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Erbengemeinschaft Konto: wer verfügt, wie geteilt wird, was sicher ist
Das Geld liegt auf dem Konto der Verstorbenen, jede Überweisung braucht alle Unterschriften, und ein Miterbe meldet sich nicht. Derweil laufen Rechnungen und Fristen.
Hier stehen die Regeln mit Paragraph, eine Teilung in Zahlen und die Einlagensicherung je Erbe, berechnet an Beispielen.
Ein Erbengemeinschaft Konto, oft Nachlasskonto genannt, gehört allen Erben gemeinsam: Keiner kann allein über das Guthaben verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), und die Bank zahlt nur an alle zusammen (§ 2039 BGB). Laufende Verwaltung beschließt die Mehrheit nach Erbteilen, die Teilung kann jeder Miterbe jederzeit verlangen (§§ 2038, 2042 BGB). Für die Einlagensicherung zählt der Anteil jedes Erben, zusammen mit seinen eigenen Konten bei derselben Bank, bis 100.000 € (§ 7 Abs. 4 EinSiG). Diese Seite zeigt die Regeln, eine Teilung in Zahlen und was danach mit dem Geld geschieht.
Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir
Kurz beantwortet
- Der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 BGB); über das Guthaben verfügen sie nur gemeinsam (§ 2040 Abs. 1 BGB), die Bank zahlt nur an alle (§ 2039 BGB).
- Ordnungsmäßige Verwaltung beschließt die Mehrheit nach Größe der Erbteile (§ 2038 Abs. 2, § 745 Abs. 1 BGB); notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder allein treffen.
- Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB); zuerst werden Nachlassschulden bezahlt, der Rest wird nach Erbquoten verteilt (§§ 2046, 2047 BGB).
- Einlagensicherung: Jeder Erbe ist mit seinem Anteil gesichert, zusammen mit eigenen Konten bei derselben Bank bis 100.000 € (§ 7 Abs. 3 und 4 EinSiG).
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Wie funktioniert das Konto einer Erbengemeinschaft?
Mit dem Tod geht das Konto auf alle Erben gemeinsam über. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB), Juristen nennen das Gesamthand. Niemandem gehört ein bestimmter Teil des Guthabens. Jeder Erbe hat einen Anteil am ganzen Nachlass, über den er nur notariell verfügen kann, etwa durch Verkauf (§ 2033 Abs. 1 BGB); über seinen Anteil an einem einzelnen Konto kann er nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Praktisch gibt es zwei Wege. Meist führt die Bank das Konto des Verstorbenen als Nachlasskonto weiter, bis die Erben es auflösen. Alternativ eröffnen die Erben ein neues Konto auf die Erbengemeinschaft. Ob und zu welchen Kosten eine Bank ein solches Konto eröffnet, entscheidet sie selbst. Alle Erben müssen sich dafür ausweisen und ihren Erbnachweis vorlegen. Welche Papiere genügen, steht unter Sparbuch geerbt.
Hatte der Verstorbene einem Angehörigen eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, kann dieser zunächst weiter handeln. Er handelt dann für alle Erben und muss ihnen Rechenschaft geben. Jeder Erbe kann eine solche Vollmacht widerrufen.
Wer darf was auf dem Nachlasskonto?
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen. Erhaltungsmaßnahmen, ohne die ein Schaden droht, darf jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Laufende Verwaltung beschließen die Erben mit Mehrheit, gerechnet nach der Größe der Erbteile (§ 2038 Abs. 2 mit § 745 Abs. 1 BGB). Verfügungen über das Guthaben, also Überweisungen und Kündigungen, gehen nur gemeinsam (§ 2040 Abs. 1 BGB). Rechnen Sie deshalb damit, dass die Bank für Zahlungen Unterschriften aller Erben oder eine Vollmacht aller verlangt.
| Vorgang | Wer entscheidet | Grundlage |
|---|---|---|
| Kontoauszug, Saldo zum Todestag erfragen | jeder Erbe mit Erbnachweis | Auskunft als Rechtsnachfolger |
| Notwendige Erhaltungsmaßnahme | jeder Erbe allein | § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Geld auf Tagesgeld oder Festgeld umschichten | Mehrheit nach Erbteilen, Bank verlangt meist alle Unterschriften | § 2038 Abs. 2, § 745, § 2040 BGB |
| Rechnungen des Verstorbenen bezahlen | Mehrheit beschließt, Überweisung durch alle oder Bevollmächtigte | §§ 2038, 2040, 2046 BGB |
| Auszahlung an einzelne Erben | nur alle gemeinsam | §§ 2039, 2040 BGB |
| Teilung verlangen | jeder Erbe jederzeit | § 2042 Abs. 1 BGB |
| Eigenen Erbteil verkaufen | jeder Erbe, notariell; Miterben haben 2 Monate Vorkaufsrecht | §§ 2033, 2034 BGB |
Quelle: BGB in der Fassung zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026, Abruf 01.10.2026. Wie eine Bank intern verfährt, regeln ihre Bedingungen.
Zinsen auf dem Nachlasskonto bleiben bis zur Teilung im Nachlass; das Gesetz verteilt die Erträge erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ist ein Haus Teil des Erbes, gelten dieselben Regeln, nur mit mehr Abstimmungsbedarf; das zeigt Erbengemeinschaft: Immobilie verkaufen.
Ist das Geld auf dem Konto der Erbengemeinschaft sicher?
Ja, bis 100.000 € je Erbe und Bank: Bei einem Konto mehrerer Berechtigter zählt für die Einlagensicherung der Anteil jedes Einzelnen, ohne besondere Bestimmung zu gleichen Teilen (§ 7 Abs. 4 EinSiG). Dieser Anteil wird mit den eigenen Konten des Erben bei derselben Bank zusammengerechnet (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Ob eine Bank die Erbquoten als besondere Bestimmung behandelt, steht nicht ausdrücklich im Gesetz; bei gleichen Quoten macht es keinen Unterschied.
Die erhöhte Deckung bis 500.000 € für sechs Monate nach § 8 Abs. 2 EinSiG ist für Erbschaften nicht eindeutig geregelt, weil der Beispielkatalog in Abs. 3 sie nicht nennt. Wer sicher planen will, verteilt auf Banken mit je höchstens 100.000 € je Person. Mehr dazu unter Einlagensicherung beim Gemeinschaftskonto.
| Erbe | Anteil am Nachlasskonto | Eigene Konten bei derselben Bank | Summe | Über 100.000 € |
|---|---|---|---|---|
| Erbe A | 120.000 € | 0 € | 120.000 € | 20.000 € |
| Erbe B | 120.000 € | 30.000 € | 150.000 € | 50.000 € |
| Erbe C | 120.000 € | 0 € | 120.000 € | 20.000 € |
Berechnet von geld-was-nun.de nach § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1 EinSiG. Freiwillige Sicherungseinrichtungen sind nicht berücksichtigt.
In diesem Beispiel stehen 90.000 € ohne gesetzlichen Anspruch, berechnet. Die Erben können per Mehrheitsbeschluss einen Teil auf ein zweites Nachlasskonto bei einer anderen Bank umschichten oder schneller teilen. Beispielrechnung, keine Anlageberatung.
Wir sind drei Geschwister, auf dem Nachlasskonto liegen 240.000 €: wie teilen wir das Geld auf?
Sie bezahlen zuerst alle Nachlassschulden aus dem Konto und teilen den Rest nach Ihren Erbquoten, bei drei Kindern ohne Testament also zu je einem Drittel (§§ 2046, 2047 BGB). Zu den Schulden gehören offene Rechnungen des Verstorbenen und die Beerdigungskosten. Ist eine Forderung noch streitig, wird der nötige Betrag zurückbehalten (§ 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Hat einer von Ihnen zu Lebzeiten eine Ausstattung erhalten, etwa einen größeren Zuschuss zur Existenzgründung, muss er sie als gesetzlicher Erbe ausgleichen, wenn die Eltern nichts anderes bestimmt haben (§ 2050 BGB). Halten Sie die Einigung schriftlich in einem Teilungsplan fest und lassen Sie ihn von allen unterschreiben; mit ihm gibt die Bank das Geld frei.
| Posten | Ohne Ausgleich | Mit 30.000 € Ausstattung an Kind 1 |
|---|---|---|
| Guthaben Nachlasskonto | 240.000 € | 240.000 € |
| Beerdigung (Annahme) | minus 9.000 € | minus 9.000 € |
| Offene Rechnungen (Annahme) | minus 3.000 € | minus 3.000 € |
| Zu verteilen | 228.000 € | 228.000 € |
| Kind 1 | 76.000 € | 56.000 € |
| Kind 2 | 76.000 € | 86.000 € |
| Kind 3 | 76.000 € | 86.000 € |
Berechnet von geld-was-nun.de: Ausgleich nach § 2050 BGB rechnerisch (228.000 € plus 30.000 €) geteilt durch 3 gleich 86.000 €, bei Kind 1 abzüglich der 30.000 €. Kosten sind Annahmen.
Die Erbschaftsteuer zahlt jeder Erbe für seinen Anteil selbst, mit eigenem Freibetrag. Kinder haben je 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), im Beispiel fällt also keine Steuer an. Bei Nichten, Neffen oder Geschwistern als Erben sind es nur 20.000 €; die Tabelle steht unter Erbschaftssteuer Freibetrag. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13.10.2026 über das Erbschaftsteuergesetz, der Ausgang ist offen.
Ich bin 58, Miterbe zur Hälfte, und mein Bruder stimmt keiner Auszahlung zu: was kann ich tun?
Sie können jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), und Ihr Bruder muss an einer ordnungsmäßigen Verwaltung mitwirken (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausnahmen gelten nur, wenn das Testament die Teilung für eine Zeit ausschließt oder Erbteile noch unbestimmt sind (§§ 2043 bis 2045 BGB).
Bei einer Hälfte zu Hälfte haben Sie keine Mehrheit, also hilft nur Einigung oder Druck über das Teilungsverlangen. Üblich ist folgende Reihenfolge, jeweils mit Vor- und Nachteilen:
- Schriftlicher Teilungsvorschlag mit Frist: kostet nichts, schafft Klarheit; bleibt ohne Wirkung, wenn der Bruder nicht reagiert.
- Vermittlung durch Notar oder Mediator: Kosten je nach Stundensatz oder Gebühr, oft schneller als ein Prozess; setzt Gesprächsbereitschaft voraus.
- Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan: setzt die Teilung durch, kann sich aber über Monate oder Jahre ziehen und kostet Gericht und Anwalt.
- Verkauf des eigenen Erbteils: bringt schneller Geld, aber notariell und mit einem Abschlag, mit dem Sie rechnen sollten; der Bruder hat zwei Monate Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).
Bis zur Einigung bleibt das Geld, wo es ist. Achten Sie nur darauf, dass es sicher liegt und Fristen beim Finanzamt eingehalten werden; die Anzeige binnen drei Monaten trifft jeden Erben selbst (§ 30 ErbStG), siehe Geerbtes Geld beim Finanzamt melden. Die Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten gehört zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht.
Was passiert nach der Teilung mit dem Geld?
Nach der Teilung gehört jedem Erben sein Betrag allein, und erst jetzt kann er ihn anlegen. Die Reihenfolge ist dieselbe wie bei jedem Erbe: zuerst auf Konten mit voller Einlagensicherung verteilen, dann die eigene Steuer klären, dann eine Reserve festlegen und zuletzt den Rest anlegen. Für 76.000 € aus dem Beispiel reicht eine Bank für die volle gesetzliche Deckung, wenn dort nicht schon eigenes Geld liegt.
Wie Sie den Betrag in einen sicheren und einen renditeorientierten Teil aufteilen und was Vermögensverwalter kosten, zeigt Erbe anlegen; die Fristen nach einem Todesfall in der richtigen Reihenfolge stehen unter Geld geerbt: was tun. Wir sind keine Rechtsanwälte; im Streitfall klärt eine anwaltliche Beratung den Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ein Miterbe allein Geld vom Konto der Erbengemeinschaft abheben?
Nein. Über das Guthaben verfügen alle Erben nur gemeinsam (§ 2040 Abs. 1 BGB), und die Bank darf nur an alle zusammen leisten (§ 2039 BGB). Ausnahmen sind eine Vollmacht aller Erben oder eine Vollmacht des Verstorbenen über den Tod hinaus, die noch niemand widerrufen hat. Wer ohne Befugnis abhebt, muss das Geld an die Erbengemeinschaft zurückgeben.
Wir sind vier Erben. Wie eröffnen wir ein Konto für die Erbengemeinschaft?
Alle vier gehen mit Ausweis, Sterbeurkunde und Erbnachweis zur Bank oder schicken die Unterlagen ein. Oft ist es einfacher, das Konto des Verstorbenen als Nachlasskonto weiterzuführen, statt ein neues zu eröffnen. Vereinbaren Sie gleich, wer Überweisungen freigeben darf, etwa über eine gegenseitige Vollmacht. Ob eine Bank ein neues Konto für Erbengemeinschaften eröffnet und was es kostet, entscheidet sie selbst.
Wie wird das Geld einer Erbengemeinschaft mit 150.000 € auf drei Erben aufgeteilt?
Zuerst werden die Nachlassschulden bezahlt, etwa Beerdigung und offene Rechnungen (§ 2046 BGB). Der Rest wird nach Erbquoten verteilt (§ 2047 BGB). Bei gleichen Quoten und angenommenen 6.000 € Kosten bekommt jeder 48.000 € (berechnet). Zuwendungen zu Lebzeiten können unter Kindern als gesetzlichen Erben auszugleichen sein (§ 2050 BGB). Die Einigung sollten alle schriftlich unterschreiben.
Wie lange darf eine Erbengemeinschaft das Konto bestehen lassen?
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Die Erbengemeinschaft besteht, bis sie sich auseinandersetzt. Jeder Miterbe kann die Teilung aber jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), außer das Testament schließt sie für eine Zeit aus. Solange das Geld im Nachlass liegt, bleiben auch die Zinsen dort und werden erst bei der Teilung verteilt (§ 2038 Abs. 2 BGB).
Sind 300.000 € auf dem Nachlasskonto bei zwei Erben sicher?
Gesetzlich gesichert sind je Erbe 100.000 € bei dieser Bank, zusammen mit eigenen Konten dort (§ 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1 EinSiG). Bei zwei gleichen Anteilen von je 150.000 € liegen also 100.000 € über der gesetzlichen Grenze (berechnet). Ob die erhöhte Deckung bis 500.000 € für Erbschaften greift, ist nicht eindeutig. Sicher ist die Verteilung auf mehrere Banken.
Mein Bruder blockiert die Erbteilung. Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Ja, jeder Miterbe kann seinen Anteil am ganzen Nachlass verkaufen; der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. 1 BGB). Ihr Bruder hat dann zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Rechnen Sie damit, dass ein Käufer für den Anteil an einer zerstrittenen Gemeinschaft einen Abschlag verlangt. Die Alternative ist, die Teilung zu verlangen und notfalls einzuklagen.
Wer zahlt die Erbschaftsteuer bei einer Erbengemeinschaft?
Jeder Erbe zahlt für seinen eigenen Anteil, mit seinem eigenen Freibetrag und seiner Steuerklasse. Ein Kind hat 400.000 €, eine Nichte 20.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Die Steuer wird also nicht vom Nachlasskonto für alle berechnet. Bezahlen können die Erben sie aber gemeinsam aus dem Nachlass, wenn alle zustimmen.
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WeiterlesenQuellen
- § 2032 BGB, Erbengemeinschaft, Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026, Abruf 01.10.2026
- § 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses, Stand Abruf 01.10.2026
- § 2039 BGB, Nachlassforderungen, Stand Abruf 01.10.2026
- § 2040 BGB, Verfügung über Nachlassgegenstände, Stand Abruf 01.10.2026
- § 2042 BGB, Auseinandersetzung, Stand Abruf 01.10.2026
- § 745 BGB, Verwaltung durch Beschluss, Stand Abruf 01.10.2026
- §§ 2046, 2047 BGB, Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und Verteilung, Stand Abruf 01.10.2026
- § 2050 BGB, Ausgleichungspflicht, Stand Abruf 01.10.2026
- §§ 2033, 2034 BGB, Verfügung über den Erbteil, Vorkaufsrecht, Stand Abruf 01.10.2026
- § 7 EinSiG, Berechnung des Entschädigungsanspruchs, Gemeinschaftskonto, Stand zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026, Abruf 01.10.2026
- § 8 EinSiG, Deckungssumme, Stand Abruf 01.10.2026
- § 16 ErbStG, Freibeträge, Stand zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026, Abruf 01.10.2026
- § 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs, Stand Abruf 01.10.2026
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