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Geld geerbt bei Bürgergeld: Vermögen, Freibetrag und Haus

Sie beziehen Bürgergeld und haben geerbt. Jetzt fürchten Sie, dass das Jobcenter alles streicht oder das geerbte Haus verkauft werden muss.

Hier stehen die Regeln nach dem Stand 01.10.2026 mit Paragraph, die Freibeträge nach Alter und zwei durchgerechnete Beispiele.

Wer Geld geerbt hat und Bürgergeld bezieht, verliert die Leistung nicht automatisch: Eine Erbschaft zählt seit 01.07.2023 nicht als Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II), sondern als Vermögen. Seit 01.07.2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und geschützt ist je Person ein Freibetrag nach Alter von 5.000 € bis 20.000 € (§ 12 Abs. 2 SGB II). Was darüber liegt, müssen Sie zuerst für den Lebensunterhalt einsetzen. Ein selbst bewohntes Haus bis 140 m² bleibt geschützt. Diese Seite zeigt die Regeln, zwei Rechenbeispiele und was Sie dem Jobcenter melden müssen.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet

  • Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile zählen nicht als Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II); das Jobcenter rechnet sie ab dem Folgemonat als Vermögen an.
  • Freibetrag je Person seit 01.07.2026 nach Alter: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab dem 31., 12.500 € ab dem 41., 20.000 € ab dem 51. Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 SGB II).
  • Ein selbst genutztes Haus bis 140 m² oder eine Wohnung bis 130 m² bleibt geschützt, für mehr als vier Bewohner je 20 m² mehr (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
  • Die Erbschaft müssen Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I); wer Vermögen grob fahrlässig verschleudert, muss Leistungen ersetzen (§ 34 SGB II).

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Zählt geerbtes Geld beim Bürgergeld als Einkommen oder als Vermögen?

Geerbtes Geld zählt heute immer als Vermögen, egal ob der Erbfall vor oder während des Leistungsbezugs liegt. Das steht in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II: Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen sind kein Einkommen. Für Erbschaften gilt das seit 01.07.2023, für Vermächtnisse und Pflichtteile seit 01.01.2024, so die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Rz. 11.75).

Früher kam es auf den Zeitpunkt an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war ein Erbe Vermögen, wenn der Erbfall vor dem Antrag lag, auch wenn das Geld erst später ausgezahlt wurde (Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 45/09 R). Fiel der Erbfall in den Leistungsbezug, galt die Erbschaft als Einkommen und wurde auf mehrere Monate verteilt. Viele Ratgeber nennen diese alte Regel noch. Der heutige § 11 Abs. 3 SGB II verteilt nur noch Nachzahlungen auf sechs Monate, keine Erbschaften.

Heute gilt laut Weisung: Tritt der Erbfall vor der Bedarfszeit ein, ist das Erbe Vermögen. Tritt er während des Bezugs ein, bleibt es im Monat des Zuflusses unberücksichtigt und zählt ab dem Folgemonat als Vermögen. Bewertet wird mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 3 SGB II).

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld 2026?

Seit 01.07.2026 hängt der Freibetrag vom Alter jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft ab und liegt zwischen 5.000 € und 20.000 € (§ 12 Abs. 2 SGB II). An diesem Tag ist die Reform zur Neuen Grundsicherung in Kraft getreten (Gesetz vom 16.04.2026); seitdem heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Die frühere einjährige Karenzzeit, in der Vermögen bis zu einer höheren Grenze unberührt blieb, steht nicht mehr im Gesetz. Eine Karenzzeit von einem Jahr gibt es nur noch für die Miete und für selbst genutztes Wohneigentum (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Vermögensfreibetrag je Person nach § 12 Abs. 2 SGB II, Stand 01.10.2026
AlterFreibetrag
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Quelle: § 12 Abs. 2 SGB II in der Fassung zuletzt geändert durch G v. 16.04.2026, Abruf 01.10.2026. Der höhere Betrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Erbt ein 52-Jähriger 25.000 € und hat seine 45-jährige Partnerin kein Vermögen, stehen beiden zusammen 32.500 € frei (20.000 € plus 12.500 €, berechnet). Wie Übergangsregeln für Bewilligungszeiträume wirken, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, steht in Ihrem Bescheid; im Zweifel fragen Sie das Jobcenter schriftlich.

Ich bin 45, beziehe Bürgergeld und habe 30.000 € geerbt: was passiert jetzt?

Sie müssen den Teil über Ihrem Freibetrag von 12.500 € zuerst für den Lebensunterhalt einsetzen, also 17.500 € (berechnet). Bis dieser Betrag verbraucht ist, sind Sie nicht hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), und das Jobcenter stellt die Zahlung ein. Danach können Sie erneut Leistungen beantragen. Melden müssen Sie die Erbschaft sofort, nicht erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).

Rechenbeispiel: alleinstehend, 45 Jahre, Erbfall im November 2026
SchrittBetrag
Erbschaft, ausgezahlt im November 202630.000 €
November: Zuflussmonat, keine Anrechnung als Einkommen0 €
Ab Dezember: Vermögen30.000 €
Freibetrag ab dem 41. Lebensjahrminus 12.500 €
Einzusetzendes Vermögen17.500 €
Monatlicher Bedarf einschließlich Miete (Annahme)1.150 €
Rechnerisch gedeckte Monate ohne Leistungrund 15

Berechnet von geld-was-nun.de: 17.500 € geteilt durch 1.150 € ergibt 15,2 Monate. Der Bedarf ist eine Annahme; Ihr tatsächlicher Bedarf steht im Bescheid. Andere Schonvermögen wie Hausrat oder Auto bleiben außer Betracht.

Sie dürfen von dem Geld leben, auch etwas Notwendiges anschaffen, etwa eine neue Waschmaschine. Riskant ist es, große Beträge ohne nachvollziehbaren Grund auszugeben oder zu verschenken. Wer seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeiführt, muss die Leistungen ersetzen (§ 34 Abs. 1 SGB II). Bewahren Sie Belege für größere Ausgaben auf.

Ich bin 56, beziehe Bürgergeld und habe das Haus meiner Mutter geerbt: muss ich es verkaufen?

Nein, wenn Sie selbst darin wohnen und es höchstens 140 m² Wohnfläche hat; bei einer Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 m² (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Wohnen mehr als vier Personen darin, steigt die Grenze um je 20 m². Im ersten Jahr des Leistungsbezugs zählt selbst genutztes Wohneigentum gar nicht als Vermögen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei größerer Fläche erkennt das Jobcenter sie an, wenn eine Verwertung eine besondere Härte wäre.

Wohnen Sie nicht selbst darin, ist das Haus verwertbares Vermögen. Sie müssen es dann verkaufen, vermieten oder beleihen, soweit sein Wert zusammen mit Ihrem übrigen Vermögen über dem Freibetrag liegt. Weil ein Verkauf dauert, zahlt das Jobcenter bis dahin als Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II); es kann das Darlehen im Grundbuch absichern lassen. Erben Sie das Haus mit Geschwistern, ist Ihr Anteil an der Erbengemeinschaft das Vermögen, und die Verwertung braucht deren Mitwirkung.

  • Selbst einziehen: Schutz bis 140 m², Nachteil: Nebenkosten und Instandhaltung tragen Sie, das Jobcenter übernimmt nur angemessene Kosten.
  • Vermieten: Mieteinnahmen sind Einkommen und mindern die Leistung; Vorteil: das Haus bleibt in der Familie.
  • Verkaufen: der Erlös ist Vermögen über dem Freibetrag; Vorteil: klare Lage, Nachteil: Verkaufskosten und Zeit.

Was beim geerbten Haus allgemein zuerst zu tun ist, zeigt Haus geerbt: was tun; den Vergleich von Verkauf und Vermietung finden Sie unter Geerbte Immobilie verkaufen oder vermieten. Mit Geschwistern gelten die Regeln der Erbengemeinschaft beim Konto entsprechend.

Fällt bei Bürgergeld auf das Erbe auch Erbschaftsteuer an?

Erbschaftsteuer und Bürgergeld sind getrennte Fragen: Die Steuer richtet sich nur nach Freibetrag und Verwandtschaftsgrad, nicht nach Ihrem Einkommen. Kinder haben 400.000 € Freibetrag, Enkel 200.000 €, Geschwister, Nichten und Neffen 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Bei den meisten Erbschaften von Eltern fällt deshalb keine Steuer an. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13.10.2026 über das Erbschaftsteuergesetz; der Ausgang ist offen.

Unabhängig davon prüfen Sie, ob Sie den Erwerb binnen drei Monaten beim Finanzamt anzeigen müssen (§ 30 ErbStG); siehe Geerbtes Geld beim Finanzamt melden. Die Tabelle aller Freibeträge steht unter Erbschaftssteuer Freibetrag.

Was mache ich mit dem geerbten Geld, solange ich davon lebe?

Das Geld soll vor allem sicher und verfügbar sein, denn Sie brauchen es Monat für Monat. Ein Tagesgeldkonto bei einer Bank mit gesetzlicher Einlagensicherung erfüllt das; gesichert sind 100.000 € je Person und Bank (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Festgeld bindet Geld, das Sie vielleicht in wenigen Monaten brauchen. Wertpapiere schwanken und sind ebenfalls Vermögen, das angerechnet wird. Die Grundlagen stehen unter Einlagensicherung und Geld anlegen ohne Risiko.

Führen Sie ein einfaches Haushaltsbuch mit Kontoauszügen. Wenn das Vermögen unter Ihren Freibetrag gesunken ist, stellen Sie einen neuen Antrag und legen die Belege vor. Für Rentner in der Grundsicherung im Alter gelten andere Regeln nach dem SGB XII, die diese Seite nicht behandelt. Wir beraten nicht im Einzelfall; verbindlich entscheidet das Jobcenter, Hilfe bieten Sozialberatungsstellen und Fachanwälte für Sozialrecht. Die allgemeine Checkliste nach einem Todesfall steht unter Geld geerbt: was tun.

Häufige Fragen

Ich beziehe Bürgergeld und habe 10.000 € geerbt. Wird mir etwas gekürzt?

Ab dem 31. Lebensjahr nicht, denn Ihr Freibetrag liegt bei mindestens 10.000 € (§ 12 Abs. 2 SGB II). Die Erbschaft ist kein Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II), sondern Vermögen, und bleibt bis zum Freibetrag geschützt. Sind Sie jünger als 30, liegen 5.000 € darüber, die Sie zuerst verbrauchen müssen. Melden müssen Sie die Erbschaft in jedem Fall sofort.

Muss ich eine Erbschaft dem Jobcenter melden, wenn sie klein ist?

Ja. Wer Sozialleistungen bezieht, muss jede Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Eine Erbschaft gehört dazu, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Ob sie angerechnet wird, entscheidet das Jobcenter. Wer nicht meldet, riskiert Rückforderungen und ein Bußgeld- oder Strafverfahren.

Zählt ein Erbe vor dem Bürgergeld-Antrag anders als eines während des Bezugs?

Heute kaum noch. Beide Fälle zählen als Vermögen, nicht als Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II). Lag der Erbfall vor dem Antrag, ist das Erbe sofort Vermögen. Fällt er in den Bezug, bleibt es im Monat des Zuflusses unberücksichtigt und zählt ab dem Folgemonat als Vermögen. Die alte Verteilung als Einkommen über mehrere Monate gilt seit 01.07.2023 nicht mehr.

Wie lange bekomme ich kein Bürgergeld, wenn ich 50.000 € erbe?

So lange, bis das Vermögen über Ihrem Freibetrag verbraucht ist. Mit 55 Jahren beträgt er 20.000 €, einzusetzen sind also 30.000 €. Bei einem angenommenen Bedarf von 1.150 € im Monat einschließlich Miete reicht das rechnerisch für rund 26 Monate (berechnet). Danach können Sie neu beantragen. Ihr tatsächlicher Bedarf und Ihr Alter verändern das Ergebnis deutlich.

Darf ich vom geerbten Geld Schulden tilgen, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Grundsätzlich dürfen Sie über Ihr Vermögen verfügen. Das Jobcenter prüft aber, ob Sie Ihre Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt haben (§ 34 SGB II). Die Tilgung fälliger Schulden ist eher nachvollziehbar als Geschenke an Angehörige. Fragen Sie vorher schriftlich beim Jobcenter nach und bewahren Sie Belege auf. Den Einzelfall klärt eine Sozialrechtsberatung.

Ich beziehe Bürgergeld und habe ein Haus geerbt, in dem ich nicht wohne. Was nun?

Das Haus ist dann verwertbares Vermögen, denn geschützt ist nur selbst genutztes Wohneigentum bis 140 m² (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bis zum Verkauf oder zur Vermietung zahlt das Jobcenter Leistungen als Darlehen, das es dinglich absichern kann (§ 24 Abs. 5 SGB II). Mieteinnahmen zählen als Einkommen. Gehört das Haus mehreren Erben, ist Ihr Anteil das Vermögen.

Gilt die Erbschaft auch für meinen Partner in der Bedarfsgemeinschaft?

Ja, in einer Bedarfsgemeinschaft wird das Vermögen des Partners mitberücksichtigt (§ 9 Abs. 2 SGB II). Dafür werden nicht genutzte Freibeträge übertragen: Ein 52-jähriger Erbe und eine 45-jährige Partnerin ohne Vermögen haben zusammen 32.500 € frei (§ 12 Abs. 2 SGB II, berechnet). Was darüber liegt, mindert den Anspruch der ganzen Bedarfsgemeinschaft.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 11a SGB II, Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (Abs. 1 Nr. 7 Erbschaften), Stand SGB II zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026, Abruf 01.10.2026
  2. § 12 SGB II, Zu berücksichtigendes Vermögen, Freibeträge nach Alter, Stand Abruf 01.10.2026
  3. § 11 SGB II, Zu berücksichtigendes Einkommen, Stand Abruf 01.10.2026
  4. SGB II, Gesamtausgabe mit Standangabe (Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026), Stand zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026, Abruf 01.10.2026
  5. § 24 SGB II, Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen, Stand Abruf 01.10.2026
  6. § 34 SGB II, Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten, Stand Abruf 01.10.2026
  7. § 60 SGB I, Angabe von Tatsachen, Stand Abruf 01.10.2026
  8. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 11 bis 11b SGB II, Rz. 11.75 Erbschaften, Stand Stand 24.10.2024, Abruf 01.10.2026
  9. BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 45/09 R (Erbfall vor Antrag ist Vermögen), Stand 24.02.2011, Abruf 01.10.2026
  10. § 16 ErbStG, Freibeträge, Stand zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026, Abruf 01.10.2026
  11. § 8 EinSiG, Deckungssumme, Stand Abruf 01.10.2026

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