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Einlagensicherung pro Person: Warum die Grenze je Bank gilt

Sie haben 120.000 € auf Tagesgeld und Festgeld bei einer Bank verteilt und glauben, jedes Konto sei einzeln gesichert. Im Ernstfall fehlen dann 20.000 €.

Hier sehen Sie, was je Bank zusammengezählt wird, mit Rechenbeispielen und Paragraph, und wie Sie Konten richtig verteilen.

Die Einlagensicherung pro Person beträgt 100.000 € je Bank, nicht je Konto. Wer sein Geld bei derselben Bank auf Girokonto, Tagesgeld und Festgeld aufteilt, gewinnt dadurch keinen zusätzlichen Schutz, denn das Gesetz rechnet alle Guthaben eines Einlegers bei einem Institut zusammen. Diese Seite zeigt mit Rechenbeispielen, was zusammengezählt wird, was getrennt zählt und wie Sie mehrere Konten so verteilen, dass kein Euro über der Grenze liegt.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Frau prüft ihr Tagesgeldkonto auf dem Tablet

Kurz beantwortet

  • Die gesetzliche Grenze von 100.000 € gilt je Einleger und Kreditinstitut, unabhängig von Zahl der Konten, Währung und Ort der Kontoführung (§ 7 Abs. 3 EinSiG).
  • Zinsen bis zum Entschädigungsfall zählen mit; auch mit Zinsen bleibt der Anspruch bei 100.000 € (§ 7 Abs. 1 und 2 EinSiG).
  • Bei drei verschiedenen Banken sind dreimal 100.000 € gesichert, zusammen also 300.000 € (berechnet).
  • Fremdwährungsguthaben werden zum EZB-Referenzkurs am Tag der Feststellung in Euro umgerechnet (§ 7 Abs. 7 EinSiG).

Gilt die Einlagensicherung pro Person, pro Konto oder pro Bank?

Die Einlagensicherung gilt pro Person und pro Bank: Jeder Einleger hat gegen jedes Kreditinstitut einen eigenen Anspruch bis 100.000 €, egal auf wie viele Konten das Geld verteilt ist. Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 3 EinSiG die Gesamtforderung des Einlegers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort der Kontoführung. Die Höhe von 100.000 € steht in § 8 Abs. 1 EinSiG.

Die Banken erklären das im Informationsbogen für den Einleger, den sie vor Vertragsschluss aushändigen müssen. Dort steht, dass alle Einlagen bei demselben Kreditinstitut aufaddiert werden. Das Beispiel im Informationsbogen der Deutschen Bank und der norisbank: 90.000 € auf dem Sparkonto und 20.000 € auf dem Girokonto ergeben eine Erstattung von 100.000 €, nicht 110.000 €.

Mit dem Rechner prüfen Sie Ihre eigene Aufteilung. Tragen Sie je Bank die Summe aller Konten ein, nicht die einzelnen Konten. Wer zum Beispiel 120.000 € auf Tagesgeld und Festgeld derselben Bank verteilt, hat 20.000 € ohne gesetzlichen Schutz (berechnet).

Rechenbeispiele: mehrere Konten bei einer Bank

Die folgenden Beispiele sind selbst gerechnet. Sie gehen davon aus, dass keine erhöhte Deckung nach § 8 Abs. 2 EinSiG greift und dass alle Guthaben Einlagen im Sinne des Gesetzes sind.

Gesicherter und ungesicherter Teil bei mehreren Konten
AufteilungSumme je BankGesetzlich gesichertNicht gesichert
Bank A: Sparkonto 90.000 €, Girokonto 20.000 €110.000 €100.000 €10.000 €
Bank A: Tagesgeld 60.000 €, Festgeld 30.000 €, Dollarkonto Gegenwert 25.000 €115.000 €100.000 €15.000 €
Bank A: Tagesgeld 99.000 € plus 1.500 € aufgelaufene Zinsen100.500 €100.000 €500 €
Bank A 100.000 €, Bank B 100.000 €, Bank C 50.000 €je Bank höchstens 100.000 €250.000 €0 €

Quelle: § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 EinSiG; Beispiel Zeile 1 aus dem Informationsbogen der Deutsche Bank AG. Werte berechnet, Stand 01.10.2026.

Das zweite Beispiel zeigt: Ein Konto in Fremdwährung ist kein eigener Topf. Es wird zum EZB-Referenzkurs am Tag der Feststellung des Entschädigungsfalls umgerechnet (§ 7 Abs. 7 EinSiG) und mit den Euro-Konten addiert. Steigt der Dollar bis dahin, kann ein vorher knapp gesicherter Bestand über die Grenze rutschen.

Das letzte Beispiel zeigt den einfachsten Weg zu mehr Schutz: Geld auf verschiedene Institute verteilen. Dabei zählt das Institut, nicht der Name auf der Karte. Mehr dazu weiter unten.

Zählen Zinsen zur Einlagensicherung?

Ja, Zinsen zählen mit, aber nur bis zur Grenze. § 7 Abs. 2 EinSiG stellt auf Einlagen und Zinsen beim Eintritt des Entschädigungsfalls ab. Die EdB formuliert es in ihren Antworten so: Zinsen werden nur bis insgesamt 100.000 € erstattet.

Für die Praxis heißt das: Wer genau 100.000 € auf ein Festgeld legt, liegt nach der ersten Zinsgutschrift darüber. Beim ING-Festgeld über zwölf Monate ab 100.000 € mit 2,60 % (Zinssatz seit 22.09.2026) wären das 2.600 € Zinsen (berechnet), die oberhalb der gesetzlichen Grenze liegen. Ein Abstand zur Grenze in Höhe der erwarteten Zinsen vermeidet das.

Der freiwillige Einlagensicherungsfonds der privaten Banken berücksichtigt Zinsen im Rahmen seiner eigenen Sicherungsgrenze bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls, aber nur in marktüblicher Höhe (§ 6 Abs. 12 Statut). Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht.

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Was zählt getrennt, was zusammen?

Zusammen zählen alle Einlagen derselben Person bei demselben Institut: Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch, Sparbrief und das Verrechnungskonto zum Depot. Das Verrechnungskonto ist eine Einlage, weil Geldforderungen aus Wertpapiergeschäften einer Bank als Einlagen gelten (§ 2 Abs. 3 Satz 3 EinSiG). Die Wertpapiere selbst zählen nicht; sie gehören Ihnen und werden im Insolvenzfall ausgesondert. Einzelheiten unter Einlagensicherung beim Depot.

Getrennt zählen andere Personen und andere Institute. Bei einem Gemeinschaftskonto wird jedem Inhaber sein Anteil zugerechnet, im Zweifel zu gleichen Teilen (§ 7 Abs. 4 EinSiG); der Anteil wird dann mit seinen Einzelkonten bei derselben Bank addiert. Wie das bei Ehepaaren rechnet, steht unter Einlagensicherung beim Gemeinschaftskonto.

  • Offenes Treuhandkonto: Ist ein Konto als offenes Treuhandkonto gekennzeichnet und die Treuhand nachgewiesen, zählt das Guthaben beim Treugeber, also bei der Person, für die das Geld verwahrt wird (§ 7 Abs. 4a EinSiG).
  • Konto einer GbR: Laut EdB hat die Gesellschaft einen eigenen Anspruch bis 100.000 €. Es ist kein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter.
  • Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Die Mitglieder gelten als Kontoinhaber, ihre Anteile werden wie beim Gemeinschaftskonto zugerechnet (§ 7 Abs. 5 EinSiG).
  • Marken einer Bank: Sie zählen als ein Institut. Eine Tochter mit eigener Banklizenz zählt getrennt.

Marken und Konzerne: Wann ist eine Bank eine Bank?

Entscheidend ist das Kreditinstitut, also die Firma mit Banklizenz, nicht die Marke. Der Informationsbogen der Deutsche Bank AG nennt Postbank, DSL Bank, FYRST und maxblue als Marken desselben Instituts. Die Gesamtsumme aller Einlagen bei einer oder mehreren dieser Marken ist bis 100.000 € gedeckt. Ebenso ist comdirect laut Preis- und Leistungsverzeichnis eine Marke der Commerzbank AG.

Anders bei der norisbank: Sie gehört laut Impressum zur Deutsche Bank Gruppe, ist aber eine eigene GmbH, und ihr Informationsbogen nennt die norisbank GmbH als eigenes Kreditinstitut. Die vollständige Zuordnung und den Prüfweg finden Sie unter Einlagensicherung bei mehreren Banken.

Was ist von der Einlagensicherung ausgeschlossen?

Nicht jedes Guthaben ist eine gesicherte Einlage. § 6 EinSiG schließt unter anderem Einlagen anderer Banken, Versicherungen und staatlicher Stellen aus, außerdem Schuldverschreibungen, die eine Bank selbst ausgegeben hat. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate nennt die EdB ausdrücklich als nicht geschützt.

Kleine, vergessene Guthaben können ebenfalls herausfallen. Hat ein Konto 24 Monate keine Bewegung und liegt das Guthaben unter den Verwaltungskosten der Erstattung, gibt es keine Entschädigung (§ 15 Abs. 1 EinSiG). Die EdB beziffert diese Kosten derzeit mit 20 €.

Der Teil über 100.000 € ist nicht verloren, aber nicht mehr gesetzlich gesichert. Er wird zur Forderung im Insolvenzverfahren der Bank. Nach § 46f Abs. 4 Nr. 2 KWG stehen entschädigungsfähige Einlagen natürlicher Personen dort vor vielen anderen Gläubigern. Wie viel tatsächlich zurückfließt, hängt von der Insolvenzmasse ab.

So verteilen Sie Ihr Geld auf mehrere Konten und Banken

Wer mehr als 100.000 € hält und nur auf den gesetzlichen Schutz bauen will, teilt den Betrag auf mehrere Institute auf. Fünf Schritte genügen.

  • Alle Guthaben je Institut zusammenrechnen, einschließlich Verrechnungskonto und Fremdwährung.
  • Für jedes Institut im Informationsbogen nachsehen, welche Marken dazugehören.
  • Je Institut einen Puffer für Zinsen lassen, zum Beispiel 97.000 € statt 100.000 € bei einem Festgeld über ein Jahr.
  • Für Erlöse aus Hausverkauf, Abfindung oder Scheidung prüfen, ob die erhöhte Deckung bis 500.000 € greift; sie gilt nur sechs Monate.
  • Die Übersicht der Banken mit Sicherungssystem nutzen, um neue Institute auszuwählen.

Die Regeln für die erhöhte Deckung stehen unter Einlagensicherung über 100.000 Euro, Banken mit ihrem Sicherungssystem unter Einlagensicherung: Banken in der Übersicht. Alle Grundregeln fasst die Seite Einlagensicherung zusammen; dort steht auch ein Vergleich von Banken, die mehr als 100.000 € annehmen.

Frau prüft ihr Tagesgeldkonto auf dem Tablet: Blick in den Raum

Häufige Fragen

Gilt die Einlagensicherung pro Bank oder pro Konto?

Sie gilt pro Bank. Alle Konten einer Person bei demselben Kreditinstitut werden addiert und sind zusammen bis 100.000 € gesichert (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Ein zweites Tagesgeld oder ein zusätzliches Festgeld bei derselben Bank bringt keinen zusätzlichen Schutz. Mehr Schutz entsteht nur durch ein weiteres Institut oder durch die erhöhte Deckung bis 500.000 € nach bestimmten Lebensereignissen.

Ist die Einlagensicherung pro Person oder pro Konto?

Pro Person. Jeder Einleger hat bei jeder Bank einen eigenen Anspruch bis 100.000 €. Zwei Ehepartner mit getrennten Konten bei derselben Bank sind also jeder für sich bis 100.000 € gesichert. Bei einem Gemeinschaftskonto wird das Guthaben im Zweifel zu gleichen Teilen auf die Inhaber verteilt und mit ihren Einzelkonten bei dieser Bank zusammengerechnet.

Wie viele Konten bei verschiedenen Banken sind sinnvoll?

Das ergibt sich aus der Summe: Je Institut sind 100.000 € gesetzlich gesichert. Für 250.000 € brauchen Sie also mindestens drei Institute, wenn Sie nur auf den gesetzlichen Schutz bauen (berechnet). Achten Sie darauf, dass die Banken wirklich verschiedene Institute sind und nicht nur Marken derselben Bank, und lassen Sie Platz für Zinsen.

Zählt das Festgeld zur Einlagensicherung dazu?

Ja. Festgeld ist eine Einlage und wird mit Girokonto, Tagesgeld und Sparbuch bei derselben Bank addiert. Die Laufzeit spielt keine Rolle. Bei Festgeld kommt hinzu, dass Zinsen am Laufzeitende gutgeschrieben werden und dann mitzählen. Wer genau 100.000 € anlegt, liegt danach über der Grenze. Ein Puffer in Höhe der erwarteten Zinsen hält den Betrag vollständig gesichert.

Werden Konten in Fremdwährung extra gesichert?

Nein. Guthaben in Dollar, Franken oder einer anderen Währung zählen zur selben Grenze von 100.000 € je Bank (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Die Entschädigung wird in Euro gezahlt, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs am Tag der Feststellung des Entschädigungsfalls (§ 7 Abs. 7 EinSiG). Kursschwankungen bis zu diesem Tag verändern also den gesicherten Euro-Betrag.

Was passiert mit dem Geld über 100.000 Euro bei einer Bank?

Der Teil über der Grenze ist nicht gesetzlich gesichert. Bei privaten Banken kann der freiwillige Einlagensicherungsfonds einspringen, allerdings ohne Rechtsanspruch. Sonst wird der Betrag zur Forderung im Insolvenzverfahren. Entschädigungsfähige Einlagen natürlicher Personen haben dort nach § 46f Abs. 4 Nr. 2 KWG Vorrang vor vielen anderen Forderungen; die Höhe der Rückzahlung hängt von der Masse ab.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 7 Einlagensicherungsgesetz (Berechnung, Gemeinschaftskonto, Treuhand), Stand zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026, Abruf 01.10.2026
  2. § 8 Einlagensicherungsgesetz (Deckungssumme), Stand Abruf 01.10.2026
  3. § 15 Einlagensicherungsgesetz (Ausschluss, Aufschub), Stand Abruf 01.10.2026
  4. § 46f Kreditwesengesetz (Rangfolge in der Insolvenz), Stand zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026, Abruf 01.10.2026
  5. Entschädigungseinrichtung deutscher Banken: Fragen und Antworten, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026
  6. Deutsche Bank: Informationsbogen für den Einleger, Stand Formular 251113, Abruf 01.10.2026
  7. norisbank: Informationsbogen für den Einleger, Stand Dateiname 290615, Abruf 01.10.2026
  8. Statut des Einlagensicherungsfonds, Fassung Oktober 2023, Stand Oktober 2023, Abruf 01.10.2026
  9. ING: Festgeld-Konditionen, Stand Festzinssätze seit 22.09.2026, Abruf 01.10.2026

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