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Freiwillige Einlagensicherung: was der Fonds über 100.000 € sichert
Ihre Bank verweist für Beträge über 100.000 € auf den Einlagensicherungsfonds. Einen Rechtsanspruch auf dessen Geld haben Sie aber nicht.
Hier stehen die Grenzen laut Statut, 3 Mio. € seit 2025 und 1 Mio. € ab 2030, und wie Sie die Mitgliedschaft Ihrer Bank prüfen.
Die freiwillige Einlagensicherung ergänzt den gesetzlichen Schutz von 100.000 € je Einleger und Bank. Bei privaten Banken ist das der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken: Er sichert seit 2025 bis 8,75 % der Eigenmittel einer Bank, höchstens 3 Mio. € je Privatperson, ab 2030 höchstens 1 Mio. €. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Sparkassen und Genossenschaftsbanken schützen stattdessen das Institut selbst.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet
- Gesetzlich gesichert sind 100.000 € je Einleger und Bank, mit Rechtsanspruch und Erstattung binnen sieben Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3 EinSiG).
- Der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken sichert seit 01.01.2025 bis 8,75 % der Eigenmittel, höchstens 3 Mio. € je Privatperson und 30 Mio. € je Unternehmen (§ 6 Abs. 8 Statut).
- Ab 01.01.2030 sinken die Deckel auf 1 Mio. € bzw. 10 Mio. €; neu aufgenommene Banken sind zunächst nur bis 250.000 € gesichert.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht (§ 6 Abs. 19 Statut); die BaFin sagt das auch für den Fonds der öffentlichen Banken (VÖB).
Was ist die freiwillige Einlagensicherung?
Die freiwillige Einlagensicherung ist ein zusätzlicher Schutz, den Bankengruppen über die gesetzlichen 100.000 € hinaus selbst organisieren. Das Gesetz verpflichtet jede Bank, einem gesetzlichen Sicherungssystem anzugehören. Darüber hinaus haben sich die privaten Banken im Einlagensicherungsfonds zusammengeschlossen, die öffentlichen Banken im Fonds des VÖB. Sparkassen und Genossenschaftsbanken gehen einen anderen Weg: Sie stützen ein Institut in Schwierigkeiten, damit es gar nicht erst zum Entschädigungsfall kommt.
Der Einlagensicherungsfonds ist rechtlich ein unselbstständiges Sondervermögen innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken (§ 1 Statut). Er zahlt nur, soweit nicht schon die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zahlt (§ 6 Abs. 16 Statut). Bei privaten Banken kommen also zuerst die 100.000 € der EdB, danach der Fonds. Den Überblick über alle Systeme gibt der Hub Einlagensicherung.
| Bankengruppe | Gesetzliches System | Freiwilliger Schutz | Rechtsanspruch über 100.000 € |
|---|---|---|---|
| Private Banken | Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) | Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands, bis 3 Mio. € je Person | nein (§ 6 Abs. 19 Statut) |
| Öffentliche Banken (VÖB) | EdB, soweit außerhalb einer Institutssicherung | Einlagensicherungsfonds des VÖB | nein (BaFin) |
| Sparkassen, Landesbanken | Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe (§ 43 EinSiG anerkannt) | Institutsschutz über Stützungsfonds | auf dsgv.de nicht genannt |
| Volks- und Raiffeisenbanken | BVR Institutssicherung GmbH | Sicherungseinrichtung des BVR, Institutsschutz | im Statut nicht ausdrücklich geregelt |
Quelle: Statut des Einlagensicherungsfonds (Fassung Oktober 2023), BaFin, DSGV, BVR, Stand Abruf 01.10.2026
Wie hoch sichert der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken?
Seit dem 01.01.2025 sichert der Fonds je Gläubiger höchstens 8,75 % der Eigenmittel der jeweiligen Bank, gedeckelt auf 3 Mio. € für Privatpersonen, rechtsfähige Stiftungen und GbR und auf 30 Mio. € für Unternehmen (§ 6 Abs. 8 Buchst. a Satz 6 Statut). Ab dem 01.01.2030 sind die Deckel bereits beschlossen: 1 Mio. € bzw. 10 Mio. € (Satz 7). Bis Ende 2024 galten noch 15 % der Eigenmittel, höchstens 5 Mio. € bzw. 50 Mio. €.
Für Einlagen, die bis zum 31.12.2022 begründet wurden, gilt bis zur Fälligkeit oder Kündbarkeit die alte Fassung des Statuts; neue oder verlängerte Einlagen fallen unter die jeweils neue Grenze (§ 6 Abs. 8 Buchst. a Satz 8, Abs. 18 Statut). Wer also 2030 noch ein Festgeld hält, das nach 2022 angelegt oder verlängert wurde, ist ab dem Stichtag nur noch bis 1 Mio. € im Fonds gesichert.
| Zeitraum | Anteil der Eigenmittel | Deckel Privatpersonen | Deckel Unternehmen |
|---|---|---|---|
| bis 31.12.2024 | 15 % | 5 Mio. € | 50 Mio. € |
| seit 01.01.2025 | 8,75 % | 3 Mio. € | 30 Mio. € |
| ab 01.01.2030 | 8,75 % | 1 Mio. € | 10 Mio. € |
| neu aufgenommene Bank | Sonderregel | 250.000 € | 250.000 € |
Quelle: Statut des Einlagensicherungsfonds § 6 Abs. 8, Fassung Oktober 2023; Bankenverband 21.11.2024; Stand Abruf 01.10.2026
Neu aufgenommene Banken sind bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nur bis 250.000 € gesichert, bei besonderem Risikoprofil kann der Fonds die Grenze auf diesen Wert absenken (§ 6 Abs. 8 Buchst. b und c Statut). Maßgeblich ist immer die Grenze, die der Bank mitgeteilt und bei bankenverband.de abrufbar ist (§ 6 Abs. 8 Buchst. d Statut). Diese Einzelabfrage war bei unserer Recherche am 01.10.2026 nicht abrufbar (Zugriff verweigert).
Was bedeuten die „mindestens 438.000 Euro“?
Die 438.000 € sind ein rechnerischer Mindestwert, den Fonds und EdB auf ihren Websites nennen, der aber nicht als Zahl im Statut steht. Die Liste der EdB erklärt die Herleitung: 8,75 % der Eigenmittel, bei gesetzlichen Mindesteigenmitteln von 5 Mio. €. Rechnerisch (berechnet) sind das 437.500 €, gerundet 438.000 € je Einleger und Bank.
Die Zahl ist kein Versprechen. Die gleiche Liste weist darauf hin, dass die Grenze in Ausnahmefällen darunter liegen kann. In der Liste der mitwirkenden Institute des Fonds standen am 01.10.2026 insgesamt 100 Einträge, bei 3 davon war eine Grenze unter 438.000 € vermerkt. Für große Banken liegt die Grenze wegen höherer Eigenmittel meist am Deckel von 3 Mio. €; beziffert haben das in unserer Recherche nur ING und Openbank.

Wer und was ist im Einlagensicherungsfonds gesichert?
Gesichert sind natürliche Personen, auch Selbstständige, sowie rechtsfähige Stiftungen und GbR (§ 6 Abs. 2 Statut). Unternehmen sind nur mit Einlagen bis 12 Monate Laufzeit und ohne Schuldschein oder Namensschuldverschreibung erfasst (§ 6 Abs. 3 Statut). Zinsen zählen im Rahmen der Grenze mit, aber nur in marktüblicher Höhe (§ 6 Abs. 12 Statut). Bei Gemeinschaftskonten werden zuerst Einzeleinlagen gesichert, der verbleibende Rahmen gilt für den Anteil am Gemeinschaftsguthaben (§ 6 Abs. 11 Statut, mehr unter Einlagensicherung Gemeinschaftskonto).
- Nur Einlagen, die bei einer inländischen Niederlassung angenommen werden (§ 6 Abs. 1 Statut).
- Nicht gesichert: Inhaber- und Orderschuldverschreibungen und vergleichbare handelbare Titel, Eigenmittel, Geldwäsche-Einlagen, anfechtbare Einlagen (§ 6 Abs. 2 und 4 Statut).
- Nicht gesichert: Gläubiger aus der Finanzbranche, Gebietskörperschaften, Organe und Mehrheitsgesellschafter der Bank und deren Angehörige.
- Wertpapiere im Depot brauchen den Fonds nicht, sie bleiben Ihr Eigentum, siehe Einlagensicherung im Depot.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf die freiwillige Einlagensicherung?
Nein, auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. So steht es in § 6 Abs. 19 Statut, und die BaFin weist auf ihrer Verbraucherseite darauf hin, dass die Fonds von Bankenverband und VÖB keinen rechtlichen Anspruch gewähren. Die Bundesbank fasst es genauso zusammen: gesetzlicher Rechtsanspruch bis 100.000 €, darüber freiwillige Systeme ohne Anspruch.
In der Praxis gibt der Fonds an, die Frist von sieben Arbeitstagen freiwillig ebenfalls einzuhalten; dafür verlangt er ein Formular mit SEPA-Konto und Ausweiskopie. Eine Statutsnorm dazu haben wir nicht gefunden. Wer einen gesetzlich gesicherten Schutz über 100.000 € sucht, hat nur zwei Wege: die befristete erhöhte Deckung bis 500.000 € nach § 8 Abs. 2 EinSiG oder die Verteilung auf mehrere Banken. Beides erklärt die Seite Einlagensicherung über 100.000 Euro.
Sparkassen und Volksbanken: Institutssicherung statt Fonds
Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist nach § 43 EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannt. Sein Ziel ist, Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen vor Schwierigkeiten zu schützen, damit Geschäftsbeziehungen normal weiterlaufen. Laut DSGV besteht es aus einem Stützungsfonds mit 13 Teilfonds, ein Zusatzfonds ist seit 2025 im Aufbau. Greift der Institutsschutz nicht, gilt der gesetzliche Anspruch bis 100.000 €. Einen Rechtsanspruch darüber hinaus nennt die DSGV-Seite nicht; die Satzung wurde in der Recherche nicht abgerufen.
Bei Volks- und Raiffeisenbanken gibt es zwei Ebenen. Die BVR Institutssicherung GmbH ist das gesetzliche System, ihre Satzung gilt in der Fassung ab 01.01.2026. Daneben steht die freiwillige Sicherungseinrichtung des BVR, die angeschlossene Institute stützt und dabei auch Kundeneinlagen schützt (§ 1 Abs. 1 und 4 SE-Statut). § 36 SE-Statut schließt nur Ansprüche der Institute aus; ob Einleger einen Anspruch haben, regelt das Statut nicht ausdrücklich. Die Website der BVR Institutssicherung nennt noch die alte Frist von 20 Arbeitstagen, gesetzlich gelten seit 01.06.2016 sieben Arbeitstage.
So prüfen Sie, ob Ihre Bank im Einlagensicherungsfonds ist
Der Informationsbogen für Einleger nennt nur das gesetzliche System; Ihre Bank muss ihn vor Beginn der Geschäftsbeziehung und danach jährlich aushändigen (§ 23a Abs. 1 KWG). Ob die Bank zusätzlich im Fonds ist, zeigen zwei Listen: die Liste der zugeordneten Banken der EdB und die Liste der mitwirkenden Institute des Fonds. In der EdB-Liste sind einige Banken als „nur EdB-gesichert“ gekennzeichnet, am 01.10.2026 etwa C24 Bank, Raisin Bank, Trade Republic Bank und Scalable Capital Bank. Bei diesen endet der Schutz bei den gesetzlichen 100.000 €.
- Informationsbogen lesen: Welches gesetzliche System, welche Marken gehören zum Institut.
- EdB-Liste aufrufen: Ist die Bank als Fondsmitglied oder als „nur EdB-gesichert“ markiert.
- Bei Fondsmitgliedern die Grenze der Bank erfragen oder auf deren Einlagensicherungsseite nachlesen.
- Guthaben je Bank addieren und mit 100.000 € gesetzlich und der Fondsgrenze vergleichen.
Eine Tabelle mit Sicherungssystem und Sitzland häufiger Banken steht unter Einlagensicherung Banken Übersicht. Wie eine Bank mit Fondsmitgliedschaft das konkret beschreibt, zeigt Einlagensicherung ING, eine Bank ohne Fondsmitgliedschaft Einlagensicherung Trade Republic. Der Rechner zeigt, welcher Teil Ihres Guthabens bei einer Bank gesetzlich gesichert ist.

Häufige Fragen
Was ist der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken?
Der Einlagensicherungsfonds ist ein Sondervermögen innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken, dem private Banken freiwillig angehören. Er sichert Einlagen über die gesetzlichen 100.000 € hinaus, seit 2025 bis 8,75 % der Eigenmittel der Bank, höchstens 3 Mio. € je Privatperson. Er zahlt nur nachrangig zur gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und ohne Rechtsanspruch (§ 6 Abs. 16 und 19 Statut).
Wie hoch ist die freiwillige Einlagensicherung privater Banken?
Seit dem 01.01.2025 höchstens 8,75 % der Eigenmittel der jeweiligen Bank, gedeckelt auf 3 Mio. € je Privatperson und 30 Mio. € je Unternehmen. Ab dem 01.01.2030 gelten 1 Mio. € bzw. 10 Mio. €. Neu aufgenommene Banken sind bis Ende des dritten vollen Kalenderjahres nur bis 250.000 € gesichert. Die genaue Grenze je Bank veröffentlicht der Bankenverband.
Sind alle privaten Banken im Einlagensicherungsfonds?
Nein. Jede Bank muss einem gesetzlichen System angehören, der Fonds ist freiwillig. Die Liste der EdB kennzeichnet Banken, die nur gesetzlich gesichert sind; am 01.10.2026 gehörten dazu zum Beispiel C24 Bank, Raisin Bank, Trade Republic Bank und Scalable Capital Bank. Bei diesen Banken endet der Schutz bei 100.000 € je Einleger, abgesehen von der befristeten erhöhten Deckung nach § 8 Abs. 2 EinSiG.
Was ändert sich 2030 bei der Einlagensicherung?
Ab dem 01.01.2030 sinkt der Deckel des Einlagensicherungsfonds für Privatpersonen von 3 Mio. € auf 1 Mio. € je Bank, für Unternehmen von 30 Mio. € auf 10 Mio. €. Das ist im Statut in der Fassung Oktober 2023 bereits beschlossen. Die gesetzliche Grenze von 100.000 € bleibt davon unberührt. Getrennt davon muss Deutschland bis 11.05.2028 die EU-Richtlinie 2026/804 umsetzen.
Haben Sparkassen eine freiwillige Einlagensicherung?
Sparkassen haben keinen Einlagensicherungsfonds wie die privaten Banken, sondern ein Sicherungssystem, das die Institute selbst stützt. Es ist nach § 43 EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannt. Greift der Institutsschutz nicht, besteht der gesetzliche Anspruch bis 100.000 €. Einen Rechtsanspruch über diesen Betrag hinaus nennt der DSGV auf seiner Website nicht.
Ist der Einlagensicherungsfonds sicherer als die gesetzliche Einlagensicherung?
Er reicht weiter, ist rechtlich aber schwächer. Die gesetzliche Sicherung gibt einen einklagbaren Anspruch bis 100.000 € mit Erstattung binnen sieben Arbeitstagen ohne Antrag. Der Fonds sichert höhere Beträge, schließt einen Rechtsanspruch aber ausdrücklich aus (§ 6 Abs. 19 Statut). Wer Planungssicherheit braucht, rechnet mit den 100.000 € je Bank und betrachtet den Fonds als Zusatz.
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WeiterlesenQuellen
- Statut des Einlagensicherungsfonds (PDF), Stand Fassung Oktober 2023, Abruf 01.10.2026
- Einlagensicherungsfonds: Informationen für Verbraucher, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026
- Einlagensicherungsfonds: Mitwirkende Institute (Liste), Stand Abruf 01.10.2026
- EdB: Zugeordnete Banken (Liste mit Fondsmitgliedschaft, Herleitung 438.000 €), Stand Abruf 01.10.2026
- Bankenverband: Reform des Einlagensicherungsfonds, Stand Artikel vom 21.11.2024, Abruf 01.10.2026
- BaFin: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026
- Deutsche Bundesbank: Einlagensicherung, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026
- DSGV: Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, Stand ohne Seitendatum, Abruf 01.10.2026
- BVR: Statut der Sicherungseinrichtung (PDF), Stand Fassung ab 01.01.2026, Abruf 01.10.2026
- BVR Institutssicherung GmbH, Stand Satzung ab 01.01.2026, Abruf 01.10.2026
- KWG § 23a (Informationsbogen für Einleger), Stand zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026, Abruf 01.10.2026
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