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Einlagensicherung Sparkasse: Institutsschutz und 100.000-Euro-Anspruch

Ihr Erbe liegt bei der Sparkasse, die Summe ist deutlich höher als 100.000 €. Niemand sagt Ihnen klar, was davon im Ernstfall wirklich einklagbar ist.

Diese Seite trennt Institutsschutz und gesetzlichen Anspruch, rechnet Erbe und Gemeinschaftskonto durch und zeigt, wann Verteilen Sinn ergibt.

Die Einlagensicherung der Sparkasse beruht auf dem Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, das die BaFin nach § 43 EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannt hat. Es arbeitet in zwei Stufen: Zuerst soll der Institutsschutz verhindern, dass eine Sparkasse überhaupt zahlungsunfähig wird. Greift das nicht, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 100.000 € je Person und Sparkasse, ausgezahlt binnen 7 Arbeitstagen. Einen Rechtsanspruch über 100.000 € hinaus nennt der Sparkassenverband nicht.

Stand: Oktober 2026 · Redaktion geld-was-nun.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Person prüft ihr Konto in der Banking-App

Kurz beantwortet

  • Gesetzlich: 100.000 € je Person und Sparkasse mit Rechtsanspruch, Erstattung binnen 7 Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3 EinSiG, Informationsbogen der Sparkassen).
  • Institutsschutz: 13 Teilfonds (11 regionale Sparkassenstützungsfonds, Landesbanken, Landesbausparkassen) stützen sich gegenseitig, damit kein Entschädigungsfall eintritt; einen Anspruch über 100.000 € begründet das nicht.
  • Jede Sparkasse ist ein eigenes Institut mit eigener Grenze; Marken wie 1822direkt zählen laut Informationsbogen zur Frankfurter Sparkasse.
  • Erhöhte Deckung bis insgesamt 500.000 € für 6 Monate gilt auch hier, etwa nach privatem Hausverkauf oder Abfindung; eine gewöhnliche Erbschaft ist nicht eindeutig erfasst.

Wie ist mein Geld bei der Sparkasse abgesichert?

Ihr Geld bei der Sparkasse ist doppelt abgesichert: durch den Institutsschutz der Sparkassen-Finanzgruppe und, falls der versagt, durch einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 100.000 €. Träger ist das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) in Berlin. Es schützt laut DSGV Einlagen bei Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen.

Der Informationsbogen für den Einleger, den jede Sparkasse vor Kontoeröffnung und danach einmal jährlich aushändigen muss (§ 23a KWG), sagt es ausdrücklich: Der Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Schutz liegt derzeit bei 100.000 EUR pro Einleger, unabhängig davon bleibt die Institutssicherung bestehen. So steht es etwa im Bogen der Sparkasse Mittelthüringen in der Fassung Februar 2025.

Die Ebenen der Einlagensicherung bei Sparkassen
EbeneWas geschützt wirdGrenzeRechtsanspruch
Institutsschutzdie Sparkasse selbst, damit Konten weiterlaufenkeine Betragsgrenze genanntnein, Ziel ist, den Ernstfall zu vermeiden
Gesetzliche EinlegerentschädigungEinlagen je Person und Sparkasse100.000 €ja, Erstattung binnen 7 Arbeitstagen
Erhöhte Deckung (§ 8 Abs. 2 EinSiG)bestimmte Einmalbeträge bis 6 Monate nach Gutschriftinsgesamt bis 500.000 €ja, schriftlich mit Nachweis
Wertpapiere im DepotIhr Eigentum, keine Einlagekeine Einlagensicherung nötigHerausgabe in der Insolvenz

Quelle: DSGV Sicherungssystem, Informationsbogen Sparkasse Mittelthüringen (Fassung Feb. 2025), §§ 8, 14, 43 EinSiG; Abruf 01.10.2026

Institutsschutz und Einlegerentschädigung: was ist der Unterschied?

Der Institutsschutz rettet die Bank, die Einlegerentschädigung zahlt die Kunden aus. Gerät eine Sparkasse in Schwierigkeiten, springt laut DSGV zuerst der zuständige Teilfonds ein, zum Beispiel mit Eigenkapital, Garantien oder Bürgschaften. Reicht ein regionaler Sparkassenstützungsfonds nicht, greift der Überregionale Ausgleich zwischen allen elf Sparkassenfonds. Reicht auch das nicht, stehen im Systemweiten Ausgleich die Mittel aller 13 Teilfonds bereit. Die Kunden merken davon im Idealfall nichts, weil Konten und Verträge weiterlaufen.

Die gesetzliche Entschädigung beschreibt der DSGV selbst als Rückfalllösung. Sie kommt nur, wenn die BaFin den Entschädigungsfall feststellt. Dann zahlt das Sicherungssystem bis 100.000 € je Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen. Die gesetzlich geforderten Mittel von 0,8 % der gedeckten Einlagen hat das System laut DSGV bis Mitte 2024 vollständig aufgebaut; seit 2025 bauen alle Institute zusätzlich einen Zusatzfonds auf.

Der DSGV schreibt, dass seit Gründung des Systems in den 1970er-Jahren kein Kunde Einlagen verloren hat und nie Einleger entschädigt werden mussten. Das beschreibt die Vergangenheit. Für Beträge über 100.000 € ist es kein Rechtsanspruch, denn der Institutsschutz ist ein Ziel des Systems, kein einklagbares Recht des einzelnen Sparers. Die privaten Banken lösen das anders, mit einem Fonds, der Einleger direkt entschädigt; den Vergleich zeigt freiwillige Einlagensicherung.

Gilt die Grenze für jede Sparkasse einzeln?

Ja, jede Sparkasse ist ein eigenes Kreditinstitut, und die 100.000 € gelten je Person und Institut. Ein Konto bei der Stadtsparkasse am Wohnort und eines bei der Kreissparkasse am früheren Wohnort sind zwei Grenzen, auch wenn beide im selben Sicherungssystem stecken. Maßgeblich ist der Name, der im Informationsbogen unter „Einlagen bei“ steht.

Vorsicht bei Marken. Der Informationsbogen der 1822direkt (Fassung Juni 2025) nennt als Institut die Frankfurter Sparkasse und führt die 1822direkt Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse mbH als Marke dieses Instituts. Wer bei beiden Geld hat, hat eine gemeinsame Grenze von 100.000 €. Alle Konten derselben Person bei demselben Institut werden addiert, gleich ob Girokonto, Sparbuch oder Festgeld (§ 7 Abs. 3 EinSiG). Weitere Fälle stehen unter Einlagensicherung mehrere Banken.

Ich habe 250.000 € geerbt und alles liegt bei meiner Sparkasse: ist das sicher?

Mit Rechtsanspruch gesichert sind davon 100.000 €; für die übrigen 150.000 € steht nur der Institutsschutz der Sparkassen-Finanzgruppe, der eine Pleite verhindern soll, aber keinen Anspruch gibt. Die befristete erhöhte Deckung nach § 8 Abs. 2 EinSiG hilft hier kaum: Der Beispielkatalog in § 8 Abs. 3 nennt Abfindungen, Sozialleistungen oder Kapitalauszahlungen aus Betriebsrente und Riester, eine gewöhnliche Erbschaft steht dort nicht. Sie ist damit nicht eindeutig gedeckt. Sicher ist nur: je Bank 100.000 €.

Rechenweg (berechnet von geld-was-nun.de): 250.000 € minus 100.000 € gesetzlicher Anspruch ergibt 150.000 € ohne Anspruch. Verteilen Sie das Erbe auf drei Institute mit je höchstens 100.000 €, etwa 100.000 € bei Ihrer Sparkasse, 100.000 € bei einer zweiten Bank und 50.000 € bei einer dritten, liegen alle 250.000 € mit Anspruch. Zinsen zählen mit, deshalb lassen Sie bei jeder Bank etwas Luft unter der Grenze.

Die Reihenfolge, die sich bei jedem Erbe bewährt: erst sichern, dann Steuer und Nachlass klären, dann eine Reserve festlegen, erst danach anlegen. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, rechnet Erbschaftsteuer berechnen vor; was in den ersten Wochen zu tun ist, steht unter Geld geerbt, was tun.

250.000 € Erbe: drei Varianten im Vergleich (Beispielrechnung, keine Anlageberatung)
VarianteMit Rechtsanspruch gesichertVorteilNachteil
Alles bei einer Sparkasse100.000 €ein Ansprechpartner, kein Aufwand150.000 € nur über Institutsschutz
100.000 € Sparkasse, Rest auf 2 weitere Banken250.000 €voller gesetzlicher Schutzdrei Konten, Zinsen und Freistellungsaufträge verwalten
100.000 € Sparkasse, 150.000 € in Wertpapieren100.000 € Einlage, Wertpapiere als EigentumWertpapiere fallen nicht in die InsolvenzmasseKursschwankungen, keine Einlagensicherung

Berechnet von geld-was-nun.de nach § 7 Abs. 3 und § 8 EinSiG; Zinsen vereinfacht unberücksichtigt

Hände mit Bankkarte und Smartphone

Erbe über mehrere Institute verteilen

Raisin vermittelt Tages- und Festgeld bei Partnerbanken aus mehreren EU-Ländern über ein einziges Konto. So lässt sich der Teil über 100.000 € neben Ihrer Sparkasse auf Institute mit eigener gesetzlicher Sicherung legen.

Raisin/WeltSparen

Tages- und Festgeld bei Partnerbanken aus mehreren EU-Ländern über ein Konto. So lässt sich ein großer Betrag auf mehrere Banken verteilen, jede mit eigener Einlagensicherung bis 100.000 €.

Im Vergleich ansehen

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Wir sind 68 und 70 und haben 180.000 € auf dem gemeinsamen Sparkassenkonto: reicht der Schutz?

Ja, 180.000 € auf einem Gemeinschaftskonto zweier Personen sind voll gesetzlich gesichert, solange keiner von Ihnen weitere große Guthaben bei derselben Sparkasse hat. Der Informationsbogen der Sparkassen sagt: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden einzelnen Einleger. Ohne abweichende Vereinbarung wird das Guthaben zu gleichen Teilen zugerechnet (§ 7 Abs. 4 EinSiG), also 90.000 € je Person.

Rechenweg (berechnet von geld-was-nun.de): Hat einer von Ihnen zusätzlich ein eigenes Sparbuch mit 30.000 € bei derselben Sparkasse, kommen ihm 90.000 € plus 30.000 € = 120.000 € zu. Gesichert sind 100.000 €, 20.000 € liegen dann über der Grenze. Wer das vermeiden will, legt das Einzelsparbuch bei einem anderen Institut an. Mehr Rechenfälle stehen unter Einlagensicherung beim Gemeinschaftskonto.

Sparbuch, Sparkassenbrief, Deka-Fonds: was zählt als Einlage?

Als Einlage zählen Guthaben auf Girokonto, Sparbuch, Tagesgeld und Festgeld. Bei Wertpapieren der Sparkasse kommt es auf die Form an: Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts sind von der gesetzlichen Entschädigung ausgenommen, außer Namensschuldverschreibungen, die Einlagen sind (§ 6 Nr. 11 EinSiG). Ob ein Sparkassenbrief als Namenspapier oder als Inhaberpapier ausgegeben ist, steht in seinen Bedingungen.

Fondsanteile, etwa von der Deka, und Aktien im Sparkassen-Depot sind keine Einlagen. Sie gehören Ihnen und werden in einer Insolvenz ausgesondert, statt in die Masse zu fallen. Gegen Kursverluste schützt keine Einlagensicherung. Wie das genau läuft, erklärt Einlagensicherung im Depot; was eine Vermögensverwaltung bei der Sparkasse kostet, steht unter Vermögensverwaltung Sparkasse.

Gilt die erhöhte Deckung bis 500.000 Euro auch bei der Sparkasse?

Ja, die erhöhte Deckung ist gesetzlich und gilt für jedes anerkannte System, auch für das der Sparkassen. Laut Informationsbogen sind in den Fällen des § 8 Absätze 2 bis 4 EinSiG Einlagen über 100.000 € hinaus gesichert. Das betrifft vor allem den Erlös aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, Abfindungen und Kapitalauszahlungen aus Betriebsrente, Riester oder Versorgungswerk. Die Deckung reicht insgesamt bis 500.000 € und gilt nur, wenn der Entschädigungsfall höchstens sechs Monate nach der Gutschrift eintritt.

Sie müssen den Anlass schriftlich mit Belegen glaubhaft machen (§ 8 Abs. 5 EinSiG), etwa mit Kaufvertrag oder Aufhebungsvertrag. Nach sechs Monaten fällt der Schutz auf 100.000 € zurück. Einzelheiten stehen unter Einlagensicherung über 100.000 Euro.

Was tun, wenn mehr als 100.000 Euro bei der Sparkasse liegen?

Wer mehr als 100.000 € mit Rechtsanspruch absichern will, braucht ein zweites Institut. Eine zweite Sparkasse genügt dafür, eine Direktbank oder eine Bank im Einlagensicherungsfonds der privaten Banken ebenso. Welche Banken zu welchem System gehören, zeigt Einlagensicherung Banken Übersicht, Banken mit Annahme größerer Beträge und Zins mit Stand stehen im Vergleich. Für Genossenschaftsbanken gilt ein ähnliches Modell, siehe Einlagensicherung Volksbank.

Der Rechner zeigt, welcher Teil Ihres Guthabens bei einer einzelnen Sparkasse gesetzlich gesichert ist.

Kundin in einer Bankfiliale

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einlagensicherung bei der Sparkasse pro Person?

Gesetzlich 100.000 € je Person und Sparkasse, über alle Konten zusammengerechnet. Das steht im Informationsbogen jeder Sparkasse. Zusätzlich gibt es den Institutsschutz der Sparkassen-Finanzgruppe, der verhindern soll, dass eine Sparkasse überhaupt ausfällt. Er hat keine genannte Betragsgrenze, begründet aber auch keinen Anspruch des einzelnen Sparers über 100.000 € hinaus.

Ist mein Geld bei der Sparkasse über 100.000 Euro sicher?

Über 100.000 € haben Sie bei der Sparkasse keinen gesetzlichen Anspruch, sondern nur den Institutsschutz. Der hat laut DSGV seit den 1970er-Jahren jede Sparkassenpleite verhindert, ist aber kein einklagbares Recht. Ausnahme: Beträge aus privatem Hausverkauf, Abfindung oder bestimmten Kapitalauszahlungen sind sechs Monate lang bis insgesamt 500.000 € gesetzlich gedeckt.

Zählen zwei verschiedene Sparkassen getrennt?

Ja, jede Sparkasse ist ein eigenes Kreditinstitut mit eigener Grenze von 100.000 € je Person. 80.000 € bei der Stadtsparkasse und 80.000 € bei einer Kreissparkasse sind beide voll gesichert. Ausnahme sind Marken desselben Instituts: Die 1822direkt zählt laut Informationsbogen zur Frankfurter Sparkasse, Guthaben bei beiden werden addiert.

Ich bin 72 und habe 120.000 € auf dem Sparbuch der Sparkasse: was passiert bei einer Pleite?

Zuerst würde der Institutsschutz versuchen, die Sparkasse zu stützen, sodass Ihr Sparbuch weiterläuft. Käme es trotzdem zum Entschädigungsfall, erhielten Sie 100.000 € innerhalb von sieben Arbeitstagen, ohne Antrag. Für die übrigen 20.000 € gäbe es keinen Anspruch. Wer das ausschließen will, legt diesen Teil bei einer anderen Bank an.

Hat die Sparkasse einen Einlagensicherungsfonds wie die privaten Banken?

Nein, Sparkassen sind nicht im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Sie haben stattdessen ein eigenes, nach § 43 EinSiG anerkanntes Sicherungssystem aus 13 Teilfonds. Es zahlt gesetzlich bis 100.000 € je Einleger und setzt vorher auf den Schutz des Instituts. Eine feste Grenze über 100.000 € wie beim Bankenfonds gibt es nicht.

Sind Deka-Fonds im Sparkassen-Depot durch die Einlagensicherung geschützt?

Nein, und das ist auch nicht nötig. Fondsanteile sind keine Einlagen, sie gehören Ihnen und werden bei einer Insolvenz der Sparkasse nicht zur Masse gezählt. Das Fondsvermögen selbst ist ein Sondervermögen. Gegen Kursverluste schützt keine Sicherung. Gesichert ist nur Bargeld auf Konten, etwa das Verrechnungskonto zum Depot.

Gilt die erhöhte Deckung bis 500.000 Euro auch bei der Sparkasse?

Ja. Der Erlös aus dem Verkauf einer selbst genutzten Wohnung, eine Abfindung oder eine Kapitalauszahlung aus der Betriebsrente sind sechs Monate nach Gutschrift bis insgesamt 500.000 € gesetzlich geschützt. Sie müssen das schriftlich mit Belegen nachweisen. Eine gewöhnliche Erbschaft steht nicht im Beispielkatalog des § 8 Abs. 3 EinSiG und ist damit nicht eindeutig erfasst.

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