100.000 € gesichert. § 2 Abs. 3 Satz 3 EinSiG ordnet Verbindlichkeiten einer Bank aus Wertpapiergeschäften, die auf Geld gerichtet sind, ausdrücklich als Einlagen ein. Das betrifft Verkaufserlöse, Dividenden und Geld, das auf die nächste Order wartet.

Dieses Guthaben wird mit allen anderen Konten bei derselben Bank zusammengerechnet (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Rechenbeispiel (berechnet): 80.000 € Tagesgeld und 40.000 € Verrechnungskonto bei derselben Bank ergeben 120.000 €, gesetzlich gesichert sind 100.000 €. Für den Rest kommt es darauf an, ob die Bank einem freiwilligen Fonds angehört. Bei Brokern, die Kundengeld auf Treuhandkonten bei Partnerbanken halten, gilt die Sicherung der Partnerbank; ein Beispiel erklärt die Seite Einlagensicherung Trade Republic.

Was die Absicherung im Depot nicht abdeckt

Weder Eigentumsschutz noch Einlagensicherung noch Anlegerentschädigung ersetzen Verluste aus der Anlage selbst. Laut EdW sind nur die Grundpflichten geschützt: vorhandenes Guthaben auszuzahlen und verwahrte Wertpapiere herauszugeben.

  • Kursverluste von Aktien, ETF und Fonds.
  • Schäden aus falscher Beratung, dafür gibt es nur zivilrechtliche Ansprüche.
  • Verluste aus der Anlagestrategie eines Vermögensverwalters.
  • Scheingewinne, die nie vorhanden waren.
  • Ausfall des Emittenten bei Zertifikaten und Anleihen.

So prüfen Sie Depot und Verrechnungskonto

Mit vier Schritten wissen Sie, welcher Teil Ihres Vermögens wie geschützt ist.

  • Informationsbogen für Einleger lesen: Er nennt das zuständige Sicherungssystem Ihrer Bank (§ 23a Abs. 1 KWG).
  • Guthaben auf Verrechnungskonto, Girokonto, Tages- und Festgeld bei derselben Bank addieren und mit 100.000 € vergleichen.
  • Zertifikate und Bankanleihen im Depot gesondert betrachten: Hier hängt alles an der Zahlungsfähigkeit des Herausgebers.
  • Liegt mehr Geld als 100.000 € bei einer Bank, Verteilung auf weitere Institute prüfen. Anbieter dafür vergleicht der Hub Einlagensicherung.

Der Rechner zeigt, welcher Teil Ihres Guthabens bei einer Bank gesetzlich gesichert ist. Wenn Sie ein Depot geerbt haben, lesen Sie Depot geerbt. Wer das Depot von einem Verwalter führen lassen will, findet Kosten unter Vermögensverwaltung im Vergleich.

Frau prüft ihr Tagesgeldkonto auf dem Tablet: Blick in den Raum

Häufige Fragen

Ist mein ETF bei einer Bankpleite sicher?

Ein ETF ist ein Sondervermögen und gehört nicht der Bank. Bei einer Pleite der Depotbank werden Ihre Anteile ausgesondert (§ 47 InsO) und auf eine andere Bank übertragen. Bei einer Pleite der Fondsgesellschaft bleibt das Fondsvermögen getrennt, es fällt nicht in deren Insolvenzmasse (§ 99 Abs. 3 KAGB). Nicht geschützt ist der Kurs: Fällt der Markt, sinkt der Wert, und dafür zahlt keine Sicherungseinrichtung.

Zählt das Depot zur Einlagensicherung von 100.000 Euro?

Nein. Die 100.000 € gelten nur für Geldforderungen gegen die Bank, also Konten wie Giro, Tagesgeld, Festgeld und das Verrechnungskonto. Wertpapiere bleiben Ihr Eigentum und werden nicht auf die Grenze angerechnet. Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto zählt dagegen mit allen anderen Konten bei derselben Bank zusammen.

Wie hoch ist die Anlegerentschädigung bei Wertpapieren?

Die Anlegerentschädigung beträgt 90 % der Forderung, höchstens 20.000 € je Anleger und Institut (§ 4 Abs. 2 AnlEntG). Sie zahlt nur, wenn ein Institut Gelder oder verwahrte Wertpapiere nicht herausgeben kann und die BaFin den Entschädigungsfall feststellt. Können Sie Ihre Papiere aussondern, gibt es keinen Schaden und keine Entschädigung.

Sind Zertifikate durch die Einlagensicherung geschützt?

Nein. Zertifikate sind Schuldverschreibungen, also Forderungen gegen den Herausgeber. Die EdB nennt sie ausdrücklich als nicht geschützt, und auch der freiwillige Einlagensicherungsfonds der privaten Banken nimmt Inhaber- und Orderschuldverschreibungen aus. Fällt der Herausgeber aus, tragen Sie den Verlust. Das Eigentum am Papier hilft dann nicht, weil die Forderung selbst wertlos wird.

Was passiert mit dem Verrechnungskonto, wenn die Bank pleitegeht?

Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto ist eine Einlage (§ 2 Abs. 3 Satz 3 EinSiG). Es wird zusammen mit Ihren anderen Konten bei derselben Bank bis 100.000 € entschädigt, in der Regel binnen sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls und ohne Antrag. Gehört die Bank einem freiwilligen Fonds an, kann darüber hinaus mehr gesichert sein, allerdings ohne Rechtsanspruch.

Zahlt die Anlegerentschädigung bei Kursverlusten?

Nein. Geschützt sind nur die Rückzahlung vorhandener Guthaben und die Herausgabe verwahrter Wertpapiere. Kursverluste, Verluste aus einer Anlagestrategie, Schäden aus falscher Beratung und Scheingewinne sind nach Darstellung der EdW nicht entschädigungsfähig. Für Beratungsfehler bleiben nur zivilrechtliche Ansprüche gegen den Berater.

Weiterlesen

Quellen

  1. Depotgesetz § 6 (Sammelverwahrung, Miteigentum), Stand zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024, Abruf 01.10.2026
  2. Depotgesetz § 2 (Sonderverwahrung), Stand Abruf 01.10.2026
  3. Insolvenzordnung § 47 (Aussonderung), Stand Abruf 01.10.2026
  4. Anlegerentschädigungsgesetz § 4 (Höhe), Stand zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 9.4.2026, Abruf 01.10.2026
  5. Anlegerentschädigungsgesetz § 5 (Verfahren, Fristen), Stand Abruf 01.10.2026
  6. Einlagensicherungsgesetz § 2 (Einlagenbegriff), Stand zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026, Abruf 01.10.2026
  7. Einlagensicherungsgesetz § 5 (Anlegerentschädigung durch Sicherungssysteme), Stand Abruf 01.10.2026
  8. KAGB § 92 (Sondervermögen), Stand zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026, Abruf 01.10.2026
  9. KAGB § 99 (Insolvenz der KVG), Stand Abruf 01.10.2026
  10. EdB: Fragen und Antworten, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026
  11. EdW: Informationen für Anleger, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026

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